Für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe gelten die Kündigungsfristen nach § 11 Nr. 1 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe in der Fassung vom 10. Juni 2016) verbindlich. Sie weichen vom § 622 BGB ab. Diese Abweichung hat das Bundesarbeitsgericht den Bautarifvertragsparteien zugestanden. Für gewerbliche Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gilt als "allgemeine Kündigungsfrist" im Baugewerbe nach § 11 Nr. 1.1 eine Frist von 6 Werktagen, nach sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses 12 Werktage. Für den Arbeitgeber erhöht sich die Kündigungsfrist als "verlängerte Kündigungsfrist" nach § 11 Nr. 1.2 entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers in demselben Baubetrieb wie folgt: Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
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3 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe kann das Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit im Winter vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug auf § 11 Nr. 2 BRTV-Baugewerbe nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
Für Angestellte (einschließlich Poliere) sind die Regelungen im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte in der Fassung vom 10. Juni 2016) im § 11 Nr. 1 zu berücksichtigen. Die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften im § 622 BGB. Danach beträgt die Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Andere Fristen können aber auch einzelvertraglich geregelt werden. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden (§ 11 Nr. 1.3). Eine Beendigung des Probearbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt hiervon unberührt. Handelt es sich nur um eine aushilfsweise Beschäftigung, dann ist eine Kündigungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.
Die Kündigungsfristen erhöhen sich für den Arbeitgeber – sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch Angestellte – bei längerer Betriebszugehörigkeit. Sofern einzelvertraglich für beide Arbeitsvertragsparteien andere gesetzlich zulässige Fristen vereinbart wurden oder tarifvertragliche Fristen gelten, sind diese maßgebend.
Für eine Arbeitgeberkündigung gelten verlängerte Fristen bei längerer Betriebszugehörigkeit, so - bei 2 Jahren Betriebszugehörigkeit = 1 Monat zum Monatsende,
- bei 5 Jahren Betriebszugehörigkeit = 2 Monate zum Monatsende.
Danach sind die verlängerten Kündigungsfristen analog wie bei gewerblichen Arbeitnehmern. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit wurden in der Vergangenheit bei vor dem 2.12.2006 erklärten Kündigungen die Zeiten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt. Das BAG hat mit Urteil vom 9.9.2010 (Az.: 2 AZR 714/08) entschieden, dass in die Berechnung der Beschäftigungsdauer im Sinne von § 622 BGB auch Zeiten einzubeziehen sind, die vor der Vollendung des 25 Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Zeiten in einem Arbeitsverhältnis oder auch teilweise in einem Ausbildungsverhältnis verbracht wurden.
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist wird der Tag des Zugangs der Kündigung nicht mitgezählt. Die Frist beginnt erst am darauffolgenden Tag mit Bezug auf § 187 Abs. 1 BGB. Bei Fristende ist darauf zu achten, ob die Frist nach Werktagen, Wochen, zum 15. oder zum Monatsende bestimmt ist. Dazu ein Beispiel für die Kündigung eines gewerblichen Arbeitnehmers, der seit 7 Monaten beschäftigt ist: - Kündigung schriftlich am 31. 3.
- Die Kündigungsfrist beträgt 12 Werktage nach § 12 BRTV.
- Wenn die Kündigung am 1. 4. zugegangen ist, der 9. 4. Karfreitag und der 12. 4. Ostermontag ist, endet die Kündigungsfrist am Samstag, dem 17. 4. (letzter Arbeitstag 16. 4.), denn die Feiertage und Sonntage werden nicht mitgerechnet.
Wurde die Kündigungsfrist falsch berechnet, führt dies nicht dazu, dass die Kündigung deshalb unwirksam ist. Die Kündigung wirkt vielmehr zum „richtigen“/nächst zulässigen Termin. Eine solche Berichtigung der Kündigungsfrist kann deshalb jederzeit erfolgen.