Immobilienwirtschaft / Hausverwaltung

Verkehrswert von Grundstücken

Begriff des Verkehrswerts

Nach § 194 des Baugesetzbuchs (BauGB) gilt, dass der Verkehrswert eines Grundstückes und der evtl. darauf befindlichen baulichen Anlagen durch den “Preis bestimmt wird, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“.

Vorschriften für die Ermittlung des Verkehrswerts

Für die Bestimmung der Verkehrswerte gelten die Regelungen in der novellierten Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021 vom 14. Juli 2021, in BGBl. I, S. 2805). Sie ist seit 1. Januar 2022 in Kraft und ersetzt die vorherige ImmoWertV 2010 und deren Wertermittlungsrichtlinien. Zu Zielen, Inhalt mit wesentlichen Änderungen sowie zur Anwendung sei auf nähere Erläuterungen unter Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) verwiesen.
Nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2021 sind zur Wertermittlung die folgenden Wertermittlungsverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen:
Bei den Verfahren sind regelmäßig in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:
  1. die allgemeinen Wertverhältnisse nach § 7 ImmoWertV 2021 und
  2. die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale nach § 8 ImmoWertV.
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