Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt ab 1. Oktober 2014 auch für Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen nach § 13 b Abs. 2, Nr 11, Abs. 5 im Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 4, Abs. 5 Satz 1 im UStG. Künftig ist der Empfänger von Metalllieferungen Steuerschuldner für die Umsatzsteuer. Zu der zunächst vorgeschriebenen Verfahrensweise wurden mit dem Jahressteuergesetz 2015 Änderungen vorgesehen, die ab 1. Januar 2015 anzuwenden sind.
Danach gilt die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen - nur noch für Metalllieferungen, wenn die in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € betragen und
- nur noch zu den geänderten Positionen im Katalog der betroffenen Metalle, gewissermaßen als Ausdünnung des bisherigen Umfangs von einbezogenen Positionen (Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz).
Diese Regelung erfordert eine besondere Beachtung auch für die Bauwirtschaft, da Eisen und Stahl in verschiedene Bauleistungen und Bauprodukte eingebaut werden. Allgemein gelten als unedle Metalle Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Zink, Zinn u. a. Nicht betroffen davon sind aus Roheisen geformte oder bearbeitete Waren, beispielsweise rohe oder bearbeitete Gussstücke oder Rohre. Die Änderungen von einzubeziehenden Positionen bedeuten nunmehr für Bauunternehmen weniger Anwendungsprobleme, da folgende Eisen- und Stahlerzeugnisse ab 1. Januar 2015 nicht mehr von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers betroffen werden: - flachgewalzte Erzeugnisse (Zolltarifpositionen 7208- 7212, 7219, 7220, 7225 und 7226),
- Walzdraht (Zolltarifpositionen 7213, 7221 und 7227),
- Stabstahl und Profile (Zolltarifpositionen 7214 - 7216, 7222 und 7228),
- Draht (Zolltarifpositionen 7217, 7223 und 7229).
Daraus leitet sich auch ab, dass eine Abgrenzung zwischen Stabstahl (Zolltarifposition 7214) und Betonstahlmatten (Zolltarifposition 7314) für die Zwecke der Umsatzsteuer nicht mehr notwendig ist, da künftig die Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG für beide Materialpositionen nicht mehr zur Anwendung kommt.
Vom Hauptverband für Eisen und Stahlwaren wurde eine unverbindliche Übersicht (Stand: 22.12.2014) erstellt, die Änderungen zu den neu einzubeziehenden Positionen ab 1. Januar 2015 mit Bezug auf Kapitel 72 (Eisen und Stahl) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik besser nachvollziehen lässt.
Von den Bauunternehmen ist die Nachweisführung bezüglich Steuerschuldnerschaft zu sichern. Dabei wird auch bei Zweifeln zu prüfen sein, ob es sich bei den gelieferten Metallpositionen wirklich um zutreffende Positionen einer Steuerschuldnerschaft handelt. Bestehen Zweifel, ob für die gelieferten Metalle der Empfänger der Steuerschuldner ist, kann durch die Vertragspartner eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke eingeholt werden. Dafür kann das Vordruckmuster 0310 auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.deunter "Formulare und Merkblätter") dienen. Zu berücksichtigen bliebe noch, wie bei Lieferungen bei zusammengesetzten Warenpositionen bzw. -gruppen zu verfahren ist: - Bei Lieferungen von mehreren Gegenständen, die nur teilweise unter die Steuerschuldnerschaft fallen, können unterschiedliche Steuerschuldner maßgebend sein. Dann sollte getrennte Rechnungslegung erfolgen, und zwar für die Positionen mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ohne Ausweis der Umsatzsteuer und mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Soweit die Positionen nicht in der Anlage 4 zum UStG zuordenbar sind, ist das Entgelt sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
- Bei Lieferungen von Gegenständen, die sich aus Zusammensetzungen bzw. Mischungen von Metallen ableiten, kann auch für Bestandteile teilweise die Steuerschuldnerschaft zutreffen. Die Bestandteile sind zunächst dahingehend zu beurteilen, inwieweit eine getrennte Behandlung möglich ist. Sofern dies als unmöglich erscheint, kann für die Rechnungslegung zur Mischung oder Positionszusammensetzung nach dem Stoff bzw. Bestandteil verfahren werden, der als wesentlicher gilt.
Auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 (gleichlautend als Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStAE) konnte bis zum 31. Dezember 2014 eine Übergangsregelung für Metalllieferungen angewendet werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Danach ist "beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind". Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Das gilt auch dann, wenn das Entgelt oder ein Teil des Entgelts bereits vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt und die Lieferung bzw. Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts ausgeführt wird.