Baurecht / BGB

Antikorruptionsklausel

Ein Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) kann einem Bauunternehmen den Auftrag entziehen bzw. kündigen, wenn Abreden vorliegen, die unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen betreffen. Dies gilt sowohl für einen VOB-Vertrag mit Bezug auf § 8 Abs. 4 nach VOB/B als auch bei einem Bauvertrag nach BGB mit Bezug auf § 314 BGB. Spezielle Aussagen sind hierzu in den Vertragsbedingungen festzulegen.
Folgende Handlungen können auftreten und mit Sanktionen gegenüber dem Auftragnehmer belegt werden:
  • Das Bauunternehmen als Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter haben aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
  • Der Auftragnehmer lässt dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar zukommen oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
    In diesem Fall ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
  • Der Auftragnehmer begeht gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen oder leistet dazu Beihilfe, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fällt.
    In diesem Fall ist der Auftragnehmer ebenfalls zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
In allen Fällen bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
Die mit Änderung der Antikorruptionsklausel zum - Stand September 2013 - ergänzte Bagatellregelung sieht vor, dass eine Kündigung gegenüber dem Auftragnehmer sowie die Verhängung einer Vertragsstrafe zu den angeführten Fällen unter Tz. 2 und 3 künftig nicht in Betracht zu ziehen sind, soweit es sich um ein "sozial adäquates Verhalten" handelt. Als Kriterien sind die Vorschriften unter Nummer IV im "Rundschreiben des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8.11.2004" heranzuziehen.
Weiterhin ist künftig im Einzelfall zu prüfen, ob das Unternehmen gegenüber seinen Mitarbeitern hinreichende Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen vorgesehen, durchgeführt und dokumentiert hat, die ein Fehlverhalten verhindern sollen. Ist dies nachweisbar belegt, ist der Vertrag in der Regel nicht zu kündigen. Im strittigen Fall hat der Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Vertragskündigung.
Bauprofessor-Redaktion
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