Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Unwirksame Arbeitgeberkündigung

Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags unwirksam ("sozial ungerechtfertigt"), wenn sie nicht durch Gründe
  • die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen,
  • oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen
bedingt ist.
Erhebt ein Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage, ist die Kündigung von Anfang an rechtswirksam. Sollte es im anderen Fall zu einem Kündigungsschutzprozess kommen, müsste der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen.
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