Steuern

Überlassung betrieblicher Fahrräder

Freistellung für private Nutzung

Seit 1. Januar 2019 wird die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern auch für die private Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel gefördert und zugleich nach § 3 Nr. 37 im Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich freigestellt. Dies gilt für alle Fahrräder und auch Elektrofahrräder,
  • die kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 im EStG sind,
  • keiner Kennzeichen- und Versicherungspflicht unterliegen und
  • somit verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind.
Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vorteile für den Nutzer zusätzlich zur geschuldeten Entlohnung gewährt werden. Damit ist nicht eine Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung als Förderung angedacht.
Überlassung betrieblicher Fahrräder
Bild: © f:data GmbH

Verlängerte Steuerbefreiung bis 2030

Die Steuerbefreiung war zunächst auf 3 Jahre (bis 2021) befristet und wurde (ableitend aus dem Jahressteuergesetz 2019) bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert. Wann das betreffende Fahrrad angeschafft wurde, bleibt dafür unerheblich. Die private Nutzung durch den Arbeitnehmer ist dabei nicht als eine private "Nutzungsentnahme" anzusehen, ebenfalls unter Berücksichtigung der Verlängerung bis 2030.

Geldwerter Vorteil bei Übereignung

Sollte eine Übereignung des Fahrrads an den Nutzer vorgesehen sein, dann ist die Nutzung nach dem geldwerten Vorteil steuerpflichtig. Ab 1. Januar 2020 ist eine neue Pauschalisierung der Lohnsteuer mit einem Satz von 25 % (analog nach § 40 Abs. 2 Satz 1 im EStG) möglich. Dies wird für den Fall vorgesehen, wenn dem Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird.

Keine Steuerbefreiung bei Elektrofahrrädern als KfZ

Die Steuerbefreiung ist jedoch nicht für Fahrräder vorgesehen, wenn:
  • sie verkehrsrechtlich als ein Kraftfahrzeug zu betrachten sind,
  • deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.
Bekräftigt wird dies durch die Aussagen unter Tz. 1, Rand-Nr. 3 im BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zur „Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“.
In diesen Fällen ist die Regelung wie für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des geldwerten Vorteils aus PKW-Nutzung heranzuziehen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere