Baurecht / BGB

Bauabnahme

Die Bauabnahme wird in den Landesbauordnungen geregelt und durch zuständige Bauaufsichtsbehörden durchgeführt, soweit genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen vorliegen, beispielsweise
  • Abnahme der tragenden Bauteile einer baulichen Abnahme (Rohbauabnahme),
  • Abnahme nach der Fertigstellung der baulichen Anlage (Gebrauchsabnahme).
Über die Abnahme ist ein Abnahmeschein auszustellen.
Die Bauabnahme ist als behördlich zu sehen und nicht gleichbedeutend bzw. auf keinen Fall zu verwechseln mit der Abnahme des Bauwerks durch den Auftraggeber gemäß § 12 nach VOB, Teil B oder § 640 BGB.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauabnahme"

Auszug im Originaltext aus DIN 19639 (2019-09)
Die aufgeführten Aufgaben nach Tabelle D.1 sind nicht alle zwingend von der BBB zu erledigen. Welche der genannten Aufgaben an die BBB übertragen werden, ist von der Art des Vorhabens sowie dem Verhältnis Vorhabenträger/BBB abhängig. ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Stichworte:
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere