Einkauf im Baubetrieb

Wiegescheine für die Abrechnung von Stoffen

Was ist ein Wiegeschein?

Wiegescheine stellen Leistungsnachweise dar, die von einer geeichten Waage ausgedruckt werden. Sie kommen in der Regel dann infrage und können verlangt werden, wenn für die Abrechnung des Verbrauchs nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde. Unterzeichnet der Empfänger die Wiegescheine beim Empfang der Stoffe, so können sie als Beweis sowie für die weitere Abrechnung als "zahlungsbegründende Unterlagen" herangezogen werden.

Welche Regelungen gelten im Straßenbau?

Im Straßen- und Brückenbau werden Anforderungen an Wiegescheine im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB Ausgabe August 2019)" im Teil 3 (Richtlinie für das Abwickeln der Verträge) unter Tz. 3.2 (Abrechnung) in Nr. 20 bis 25 getroffen. Weitere Festlegungen können in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) 2018 unter Tz. 104 im Teil B zum Bauvertrag bestimmt werden.

Diese Angaben müssen Wiegescheine enthalten

Nach den Anforderungen im HVA B-StB müssen Wiegescheine folgende Angaben aufgedruckt enthalten:
  • Lieferwerk,
  • Name der Baustelle,
  • Bezeichnung des Wägegutes,
  • Nummer des Wiegescheins,
  • Datum und Uhrzeit der Wägung,
  • Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),
  • Bruttomasse (B),
  • Nettomasse (N),
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung / amtliches Kennzeichen).
Die Nummer des Wiegescheins muss vom Druckwerk fortlaufend eingedruckt worden sein. Die Taramasse ist bei jeder Wägung neu zu ermitteln. Gespeicherte mittlere Tarawerte (Festtara) von Kraftfahrzeugen zur Bestimmung der Nettomasse dürfen nicht verwendet werden.

Was gilt für schüttfähige Baustoffe?

Für Baustoffe, die schüttfähig sind (z. B. Kies, Sand, wiederaufbereitete Stoffe) und nicht zum Anhaften neigen, kann der Nachweis durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen. Dabei sind aber mit Bezug auf Nr. 23 in Tz. 3.2 im Teil 3 des HVA B-StB folgende zusätzliche Bedingungen zu erfüllen:
  • Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.
  • Anstelle des Ausdrucks von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).
  • Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.
Für Wiegescheine können schüttfähige Baustoffe wie Kies und Sand auf geeichte Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gewogen werden.
Für Wiegescheine können schüttfähige Baustoffe wie Kies und Sand auf geeichte Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gewogen werden. Bild: © f:data GmbH

Stichprobenartige Kontrollwägung

Dem Auftraggeber obliegt es, ggf. stichprobenartig eine Kontrollwägung vorzunehmen und die Massen einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachzuprüfen. Wird dabei eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, kann ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen erfolgen, sofern nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird.
Sofern Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen eingesetzt waren, kann bei einer Unterschreitung von mehr als 1 % ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung vorgenommen werden.
Die Kontrollwägungen bei Überschreitungen von mehr als 1 % sind dem Auftragnehmer nicht zu vergüten. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und der Auftraggeber je zur Hälfte.
Bauprofessor-Redaktion
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3,64 €/m2
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Region Preisangaben netto (ohne USt.) für Region: Herford

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wiegescheine für die Abrechnung von Stoffen"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Erdarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Abbruch- und Rückbauarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für den teilweisen oder...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18315 (2023-09)
Anmerkung zu 5 Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der ungebundenen Schichten zugrunde zu legen.5.2 Ermittlung der Ma...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der abzubrechenden Bauwerke, der abzubrechenden, rü...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Wiegescheine für die Abrechnung von Stoffen"

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STLB-Bau Ausschreibungstext:
Mehrdicke des Estrichs, Ausführung auf Anordnung des AG, je 5 mm Dicke, Zementestrich....
Abrechnungseinheit: m2
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