Freistellung für private Nutzung
Seit 1. Januar 2019 wird die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern auch für die private Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel gefördert und zugleich nach § 3 Nr. 37 im Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich freigestellt. Dies gilt für alle Fahrräder und auch Elektrofahrräder,
- die kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 im EStG sind,
- keiner Kennzeichen- und Versicherungspflicht unterliegen und
- somit verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind.
Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vorteile für den Nutzer zusätzlich zur geschuldeten Entlohnung gewährt werden. Damit ist nicht eine Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung als Förderung angedacht.
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Verlängerte Steuerbefreiung bis 2030
Die Steuerbefreiung war zunächst auf 3 Jahre (bis 2021) befristet und wurde (ableitend aus dem Jahressteuergesetz 2019) bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert. Wann das betreffende Fahrrad angeschafft wurde, bleibt dafür unerheblich. Die private Nutzung durch den Arbeitnehmer ist dabei nicht als eine private "Nutzungsentnahme" anzusehen, ebenfalls unter Berücksichtigung der Verlängerung bis 2030.
Geldwerter Vorteil bei Übereignung
Sollte eine Übereignung des Fahrrads an den Nutzer vorgesehen sein, dann ist die Nutzung nach dem geldwerten Vorteil steuerpflichtig. Ab 1. Januar 2020 ist eine neue Pauschalisierung der Lohnsteuer mit einem Satz von 25 % (analog nach § 40 Abs. 2 Satz 1 im EStG) möglich. Dies wird für den Fall vorgesehen, wenn dem Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird.
Keine Steuerbefreiung bei Elektrofahrrädern als KfZ
Die Steuerbefreiung ist jedoch nicht für Fahrräder vorgesehen, wenn:
- sie verkehrsrechtlich als ein Kraftfahrzeug zu betrachten sind,
- deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.
Bekräftigt wird dies durch die Aussagen unter Tz. 1, Rand-Nr. 3 im BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zur „Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“.