Steuern

Bauausgangsleistungen

Von Bauausgangsleistungen wird in Verbindung mit der Umkehr der Umsatzsteuerschuld mit Bezug auf § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) gesprochen, und zwar für die von Bauunternehmen abgerechneten Bauleistungen in der Zeit zwischen 14. Februar und 30. September 2014. Bei der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen obliegt die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt dem Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Für nach dem 14. Februar 2014 abgerechnete Bauleistungen waren geänderte Regelungen maßgebend, und zwar nach
  • dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 (in BStBl. I, S. 233) und
  • dem BMF-Schreiben vom 8. Mai 2014 mit Vereinfachungsregelungen, betreffend vor allem die Umkehr der Steuerschuldnerschaft durch schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers.
In der schriftlichen Bestätigung des Leistungsempfängers als Nachweis für die Umkehr der Umsatzsteuerschuld sind Angaben zum Werk- bzw. Bauvertrag und der Bezeichnung des konkreten Bauvorhabens zu machen sowie die Aussage zu treffen, dass er die erhaltene Bauleistung auch für eine von ihm zu erbringende Bauleistung - im Sinne einer Ausgangsleistung an Dritte - weiter verwendet. Eine solche Bestätigung ist nur noch für die abgerechneten Bauleistungen bis 30. September 2014 erforderlich.
Auf Grundlage des Krotiengesetzes (Beitritt Kroatiens zur EU in BGBl. 2014, Teil I, S. 1266 ff. und speziell in Artikel 8) wurden die Vorschriften im UStG (Neufassung des § 13b, Abs. 5) zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleistungen wieder nach der bis 14. Februar 2014 gültigen Rechtslage hergestellt. Sie sind auf den bauleistenden Unternehmer als Bauleistungsempfänger für die Umsatzsteuerschuld ausgerichtet. Dabei kommt es mit Inkrafttreten ab 1. Oktober 2014 nicht mehr darauf an, ob der Bauleistungsempfänger auch die Bauleistung selbst für die erbrachte Bauleistung verwendet.
Für die Tatsache, dass der Bauleistungsempfänger ein bauleistender Unternehmer ist, wird ihm ab 1. Oktober 2014 eine Bescheinigung vom Finanzamt für Umsatzsteuerzwecke ausgestellt, befristet für längstens 3 Jahre. Dabei bleibt zu beachten, dass die Bescheinigung jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes als erteilt gilt. Im Baugewerbe ist dieser Zeitpunkt in der Regel mit dem Tag der Abnahme der Bauleistung als gegeben anzusehen.
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