Baubetrieb/Bauunternehmen

Typische Berufskleidung

Berufskleidung kann den Beschäftigten des Unternehmens im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes kostenlos, verbilligt oder gegen eine Barvergütung überlassen werden. Zu beurteilen ist dabei, ob die Berufskleidung als „typisch“ angesehen werden kann, in der Regel für die Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer.
Typische Berufsbekleidung
Typische Berufsbekleidung Bild: © f:data GmbH
Das ist allgemein der Fall, wenn die Kleidung:
  • zugleich den Anforderungen des Arbeitsschutzes für die jeweilige Tätigkeit entspricht, z. B. Helme, Schuhe, Warnwesten und während der Arbeitszeit im Betrieb bzw. auf der Baustelle getragen wird,
  • von der Beschaffenheit und Kennzeichnung (z. B. mit Firmenlogos) her unmittelbar auf eine betriebliche Nutzung hinweist,
  • nicht auch einer privaten Nutzung dient bzw. diese ausschließt oder die private Kleidung schonen soll.
Gesprochen wird in diesem Zusammenhang meistens von Arbeitskleidung. Oftmals lässt sie sich aber nicht eindeutig von normaler Kleidung unterscheiden. Wird sie dem Arbeitnehmer kostenlos bereitgestellt, liegt für sie steuerlich kein geldwerter Vorteil vor. Dies wäre aber nicht mehr der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zivil nutzbare Kleidung kostenlos oder verbilligt überlässt und die Kleidung nicht dem überwiegend betrieblichen Interesse dient.
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