Baurecht / BGB

Kündigungsfristen zum Arbeitsverhältnis

Für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe gelten die Kündigungsfristen nach § 11 Nr. 1 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe in der Fassung vom 10. Juni 2016) verbindlich. Sie weichen vom § 622 BGB ab. Diese Abweichung hat das Bundesarbeitsgericht den Bautarifvertragsparteien zugestanden.
Für gewerbliche Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gilt als "allgemeine Kündigungsfrist" im Baugewerbe nach § 11 Nr. 1.1 eine Frist von 6 Werktagen, nach sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses 12 Werktage. Für den Arbeitgeber erhöht sich die Kündigungsfrist als "verlängerte Kündigungsfrist" nach § 11 Nr. 1.2 entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers in demselben Baubetrieb wie folgt:

Dauer des ArbeitsverhältnissesKündigungsfrist
3 Jahre1 Monat zum Monatsende
5 Jahre2 Monate zum Monatsende
8 Jahre3 Monate zum Monatsende
10 Jahre4 Monate zum Monatsende
12 Jahre5 Monate zum Monatsende
15 Jahre6 Monate zum Monatsende
20 Jahre7 Monate zum Monatsende
Für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe kann das Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit im Winter vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug auf § 11 Nr. 2 BRTV-Baugewerbe nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
Für Angestellte (einschließlich Poliere) sind die Regelungen im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte in der Fassung vom 10. Juni 2016) im § 11 Nr. 1 zu berücksichtigen. Die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften im § 622 BGB. Danach beträgt die Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Andere Fristen können aber auch einzelvertraglich geregelt werden.
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden (§ 11 Nr. 1.3). Eine Beendigung des Probearbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt hiervon unberührt. Handelt es sich nur um eine aushilfsweise Beschäftigung, dann ist eine Kündigungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.
Die Kündigungsfristen erhöhen sich für den Arbeitgeber – sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch Angestellte – bei längerer Betriebszugehörigkeit. Sofern einzelvertraglich für beide Arbeitsvertragsparteien andere gesetzlich zulässige Fristen vereinbart wurden oder tarifvertragliche Fristen gelten, sind diese maßgebend.
Für eine Arbeitgeberkündigung gelten verlängerte Fristen bei längerer Betriebszugehörigkeit, so
  • bei 2 Jahren Betriebszugehörigkeit = 1 Monat zum Monatsende,
  • bei 5 Jahren Betriebszugehörigkeit = 2 Monate zum Monatsende.
Danach sind die verlängerten Kündigungsfristen analog wie bei gewerblichen Arbeitnehmern.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit wurden in der Vergangenheit bei vor dem 2.12.2006 erklärten Kündigungen die Zeiten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt. Das BAG hat mit Urteil vom 9.9.2010 (Az.: 2 AZR 714/08) entschieden, dass in die Berechnung der Beschäftigungsdauer im Sinne von § 622 BGB auch Zeiten einzubeziehen sind, die vor der Vollendung des 25 Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Zeiten in einem Arbeitsverhältnis oder auch teilweise in einem Ausbildungsverhältnis verbracht wurden.
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist wird der Tag des Zugangs der Kündigung nicht mitgezählt. Die Frist beginnt erst am darauffolgenden Tag mit Bezug auf § 187 Abs. 1 BGB. Bei Fristende ist darauf zu achten, ob die Frist nach Werktagen, Wochen, zum 15. oder zum Monatsende bestimmt ist.
Dazu ein Beispiel für die Kündigung eines gewerblichen Arbeitnehmers, der seit 7 Monaten beschäftigt ist:
  • Kündigung schriftlich am 31. 3.
  • Die Kündigungsfrist beträgt 12 Werktage nach § 12 BRTV.
  • Wenn die Kündigung am 1. 4. zugegangen ist, der 9. 4. Karfreitag und der 12. 4. Ostermontag ist, endet die Kündigungsfrist am Samstag, dem 17. 4. (letzter Arbeitstag 16. 4.), denn die Feiertage und Sonntage werden nicht mitgerechnet.
Wurde die Kündigungsfrist falsch berechnet, führt dies nicht dazu, dass die Kündigung deshalb unwirksam ist. Die Kündigung wirkt vielmehr zum „richtigen“/nächst zulässigen Termin. Eine solche Berichtigung der Kündigungsfrist kann deshalb jederzeit erfolgen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

15 % sparen bei
Baupreisen und Baunormen

Gutschein-Code anfordern
Gutschein-Code anfordern
Weihnachtsrabatt
www.baupreislexikon.de www.baunormenlexikon.de

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere