Steuern

Einheitswert

Der Einheitswert bildet die Bemessungsgrundlage für verschiedene Steuerarten wie Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die Regelungen dafür liefert das Bewertungsgesetz (BewG 01.02.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1834 ). Die Bewertung erfolgt durch die Finanzämter.
Bei der Wertermittlung wird unterschieden nach der
  • Einheitswertfeststellung in regelmäßigen Abständen (im Zeitraum von 6 Jahren als Hauptfeststellungen) als Grundlage für die Grundsteuer und die
  • Einheitswertfeststellung als Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer und der Erbschaftsteuer.
Im Bewertungsgesetz wird unterschieden nach
  • Grundvermögen (§ 68 BewG) mit
    • Grund und Boden, Gebäude, Zubehör
    • Erbbaurechte
    • Wohnungseigentum sowie Teileigentum
  • Betriebsvermögen (§ 95 BewG) mit
    • Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb eines Gewerbes dienen
    • Betriebsgrundstücke.
Für die Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer ist die Bewertung des Grundbesitzes seit 1996/97 dahingehend neu geregelt, dass anstelle von Einheitswerten Grundbesitzwerte (§ 138 BewG) festzustellen sind und zwar nach Bedarf (z. B. Zeitpunkt der Erbschaft) und nicht in regelmäßigen Abständen.
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