Steuern

Umkehr der Umsatzsteuerschuld

Grundlagen für die Umkehr der Steuerschuld für die Umsatzsteuer liefern die Aussagen im § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie weiterführend in den BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 (in BStBl. I, S. 233) und vom 8. Mai 2014 sowie der Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE - aktuelle Version vom 8. Mai 2014) an das BHF-Urteil vom 22. August 2013 (Az.: V R 37/10 in BStBl. 2014 II, S. 128).
Für die von einem im Inland ansässigen Bauunternehmer erbrachten Bauleistungen ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber) nach den präzisierten Regelungen Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Neu ist die Anforderung, dass für die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden muss. Dem leistenden Bauunternehmen steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln - beispielsweise mit einer schriftlichen Bestätigung des Leistungsempfängers - zu führen, aus denen sich ableiten lässt, dass eine Umkehr der Umsatzsteuerschuld vorliegt. Eingehendere Aussagen werden hierzu unter den Begriffen Steuerschuldnerschaft sowie speziell zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen und Rechnungslegung bei Steuerschuldnerschaft getroffen.
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