Baurecht / BGB

Abnahme

Abnahme bedeutet die körperliche Hinnahme der Leistung bzw. des Werkes durch den Auftraggeber (als Bauherr, Besteller oder Verbraucher) und die Billigung als der Hauptsache nach vertragsgemäßer Leistungserfüllung.

Regelungen zur Abnahme eines Bauwerks

Grundlagen für die Abnahme eines Bauwerks in VOB und BGB
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Grundlagen für die Abnahme eines Bauwerks als Baumaßnahme liefern die folgenden Regelungen:
Weitere Regelungen für die Abnahme öffentlicher Bauwerke in den Vergabehandbüchern
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Zur Abnahme bei öffentlichen Bauaufträgen sind noch die Vorschriften in den Vergabehandbüchern zu beachten, so bei:
  • Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit den Formblättern 441 bis 443 und den zugeordneten Richtlinien sowie
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach (HVA B-StB, Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.10.

Abnahme als Pflicht des Auftraggebers

Die Abnahme gehört zu den Hauptpflichten des Auftraggebers und ist für den Bauvertrag von ganz außerordentlicher Bedeutung, da eine Vielzahl von Rechtsfolgen an ihre Vornahme geknüpft ist, so im Einzelnen:
  • die Fälligkeit der Vergütung,
  • die Einreichung der Schlussrechnung,
  • der Wegfall der Vorleistungspflicht des Auftragnehmers,
  • das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs des Auftraggebers, wobei ein Nachbesserungsanspruch bei Mängeln nicht eingeschränkt ist,
  • der Gefahrübergang auf den Auftraggeber,
  • die Umkehr der Beweislast, wonach der Auftraggeber nach der Abnahme beweisen müsste, dass die Bauleistung nicht mangelfrei und nicht vertragsgemäß war,
  • den Verlust nicht vorbehaltener Ansprüche, z. B. hinsichtlich bekannter Mängel und daraus ableitbarer Ansprüche auf Nachbesserung,
  • der Beginn der Fristen für Mängelansprüche.
Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte Bauleistung bzw. das Bauwerk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist.

Verlangen nach Abnahme

Die Abnahme kann vom Bauunternehmer als Auftragnehmer verlangt werden, bei einem VOB-Vertrag innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen mit Bezug auf § 12 Abs. 1 VOB/B. Die Vertragspartner können auch eine andere Frist vereinbaren. Bei BGB-Verträgen ist gesetzlich keine Frist vorgeschrieben. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Frist nach § 640 Abs. 2 BGB selbst setzen. Bei Fristverstreichung gilt das Bauwerk als abgenommen, wenn nicht innerhalb der Frist die Abnahme vom Besteller unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert wird.
Möglich sind auch Teilabnahmen beispielsweise nach § 12 Abs. 2 VOB/B von in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung. Liegen Mängel vor, dann ist bei öffentlichen Bauaufträgen ebenfalls eine Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen vorzusehen.

Abgrenzung zur Zustandsfeststellung

Besonders hervorzuheben sind die Vorschriften ab 2018 zur Zustandsfeststellung bei BGB-Verträgen, wenn bereits wegen Angabe eines Mangels die Abnahme verweigert wird. Die Zustandsfeststellung hat nur den Zweck, den Zustand des Werks zum Zeitpunkt des Verlangens nach Abnahme zu dokumentieren.
Die Zustandsfeststellung bei BGB-Verträgen ist von der Zustandsfeststellung zur Bauleistung nach § 4 Abs. 10 in VOB Teil B zu unterscheiden. Letztere dient bei VOB-Verträgen zur Überprüfung und Feststellung des Zustandes von Teilen der Bauleistung während der Bauausführung, gewissermaßen als "technische Abnahme" beispielsweise der fertiggestellten Leistungen von Nachunternehmern.

Verweise auf weitere inhaltliche Erläuterungen

Verwiesen sei im Zusammenhang mit der Abnahme weiter auf spezielle Erläuterungen unter:

Zur Abnahme verbundene Aussagen

Eine Abnahme ist nicht nur hinsichtlich der Bauleistungen als "körperlich erstellt" zu betrachten, sondern hat auch ggf. weiterhin vertraglich gebundene Leistungen wie beispielsweise Betriebsunterlagen, Bestandszeichnungen und -pläne, Bedienungsanleitungen, Personalschulung und -einweisung u. a. einzubeziehen.
Die Kosten der Abnahme trägt in der Regel der Auftraggeber.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abnahme"

Ausgabe 2005-01
Diese Norm beinhaltet Installationshinweise und Abnahmekriterien für die Warmwasserheizung in Gebäuden. Diese Norm gilt nicht für Abnahme und Installation von Untersystemen (z. B. Klimaanlagen, Warmwasserbereitungsanlagen und Lüftungsanlagen). Diese ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2008-06
Diese Europäische Norm legt das Verfahren für die Festlegung der Kriterien für die Planung, Montage und Beschriftung für Abgasanlagen und Verbindungsstücke sowie Zuluftleitungen für raumluftunabhängige Feuerstätten fest. Darüber hinaus enthält sie In...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-12
Diese Norm beschreibt das Verfahren zur Festlegung der Planungs-, Montage- und Kennzeichnungskriterien für System-Abgasanlagen, Montage-Abgasanlagen und die Sanierung bestehender senkrechter Teile von Abgasanlagen und Verbindungsstücke für raumluftab...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-12
Diese Norm beschreibt das Verfahren zur Festlegung der Planungs-, Montage- und Kennzeichnungskriterien für Abgasanlagensysteme, Montage-Abgasanlagen, die Sanierung oder Umrüstung bestehender senkrechter Teile von Abgasanlagen, Verbindungsstücke und L...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2010-12
Diese Änderung beschreibt Korrekturen zu DIN EN 15287-1*Die Europäische Norm (EN 15287-1:2010) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 166 "Abgasanlagen" erarbeitet, dessen Sekretariat vom ASI (Österreich) gehalten wird. Im DIN Deutsches Institut für No...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2020-01
Diese Norm legt Anforderungen für den Aufbau und Betrieb von Anlagen für die Brandentdeckung, Brandmeldung und Feueralarmierung in und um Gebäude unter besonderer Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen und feuerwehrspezifischen Anforderungen fes...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Gebäudeautomationsanlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für die...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2005-01
In dieser Norm sind die verschiedenen Arten von Prüfbescheinigungen festgelegt, die dem Besteller in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen bei der Bestellung für die Lieferung von allen metallischen Erzeugnissen, wie z. B. Blechen, Feinblechen, Stan...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Raumlufttechnische Anlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für da...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 14675-1 (2020-01)
9.1 Allgemeines Der Abnahme einer BMA muss die mängelfreie Inbetriebsetzung der BMA vorausgehen.Die Abnahme kann nur erfolgen, wenn die Betriebsbereitschaft der Anlage zur Abnahme mit Vorlage des Inbetriebsetzungsprotokolls (siehe Abschnitt 8.3) und ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung — gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist — die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart wer...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18380 (2019-09)
Historische Änderungen:Es ist zur Abnahme eine Vollständigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen, eine Funktionsmessung jedoch nur nach besonderer Vereinbarung.3.6.1 VollständigkeitsprüfungDie Vollständigkeitsprüfung besteht aus folgenden Einzelpr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 14336 (2005-01)
Für die Anwendung dieses Dokumentes gelten die folgenden Begriffe.3.1 hydraulischer Abgleich der Vorgang, die Volumenströme in den einzelnen Teilsystemen auf die in der Planung berechneten Soll-Volumenströme abzustimmen3.2 Abnahme der Übergang einer ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 14210 (2019-06)
Vor Inbetriebnahme ist die ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen. Die örtliche zuständige Feuerwehr ist einzuweisen....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18381 (2019-09)
Historische Änderungen:Es ist zur Abnahme eine Vollständigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen, eine Funktionsmessung jedoch nur nach besonderer Vereinbarung.3.6.1 VollständigkeitsprüfungDie Vollständigkeitsprüfung besteht aus folgenden Einzelpr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18032-4 (2002-08)
Trennvorhänge müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme durch Sachverständige geprüft sein. Die Prüfung umfasst die Prüfung der Bau- und Betriebsunterlagen; den Vergleich der Bau- und Betriebsunterlagen mit dem ausgeführten Trennvorhang; den Probebetrie...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18017-3 (2022-05)
Dem Anwender dieses Formblattes ist unbeschadet der Rechte von DIN an der Gesamtheit des Dokumentes die Vervielfältigung des Formblattes gestattet. ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18379 (2019-09)
Es ist eine Abnahmeprüfung nach DIN EN 12599 „Lüftung von Gebäuden — Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen“ durchzuführen. Zusätzliche Funktionsmessungen bedürfen der besonderen Vereinbarung.Für die Abnahme von Raumkühl...
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DIN-Norm

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STLB-Bau Ausschreibungstext:
Beistellen von Personal für die Sachverständigenabnahme der Gebäude- und Anlagenautomation, Vergütung des Sachverständigen durch gesonderten Vertrag....
Abrechnungseinheit: h

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