Nach § 10 Abs. 1 VOB, Teil B haften die Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) vertraglich einander für
- eigenes Verschulden sowie
- das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen.
Danach wird immer ein Verschulden der Vertragspartner vorausgesetzt, und zwar zunächst unabhängig davon, von wem ein Schadenersatz zu leisten ist. Dabei kann auch ein Verschulden von einem gesetzlichen Vertreter des Vertragspartners oder weitere Erfüllungsgehilfen – wie z.B. ein mit der Bauaufsicht betrauter Architekt oder externer Bauingenieur – maßgebend sein. Nicht zu den Erfüllungsgehilfen zählen die Lieferanten z.B. von Baustoffen, Vermieter von Baugeräten u.a. Darüber hinaus haften die Vertragspartner auch gesetzlich, wenn sie bei einem eingetretenen Schaden von einem Dritten in Haftung genommen werden. Dies wird speziell in den Abs. 2 bis 6 im § 10 VOB, Teil B geregelt.
Ein Dritter ist ein nicht unmittelbar am Bau und auch nicht im Rahmen des Bauvertrags Beteiligter, der beispielsweise einen Schaden durch ungenügende Absperrung der Baustelle, Beschmutzungen und Staubeinwirkung, herunterfallende Baumaterialien u.a. erlitt. Besonders im Verkehrsbau, aber auch im Hoch- und Tiefbau können und werden solche Schäden auftreten. Dann bleibt zwischen den Vertragspartnern zu klären, wer für solche Schäden haftet und wie die Schadenshöhe untereinander auszugleichen ist.
Voraussetzung ist dabei, dass
- dem Dritten ein Schaden entstanden ist und vom ihm auch geltend gemacht wird und
- die Vertragspartner dafür auch als Haftende in Frage kommen.
Wendet sich ein Dritter an den Auftraggeber, für einen Schaden zu haften, für den der Auftragnehmer allein den Schaden zu tragen hat, dann ist dies von ihm auch gegenüber dem Auftragnehmer deutlich zu machen.
Der Ausgleich für den Schaden kann zwischen den Vertragspartnern auch von vornherein vereinbart werden. Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, dann ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren, wofür § 242, § 426 und § 840 BGB maßgebend sind. Nach § 242 soll jeder Verantwortliche mit jenem Teil haften, der auch seinem Teil am Schaden entspricht. Nach § 426 sind die Haftenden zu gleichen Teile verpflichtet, wenn sie gesamtschuldnerisch nach § 840 BGB haften. In einem solchen Fall wird der Auftraggeber eine an ihn gerichtete Forderung eines geschädigten Dritten zur Übernahme der Haftung weiter an den Auftragnehmer verweisen.