Baurecht / BGB

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Bei einem VOB-Vertrag, insbesondere zu öffentlichen Bauaufträgen, können die allgemeinen Vertragsbedingungen in der VOB Teil B um "Besondere Vertragsbedingungen" ergänzt werden. Den Bezug liefern § 8a Abs. 2, Nr. 1 und Abs. 4 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sowie analog § 8a EU und § 8a VS, jeweils Abs. 2, Nr. 1 in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A bei EU-weiten Ausschreibungen und verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen.
Eine Ergänzung mit BVB kann und wird meistens dann der Fall sein, wenn die Allgemeinen Vertragsbedingungen zum konkreten Bauvorhaben nicht alle Erfordernisse abdecken, sowie die Eigenart der Leistung und ihrer Ausführung weitere Aussagen notwendig machen. Sie betreffen oft individuelle Anforderungen und Gegebenheiten zum Bauwerk, des Baugrunds, sowie der örtlichen Verhältnisse und zur Lage der Baustelle. Abweichungen sollen sich aber auf jene Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben jedoch im Grundsatz unverändert. Die BVB dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
In den BVB können, soweit erforderlich, mit Bezug auf § 8a Abs. 4, Nr. 1 in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A folgende Punkte geregelt werden:
  • Unterlagen (mit Bezug auf § 3 Abs. 5 und 6 der VOB/B)
  • Benutzung von Einrichtungen für Medienanschlüssen, Zufahrtswegen, Lagerflächen u.a. (mit Bezug auf § 4 Abs. 4 der VOB/B)
  • Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer (mit Bezug auf § 4 Abs. 8 VOB/B),
  • spezielle Ausführungsfristen (Bezug zu § 5 VOB/B),
  • Haftung (mit Bezug auf § 10 Abs. 2 VOB/B),
  • Vertragsstrafen (nach § 11 VOB/B sowie zur Höhe),
  • Abnahmeformen (mit Bezug auf § 12 VOB(B),
  • Abrechnung von Stundenlohnarbeiten (Bezug auf § 15 VOB/B),
  • Zahlungsfristen (mit Bezug auf § 16 VOB/B),
  • Vereinbarung beispielsweise von Vorauszahlungen (nach § 16 Abs. 2 VOB/B),
  • Form der Sicherheitsleistung zu Bauleistungen (Bezug auf § 17 VOB/B),
  • Gerichtsstand (mit Bezug auf § 18 Abs. 1 VOB/B),
  • ggf. Vereinbarung von Preisgleitklauseln.
In Einzelfällen könnte es erforderlich sein, auch besondere Vereinbarungen über Mängelansprüche sowie deren Verjährung bzw. Verjährungsfristen (mit Bezug auf § 13 Abs. 1, 4 und 7 in der VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden (beispielsweise durch Hochwasser, Wind, Schnee, Eis u. a. nach § 7 in der VOB/B) in den BVB zu treffen.
Für die Ausführung von öffentlichen Baumaßnahmen des Bundes, vornehmlich im Hochbau, liefert das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) Aussagen für BVB im Formblatt 214 und weiterführende spezielle Ausführungen in einer Richtlinie zum Formblatt 214. Verzichtet wurde in der Richtlinie auf alle Regelungen, die bereits in der VOB/B enthalten sind. Die Aussagen wurden gegenüber der vorherigen Fassung aktualisiert, kürzer gefasst und zum Vertragswerk einfacher gestaltet. Das führte auch dazu, auf Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) und damit auf das bisherige Formblatt 2016 im VHB künftig zu verzichten. Dies entspricht auch dem Grundsatz, der AGB-rechtlichen Privilegierung der VOB/B nach § 310 BGB mit Inkrafttreten des reformierten Werk und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 gerecht werden, diese nicht zu gefährden und Risiken einer Abweichung von der VOB/B zu vermeiden. Solange die Regelungen der VOB/B vollständig und unverändert einbezogen werden, ist eine AGB-rechtliche Überprüfung nicht erforderlich und die Rechtslage gesichert.
Zu Baumaßnahmen im Brücken- und Straßenbau werden Regelungen im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" im Teil 1 - Vergabeunterlagen - unter Tz. 1.3 (Nr. 1 bis 10) - Besondere Vertragsbedingungen - getroffen. Sie wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Abteilung Straßenbau mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2017 vom 20. Dezember 2017 überarbeitet und zur Anwendung ab 2018 herausgegeben. Die Aktualisierung gegenüber der vorherigen Fassung erfolgte ebenfalls mit dem Anliegen, die AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B nicht zu gefährden.
Zur Aufstellung der BVB wurde das Muster 1.3-1 für den Straßen- und Brückenbau entwickelt und zur Anwendung empfohlen. Ein Muster ist nicht auszuschließen, wenn immer wiederkehrende Besonderheiten für die Leistungs- und Ausführungsart maßgebend sind. Enthalten sind auftragsspezifische Aussagen u. a. zu:
Weitere Bedingungen, die nach den Verhältnissen und Erfordernissen des Einzelfalls unumgänglich erscheinen, sind in "Weiteren besonderen Vertragsbedingungen" gemäß Vordruck im HVA B-StB festzulegen. Dabei ist aber wiederum zu beachten, dass keine von der VOB/B abweichende Regelungen erfolgen.
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