Baurecht / BGB

Korruptionsbekämpfung

Mit den seit 2012 verschärften Regelungen zu Wettbewerbsbeschränkungen soll erreicht werden, Korruption in den Bereichen Hochbau, Wasserbau und Straßenbau besser bekämpfen zu können. Spezielle Regelungen werden hierzu gleichlautend getroffen:
  • für den Hochbau in den "Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen" in der Einheitlichen Fassung in der Richtlinie 215 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund VHB-Bund, Ausgabe 2008, Stand: April 2016) unter Tz. 8,
  • zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau in den "Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB der Einheitlichen Fassung - August 2013) in Tz. 8 der Ausgabe 2014.
Die speziellen Aussagen werden auch als Antikorruptionsklausel angesehen, ergänzt um eine Bagatellregelung bei Kündigung und zu Vertragsstrafen.
Sowohl bei einen VOB-Bauvertrag mit Bezug auf § 8 Abs. 4 nach VOB/B als auch bei einem BGB-Vertrag nach § 314 BGB ist der Auftraggeber berechtigt, einem Bauunternehmen den Auftrag zu entziehen bzw. zu kündigen, wenn Abreden vorliegen, die unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen betreffen und die Bagatellregelung nicht anzuwenden ist.
Folgende Handlungen können auftreten und mit Sanktionen belegt werden:
  1. Das Bauunternehmen als Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter haben aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
  2. Der Auftragnehmer lässt dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar zukommen oder mittelbar in Aussicht stellen, anbieten, versprechen oder gewähren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
  3. Der Auftragnehmer begeht gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen oder leistet dazu Beihilfe, die unter § 298 Strafgesetzbuch (StGB) (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fällt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer ebenfalls zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
Die mit Änderung der Antikorruptionsklausel verbundene Bagatellregelung sieht vor, dass eine Kündigung gegenüber dem Auftragnehmer sowie die Verhängung einer Vertragsstrafe zu den angeführten Fällen unter Tz. 2 und 3 künftig nicht in Betracht zu ziehen sind, soweit es sich um ein "sozial adäquates Verhalten" handelt. Als Kriterien sind die Vorschriften unter Nummer IV im "Rundschreiben des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. 11.2004" heranzuziehen.
Weiterhin ist künftig im Einzelfall zu prüfen, ob das Unternehmen gegenüber seinen Mitarbeitern hinreichende Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen vorgesehen, durchgeführt und dokumentiert hat, die ein Fehlverhalten verhindern sollen. Ist dies nachweisbar belegt, ist der Vertrag in der Regel nicht zu kündigen. Im strittigen Fall hat der Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Vertragskündigung.
In allen Fällen bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
Analoge Aussagen wurden auch in den "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" getroffen.
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