Lohn / Tarif / Rente

Arbeitskleidung

Bauunternehmen stellen den gewerblichen Arbeitnehmern meistens eine Arbeitskleidung kostenlos zur Verfügung. Maßgebend dafür ist, das Erscheinungsbild des Unternehmens durch die Beschäftigten einheitlich nach außen zu bekunden. Bei der bereit gestellten Arbeitskleidung handelt es sich in der Regel um eine "typische Berufskleidung ", die zugleich den Anforderungen des Arbeitsschutzes entspricht und nicht auch einer privaten Nutzung dient bzw. diese so gut wie ausgeschlossen ist. Mit Bezug auf § 3 Nr. 31 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Zurverfügungstellung steuerfrei.
Neben der unentgeltlichen Breitstellung kann den Arbeitnehmern auch die Arbeitskleidung verbilligt gewährt werden. Auch ist eine Vergütung durch das Unternehmen als Arbeitgeber möglich, ohne dass damit eine Sachzuwendung im Sinne eines geldwerten Vorteils vorliegt und im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen wäre. Das gilt jedoch nur maximal in Höhe der Aufwendungen für die regelmäßige Abschreibung (AfA) sowie Instandhaltung und Instandsetzung.
Wird dagegen eine repräsentative und dem Preis nach exklusive Kleidung, z. B. an Angestellte des Unternehmens bereit gestellt, so ist mit Bezug auf ein BFH-Urteil vom 11.04.2006 (in BStBl 2006 II, S. 691) davon auszugehen, dass eine Zuwendung im Sinne eines zu versteuernden Gehaltes vorliegt.
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Schwarz-Weiß-Anlage für Personen, bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden und Ablegen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch- und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung, einschl. der erforderlichen I...
Abrechnungseinheit: St
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