VOB B

Haftung nach VOB

Nach § 10 Abs. 1 VOB, Teil B haften die Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) vertraglich einander für
  • eigenes Verschulden sowie
  • das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen.
Danach wird immer ein Verschulden der Vertragspartner vorausgesetzt, und zwar zunächst unabhängig davon, von wem ein Schadenersatz zu leisten ist. Dabei kann auch ein Verschulden von einem gesetzlichen Vertreter des Vertragspartners oder weitere Erfüllungsgehilfen – wie z.B. ein mit der Bauaufsicht betrauter Architekt oder externer Bauingenieur – maßgebend sein. Nicht zu den Erfüllungsgehilfen zählen die Lieferanten z.B. von Baustoffen, Vermieter von Baugeräten u.a.
Darüber hinaus haften die Vertragspartner auch gesetzlich, wenn sie bei einem eingetretenen Schaden von einem Dritten in Haftung genommen werden. Dies wird speziell in den Abs. 2 bis 6 im § 10 VOB, Teil B geregelt.
Ein Dritter ist ein nicht unmittelbar am Bau und auch nicht im Rahmen des Bauvertrags Beteiligter, der beispielsweise einen Schaden durch ungenügende Absperrung der Baustelle, Beschmutzungen und Staubeinwirkung, herunterfallende Baumaterialien u.a. erlitt. Besonders im Verkehrsbau, aber auch im Hoch- und Tiefbau können und werden solche Schäden auftreten. Dann bleibt zwischen den Vertragspartnern zu klären, wer für solche Schäden haftet und wie die Schadenshöhe untereinander auszugleichen ist.
Voraussetzung ist dabei, dass
  • dem Dritten ein Schaden entstanden ist und vom ihm auch geltend gemacht wird und
  • die Vertragspartner dafür auch als Haftende in Frage kommen.
Wendet sich ein Dritter an den Auftraggeber, für einen Schaden zu haften, für den der Auftragnehmer allein den Schaden zu tragen hat, dann ist dies von ihm auch gegenüber dem Auftragnehmer deutlich zu machen.
Der Ausgleich für den Schaden kann zwischen den Vertragspartnern auch von vornherein vereinbart werden. Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, dann ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren, wofür § 242, § 426 und § 840 BGB maßgebend sind. Nach § 242 soll jeder Verantwortliche mit jenem Teil haften, der auch seinem Teil am Schaden entspricht. Nach § 426 sind die Haftenden zu gleichen Teile verpflichtet, wenn sie gesamtschuldnerisch nach § 840 BGB haften.
Ist ein Schaden durch eine Haftpflichtversicherung, z.B. durch die Bau-Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers oder durch die Bauwesenversicherung entstanden, dann trägt der Auftragnehmer in der Regel den Schaden allein.
In einem solchen Fall wird der Auftraggeber eine an ihn gerichtete Forderung eines geschädigten Dritten zur Übernahme der Haftung weiter an den Auftragnehmer verweisen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Haftung nach VOB"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB). Anmerkung zu § 10 (1)(2) 1. Ent...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regel...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.(2) 1. Mitte...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.(2) Baulei...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18349 (2023-09)
3.5.1 Werden Risse durch Vergießen geschlossen, sind diese mit Epoxidharz EP-V bis zu einer Tiefe von 5 mm oder 15-facher Rissbreite zu füllen. Der größere Wert ist maßgebend. Es dürfen nur Risse in der Draufsicht annähernd waagerechter Flächen mit R...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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