Steuern

Verspätungszuschlag zu Steuern

Wird eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegt, wird das Finanzamt (seit 2019) einen Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerbetragsabzüge, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Eine Steuererklärung zum Kalenderjahr 2019 wäre danach ggf. ab März 2021 von einem Verspätungszuschlag betroffen.
Verspätungszuschlag
Bild: © f:data GmbH
Das Finanzamt hat dem Grunde nach keinen Ermessensspielraum mehr zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags bzw. nur noch zu wenigen Fällen, beispielsweise bei:
  • einer zu Null € oder einem negativen Betrag festgesetzten Steuer,
  • einer festgesetzten Steuer, die geringer als die bereits geleisteten Vorauszahlungen ist und mit einer Erstatttung verbunden ist,
  • einer zum speziellen Fall gewährten Fristverlängerung.
Zu unterscheiden ist der Verspätungszuschlag jedoch von einem Säumniszuschlag zu Steuern , wenn Steuern nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurden, praktisch ein rückständiger Steuerbetrag vorliegt. Vom Finanzamt können bei einem vorliegenden Umstand noch weitere Sanktionen vorgesehen werden, z. B. eine Schätzung der zu leistenden Steuern, Zinsen für Steuernachzahlungen und ein Zwangsgeld.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere