Architekten und Bauingenieuren (als Fachingenieure, Beratende Ingenieure, Gutachter und Sachverständige) fällt bei der Bauplanung eine wichtige und besondere Stellung zu. Aus ihren Leistungen können sich Haftungsansprüche aus Planungsfehlern, Überwachungs- und Beratungsfehlern u. a. ableiten und für die Betreffenden problematisch und ggf. existenzbedrohend sein. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist dringend zu empfehlen. Der Abschluss ist freiwillig, sofern sich nicht auf Grundlage von Rechtsvorschriften in den Ländern oder durch vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Auftraggeber eine Verpflichtung ableitet. Grundlagen für die Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Bauingenieure liefern:
das Versicherungsvertragsgesetz (VVG),
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie
speziell die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR)".
Nach den BBR richtet sich der Gegenstand des Versicherungsschutzes. Danach bezieht sich sie gesetzliche Haftpflicht vordergründig auf die jeweiligen Folgen eines Verstoßes infolge der fehlerhaften Leistung des Architekten bzw. Bauingenieurs nach den im Versicherungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten und Risiken.
Der Verstoß als Ursache des Schadens ist maßgebend, nicht das jeweilige Ereignis des Schadens, praktisch vorgenommene Planungsfehler, unterlassene Bauaufsicht, ungenügende Prüfung von Rechnungen u. a. Sollten Verstöße in der Folge nacheinander vorliegen, wäre für den Versicherungsschutz der erste Verstoß von Bedeutung.
Grundlage für die Tätigkeiten sind die nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschriebenen, zu erbringenden und zu vergütenden Leistungen. Darüber hinaus lassen sich auch noch individuelle Bedingungen und Risikobeschreibungen einbinden und mitversichern, beispielsweise: Schäden am Bauwerk, an der Umwelt sowie aus Kostenüberschreitungen aus Planungsfehlern,
Tätigkeit als Generalplaner,
Schutz für Schlichtungs- und Schiedgerichtsverfahren.
Wichtig dabei ist auch, ob bei der Versicherung eine private Haftpflichtversicherung des Architekten oder seine ggf. vorliegende Rechtsschutzversicherung zu beachten und/oder mit einzuschließen sind.
Nach den Schadenrisiken und versicherten Leistungen richtet sich dann auch die Leistungspflicht des Versicherers, wenn er in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsnehmer hat den Schadenanspruch zu melden. Danach wird der Versicherer die Befriedigung von Haftpflichtansprüchen prüfen und versuchen, unbegründete Ansprüche abzuweisen. Der Versicherer wird den Schadensfall bis zum Abschluss - in der Regel in Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer - begleiten. Ist ein Anspruch zu befriedigen, dann wird dies vom Versicherer mit einem Geldbetrag erfolgen.
Zu vereinbaren ist zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer die Versicherungssumme, die sehr unterschiedlich hoch sein kann. Als Standard sind mindestens Deckungssummen von 2 Mio € für Personenschäden und 300.000 € für sonstige Sach- und Vermögensschäden vorzusehen, bei größeren Bauprojekten entsprechend höher. Dabei wird meistens auch eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vereinbart, ggf. ab 2.000 € und höher. Sie würde im Schadensfall von der Schadenszahlung an den Anspruchsberechtigten abgezogen werden.
Ausgeschlossen werden im Versicherungsvertrag allgemein Schäden beispielsweise:
aus einer Überschreitung der Bauzeit bzw. von Ausführungsfristen des Bauobjekts,
aus der Vergabe von Rechten und Lizenzen sowie Verletzung von Schutz- und Urheberrechten,
aus bewussten Rechts- und Gesetzesverletzungen und einem pflichtwidrigen Verhalten.
In die Haftpflichtversicherung können auch Ansprüche aus der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft von Planern einbezogen werden. Voraussetzung dabei ist eine genaue Aufteilung der Aufgaben und Pflichten der ARGE-Beteiligten im Innenverhältnis untereinander für Verstöße. Ausgeschlossen werden allgemein Ansprüche der ARGE-Partner untereinander sowie Ansprüche der ARGE gegen einzelne Partner oder umgekehrt.