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Index W
Einkauf im Baubetrieb
Wiegescheine für die Abrechnung von Stoffen
Was ist ein Wiegeschein?
Welche Regelungen gelten im Straßenbau?
Diese Angaben müssen Wiegescheine enthalten
Was gilt für schüttfähige Baustoffe?
Stichprobenartige Kontrollwägung
Was ist ein Wiegeschein?
Wiegescheine stellen Leistungsnachweise dar, die von einer geeichten Waage ausgedruckt werden. Sie kommen in der Regel dann infrage und können verlangt werden, wenn für die Abrechnung des Verbrauchs nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde. Unterzeichnet der Empfänger die Wiegescheine beim Empfang der
Stoffe
, so können sie als Beweis sowie für die weitere Abrechnung als "zahlungsbegründende Unterlagen" herangezogen werden.
Welche Regelungen gelten im Straßenbau?
Im Straßen- und Brückenbau werden Anforderungen an Wiegescheine im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (
HVA B-StB
Ausgabe August 2019)" im Teil 3 (Richtlinie für das Abwickeln der Verträge) unter Tz. 3.2 (Abrechnung) in Nr. 20 bis 25 getroffen. Weitere Festlegungen können in
Besonderen Vertragsbedingungen (BVB)
2018 unter Tz. 104 im Teil B
zum Bauvertrag bestimmt werden.
Diese Angaben müssen Wiegescheine enthalten
Nach den Anforderungen im
HVA B-StB
müssen Wiegescheine folgende Angaben aufgedruckt enthalten:
Lieferwerk,
Name der Baustelle,
Bezeichnung des Wägegutes,
Nummer des Wiegescheins,
Datum und Uhrzeit der Wägung,
Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),
Bruttomasse (B),
Nettomasse (N),
Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung / amtliches Kennzeichen).
Die Nummer des Wiegescheins muss vom Druckwerk fortlaufend eingedruckt worden sein. Die Taramasse ist bei jeder Wägung neu zu ermitteln. Gespeicherte mittlere Tarawerte (Festtara) von Kraftfahrzeugen zur Bestimmung der Nettomasse dürfen nicht verwendet werden.
Was gilt für schüttfähige Baustoffe?
Für Baustoffe, die schüttfähig sind (z. B. Kies, Sand, wiederaufbereitete Stoffe) und nicht zum Anhaften neigen, kann der Nachweis durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen. Dabei sind aber mit Bezug auf Nr. 23 in Tz. 3.2 im Teil 3 des
HVA B-StB
folgende zusätzliche Bedingungen zu erfüllen:
Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.
Anstelle des Ausdrucks von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).
Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.
Für Wiegescheine können schüttfähige Baustoffe wie Kies und Sand auf geeichte Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gewogen werden.
Bild: © f:data GmbH
Stichprobenartige Kontrollwägung
Dem Auftraggeber obliegt es, ggf. stichprobenartig eine Kontrollwägung vorzunehmen und die Massen einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachzuprüfen. Wird dabei eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, kann ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen erfolgen, sofern nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird.
Sofern Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen eingesetzt waren, kann bei einer Unterschreitung von mehr als 1 % ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung vorgenommen werden.
Die Kontrollwägungen bei Überschreitungen von mehr als 1 % sind dem Auftragnehmer nicht zu vergüten. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und der Auftraggeber je zur Hälfte.
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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15.03.2023
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