Einkauf im Baubetrieb

Wiegescheine für die Abrechnung von Stoffen

Was ist ein Wiegeschein?

Wiegescheine stellen Leistungsnachweise dar, die von einer geeichten Waage ausgedruckt werden. Sie kommen in der Regel dann infrage und können verlangt werden, wenn für die Abrechnung des Verbrauchs nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde. Unterzeichnet der Empfänger die Wiegescheine beim Empfang der Stoffe, so können sie als Beweis sowie für die weitere Abrechnung als "zahlungsbegründende Unterlagen" herangezogen werden.

Welche Regelungen gelten im Straßenbau?

Im Straßen- und Brückenbau werden Anforderungen an Wiegescheine im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB Ausgabe August 2019)" im Teil 3 (Richtlinie für das Abwickeln der Verträge) unter Tz. 3.2 (Abrechnung) in Nr. 20 bis 25 getroffen. Weitere Festlegungen können in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) 2018 unter Tz. 104 im Teil B zum Bauvertrag bestimmt werden.

Diese Angaben müssen Wiegescheine enthalten

Nach den Anforderungen im HVA B-StB müssen Wiegescheine folgende Angaben aufgedruckt enthalten:
  • Lieferwerk,
  • Name der Baustelle,
  • Bezeichnung des Wägegutes,
  • Nummer des Wiegescheins,
  • Datum und Uhrzeit der Wägung,
  • Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),
  • Bruttomasse (B),
  • Nettomasse (N),
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung / amtliches Kennzeichen).
Die Nummer des Wiegescheins muss vom Druckwerk fortlaufend eingedruckt worden sein. Die Taramasse ist bei jeder Wägung neu zu ermitteln. Gespeicherte mittlere Tarawerte (Festtara) von Kraftfahrzeugen zur Bestimmung der Nettomasse dürfen nicht verwendet werden.

Was gilt für schüttfähige Baustoffe?

Für Baustoffe, die schüttfähig sind (z. B. Kies, Sand, wiederaufbereitete Stoffe) und nicht zum Anhaften neigen, kann der Nachweis durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen. Dabei sind aber mit Bezug auf Nr. 23 in Tz. 3.2 im Teil 3 des HVA B-StB folgende zusätzliche Bedingungen zu erfüllen:
  • Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.
  • Anstelle des Ausdrucks von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).
  • Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.
Für Wiegescheine können schüttfähige Baustoffe wie Kies und Sand auf geeichte Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gewogen werden.
Für Wiegescheine können schüttfähige Baustoffe wie Kies und Sand auf geeichte Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gewogen werden.
Bild: © f:data GmbH

Stichprobenartige Kontrollwägung

Dem Auftraggeber obliegt es, ggf. stichprobenartig eine Kontrollwägung vorzunehmen und die Massen einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachzuprüfen. Wird dabei eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, kann ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen erfolgen, sofern nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird.
Sofern Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen eingesetzt waren, kann bei einer Unterschreitung von mehr als 1 % ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung vorgenommen werden.
Die Kontrollwägungen bei Überschreitungen von mehr als 1 % sind dem Auftragnehmer nicht zu vergüten. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und der Auftraggeber je zur Hälfte.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Baupreise zu Wiegescheine für die Abrechnung von Stoffen

Ermitteln Sie aktuelle, verlässliche Preise zu Bauleistungen für alle Stadt-und Landkreise in Deutschland.

Beispiel
von
3,62 €/m2
mittel
3,77 €/m2
bis
3,95 €/m2
Zeitansatz: 0,040 h/m2 (2 min/m2)
Region Preisangaben netto (ohne USt.) für Region: Soltau-Fallingbostel
Weitere Leistungen mit regionalen Baupreisen:
Baupreislexikon
Alle Preise für Bauleistungen und Bauelemente finden Sie auf

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Wiegescheine für die Abrechnung von Stoffen"

Aktuelle, VOB-konforme und herstellerneutrale Ausschreibungstexte direkt für Ihre Ausschreibung oder Angebotserstellung.

Beispiel
Mehrdicke des Estrichs, Ausführung auf Anordnung des AG, je 5 mm Dicke, Zementestrich....
Abrechnungseinheit: m2
Weitere Leistungsbeschreibungen:
STLB-Bau Ausschreibungstexte
Mehr als eine Million Bauleistungen aus 77 Gewerken finden Sie auf
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere