Baurecht / BGB

Abnahme

Abnahme bedeutet die körperliche Hinnahme der Leistung bzw. des Werkes durch den Auftraggeber (als Bauherr, Besteller oder Verbraucher) und die Billigung als der Hauptsache nach vertragsgemäßer Leistungserfüllung.

Regelungen zur Abnahme eines Bauwerks

Grundlagen für die Abnahme eines Bauwerks in VOB und BGB.
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Grundlagen für die Abnahme eines Bauwerks als Baumaßnahme liefern die folgenden Regelungen:
Weitere Regelungen für die Abnahme öffentlicher Bauwerke in den Vergabehandbüchern.
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Zur Abnahme bei öffentlichen Bauaufträgen sind noch die Vorschriften in den Vergabehandbüchern zu beachten, so bei:
  • Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit den Formblättern 441 bis 443 und den zugeordneten Richtlinien sowie
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach (HVA B-StB, Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.10.

Abnahme als Pflicht des Auftraggebers

Die Abnahme gehört zu den Hauptpflichten des Auftraggebers und ist für den Bauvertrag von ganz außerordentlicher Bedeutung, da eine Vielzahl von Rechtsfolgen an ihre Vornahme geknüpft ist, so im Einzelnen:
  • die Fälligkeit der Vergütung,
  • die Einreichung der Schlussrechnung,
  • der Wegfall der Vorleistungspflicht des Auftragnehmers,
  • das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs des Auftraggebers, wobei ein Nachbesserungsanspruch bei Mängeln nicht eingeschränkt ist,
  • der Gefahrübergang auf den Auftraggeber,
  • die Umkehr der Beweislast, wonach der Auftraggeber nach der Abnahme beweisen müsste, dass die Bauleistung nicht mangelfrei und nicht vertragsgemäß war,
  • den Verlust nicht vorbehaltener Ansprüche, z. B. hinsichtlich bekannter Mängel und daraus ableitbarer Ansprüche auf Nachbesserung sowie
  • der Beginn der Fristen für Mängelansprüche.
Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte Bauleistung bzw. das Bauwerk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist.

Verlangen nach Abnahme

Die Abnahme kann vom Bauunternehmer als Auftragnehmer verlangt werden, bei einem VOB-Vertrag innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen mit Bezug auf § 12 Abs. 1 VOB/B. Die Vertragspartner können auch eine andere Frist vereinbaren. Bei BGB-Verträgen ist gesetzlich keine Frist vorgeschrieben. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Frist nach § 640 Abs. 2 BGB selbst setzen. Bei Fristverstreichung gilt das Bauwerk als abgenommen, wenn nicht innerhalb der Frist die Abnahme vom Besteller unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert wird.
Möglich sind auch Teilabnahmen beispielsweise nach § 12 Abs. 2 VOB/B von in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung. Liegen Mängel vor, dann ist bei öffentlichen Bauaufträgen ebenfalls eine Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen vorzusehen.

Abgrenzung zur Zustandsfeststellung

Besonders hervorzuheben sind die Vorschriften ab 2018 zur Zustandsfeststellung bei BGB-Verträgen, wenn bereits wegen Angabe eines Mangels die Abnahme verweigert wird. Die Zustandsfeststellung hat nur den Zweck, den Zustand des Werks zum Zeitpunkt des Verlangens nach Abnahme zu dokumentieren.
Die Zustandsfeststellung bei BGB-Verträgen ist von der Zustandsfeststellung zur Bauleistung nach § 4 Abs. 10 in VOB Teil B zu unterscheiden. Letztere dient bei VOB-Verträgen zur Überprüfung und Feststellung des Zustandes von Teilen der Bauleistung während der Bauausführung, gewissermaßen als „technische Abnahme“ beispielsweise der fertiggestellten Leistungen von Nachunternehmern.

Verweise auf weitere inhaltliche Erläuterungen

Verwiesen sei im Zusammenhang mit der Abnahme weiter auf spezielle Erläuterungen unter:

Zur Abnahme verbundene Aussagen

Eine Abnahme ist nicht nur hinsichtlich der Bauleistungen als „körperlich erstellt“ zu betrachten, sondern hat auch ggf. weiterhin vertraglich gebundene Leistungen wie beispielsweise Betriebsunterlagen, Bestandszeichnungen und -pläne, Bedienungsanleitungen, Personalschulung und -einweisung u. a. einzubeziehen.
Die Kosten der Abnahme trägt in der Regel der Auftraggeber.
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