Vorschriften / Gesetze

Abbauland

Zum Begriff

Im § 43 Bewertungsgesetz (BewG vom 1. Februar 1991, zuletzt geändert vom 16. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2931) wird ausgeführt, dass zum Abbauland die Betriebsflächen gehören, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden. Es handelt sich dabei beispielsweise um Kies- und Sandgruben, Lehmgruben, Steinbrüche und Torfstiche. Auf diesen Flächen wird allgemein kein land- oder forstwirtschaftlicher Ertrag erzielt.
Abbauland sind Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden.
Abbauland sind Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden. Bild: © Dmitry Kalinovsky, 123RF.com

Bewertung des Abbaulands

Für steuerliche Zwecke verschiedener Steuerarten nach dem Einheitswert ist das Abbauland nach § 43 Abs. 2 BewG nach dem Einzelertragswert zu bewerten.
Für die Bestimmung des Verkehrswerts von Grundstücken kann die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 14. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2805, in Kraft seit 1. Januar 2022 als Ersatz der vorherigen ImmoWertV 2010) herangezogen werden, ggf. das Vergleichswertverfahren mit vergleichbaren Kaufpreisen oder das Ertragswertverfahren mit Bestimmung des Ertragswertes.

Grundstücksmerkmale zum Abbauland

Im Katalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks in Anlage 5 der ImmoWertV 2021 wird Abbauland (AB) unter Tz. 8.12 innerhalb der Sonstigen Flächen (SF) mit folgender Gliederung angeführt:
Sonstige Flächen (SF)Art der NutzungErgänzung Nutzungsart
8.12AbbaulandAB
8.12.1Abbauland von Sand und KiesABSND
8.12.2Abbauland von Ton und MergelABTON
8.12.3Abbauland von TorfABTOF
8.12.4SteinbruchABSRN
8.12.5BraunkohletagebauABKOH
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