Lohn / Tarif / Rente

Arbeitgeberkündigung

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis kann aber auch einvernehmlich mit Aufhebungsvertrag anstelle einer Kündigung beendet werden. Bei der Kündigung sind die gesetzlich bestimmten und/oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zum Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen.
Für die Beschäftigten im Baugewerbe gelten die Regelungen in den speziellen Tarifverträgen, und zwar für die:
  • gewerblichen Arbeitnehmer im § 12 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) und
  • Angestellten und Poliere im § 11 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte).
Die Arbeitgeberkündigung als einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers kann erfolgen als:
Für eine ordentliche Arbeitgeberkündigung können verschiedene Gründe maßgebend sein, die in der Folge zu einer personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigung führen können.
Die Arbeitgeberkündigung hat stets schriftlich zu erfolgen. In der schriftlichen Kündigung ist unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass das Arbeitsverhältnis zum angeführten Zeitpunkt beendet werden soll. Die Kündigung geht dem Arbeitnehmer als empfangsbedürftige Willenserklärung zu, wenn sie ihn persönlich erreicht bzw. sie in seinen Verfügungsbereich gelangt ist.
Der Zugang ist von Bedeutung für:
  • die Einhaltung der Kündigungsfrist,
  • den Ablauf der Ausschlussfrist bei fristlosen Kündigungen und
  • den Beginn der Klagefrist für die eventuelle Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Wurde das Arbeitsverhältnis wirksam befristet vereinbart, dann endet es mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Zur Beendigung ist dann die Kündigung einer Vertragspartei oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich.
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