Baurecht / BGB

Zinsberechnungen

Die Zinsberechnung sowohl von Sollzinsen als auch Habenzinsen wie ebenfalls von Verzugszinsen kann auf Grundlage von Zinsformeln nach verschiedenen finanzmathematischen Methoden erfolgen. Je nachdem, wie viele Tage der Berechnung zugrunde gelegt werden, lassen sich verschiedene Varianten der Zinsberechnung ableiten. Nachfolgend wird nur auf die drei wesentlichsten Berechnungsarten eingegangen:
  • Die klassische deutsche Zinsberechnung, auch als kaufmännische Zinsberechnung bezeichnet, setzt jeden Monat stets mit 30 Tagen an und folglich das Zinsjahr mit 360 Tagen, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kalendertagen der einzelnen Monate. Ob auch der erste oder der letzte Kalendertag mit verzinst wird oder nicht, hängt von der jeweiligen Anlageart ab. Die Varinate wird in Kurzform mit "30/360" oder "30E/360" bezeichnet.
  • Die Eurozinsmethode, auch in Kurzform mit "ACT/360" (wobei ACT aus dem Englischen für "actual" bzw. tatsächlich steht) ausgedrückt, setzt die Zinstage genau nach dem Kalender an, folglich für das Jahr 365 Tage bzw. 366 Tage im Schaltjahr. Das Basisjahr wird jedoch unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Kalendertage stets mit 360 Tagen herangezogen. Diese Variante wird im Euro-Raum für Zinsberechnungen im Geldmarkt und für die Hypothekenzinsen angewendet. Bei dieser Berechnung wird der erste Anlagetag mit einbezogen, aber der letzte Anlagetag nicht verzinst.
  • Bei der Effektivzinsberechnung, bezeichnet auch als ICMA-Rule oder "ACT/ACT" (wobei das zweite ACT Bezug nimmt auf "actual historical" im Sinne von aktuell historisch), werden ebenfalls die tatsächlichen Kalendertage einbezogen, für das Jahr ebenfalls 365 Tage bzw. 366 Tage im Schaltjahr. Das Basisjahr wird - im Unterschied zur Eurozinsmethode - ebenfalls mit 365 bzw. 366 Tagen gleichermaßen wie das Zinsjahr angesetzt. Dabei wird der erste Anlagetag nicht verzinst, dafür aber der letzte Tag mit einbezogen. Diese Variante der Zinsberechnung wird vorrangig im Kapitalmarkt und bei Anleihen im Euro-Raum verwendet.
Die kalender- bzw. tagesgenaue Effektivzinsberechnung wird im Allgemeinen auch bei der Berechnung von Verzugszinsen zugrunde gelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Schuldner nur für jenen Zeitraum Zinsen zahlt, in dem er einen Vorteil hatte. Auch lässt sich aus § 187 (Fristbeginn) und § 188 (Fristende) BGB dem Grunde nach ableiten, bei der Berechnung von Verzugszinsen einen tagesgenauen Ansatz vorzusehen. Daraus folgt, dass die Berechnung für die Verzugszinsen 1 Tag nach dem Fälligkeits- bzw. Verzugsdatum der Rechnung beginnt.
Die einzelnen Varianten der Zinsberechnung führen aber im Ergebnis nicht zu wesentlichen Differenzen, wenn der Nominalzinssatz gleich ist. Beabsichtigt das Unternehmen, Geld zu leihen oder zu verleihen, dann sollte doch vereinbart werden, nach welcher Variante die Zinsberechnung vorzunehmen ist. Dabei bliebe auch zu beachten, wie bei unterjährigen Zinsfälligkeiten mit Tagen zu verfahren ist, die auf das Wochenende oder einen Feiertag fallen. In der Regel wird dann als Zahltag der nächste Bankarbeitstag berücksichtigt. Würde der letzte Bankarbeitstag jedoch auf einen Tag im nächsten Monat fallen, dann wird der vorhergehende Bankarbeitstag herangezogen. Dadurch wird vermieden, dass die Laufzeit nicht noch den nächsten Monat bzw. am Jahresende das nächste Jahr erreicht.
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