Baurecht / BGB

Abnahmeprotokoll

Das Ergebnis einer Abnahme sollte schriftlich niedergelegt werden. Wurde als Abnahmeform eine förmliche Abnahme mit Bezug auf § 12 Abs. 4 in VOB, Teil B vereinbart, ist ein Protokoll als Niederschrift über den Befund in gemeinsamer Verhandlung als Ergebnis der Abnahme auszufertigen.
Für öffentliche Bauaufträge treffen die Richtlinien 442/443 – Abnahme – im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) spezielle Regelungen und liefern zugleich auch ein Formblatt 442 zur Verwendung als Abnahmeprotokoll. Bei Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus sollte eine "Abnahmeniederschrift " nach Muster 3.9 - 1 im Teil 3 des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) vorgenommen werden.
Die Formulare bzw. Vordrucke sollten vor Beginn der Abnahmehandlung so weit als möglich bereits ausgefüllt bzw. im Übrigen während der Abnahme an Ort und Stelle ausgefüllt werden. Vom Protokoll bzw. der Niederschrift sind in der Regel 2 Ausfertigungen vorzusehen und zu unterschreiben, wovon dann je 1 Exemplar der Auftraggeber und der Auftragnehmer erhalten.
Im Abnahmeprotokoll können Vorbehalte vermerkt werden, beispielsweise:
  • Vorbehalte wegen bekannter Mängel,
  • Vertragsstrafe mit Bezug auf § 12 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B,
  • über vereinbarte Abzüge bei Vorliegen von Mängeln.
Eine förmliche Abnahme ist bei öffentlichen Bauaufträgen ebenfalls für die Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen vorzusehen, wenn die Bedeutung dies verlangt. Dafür wird im VHB-Bund 2017, Stand 2019 das Formblatt 443 zur Anwendung vorgesehen.
Für die Abnahme bei Werkverträgen nach BGB gelten die Vorschriften in § 640 BGB mit spezifischen Erläuterungen unter Abnahme bei BGB-Bauverträgen. Erfolgt nach Verlangen des bauausführenden Unternehmers eine gemeinsame Abnahme durch den Besteller oder Verbraucher, dann sollte hierzu ebenfalls eine schriftliche Aufzeichnung vorgenommen werden. Eine besondere Vorschrift wird im BGB nicht vorgegeben.
Liegt jedoch der Fall einer Abnahmeverweigerung unter Angabe von mindestens einem Mangel durch den Besteller oder Verbraucher vor, kann der Bauunternehmer nach § 650g Abs. 1 BGB eine gemeinsame Zustandsfeststellung bei BGB-Verträgen verlangen. Die gemeinsame Zustandsfeststellung ist schriftlich mit Angabe des Ausfertigungstages abzufassen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Bei Fernbleiben des Bestellers zum vereinbarten Termin kann der Bauunternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen.

Muster-Abnahmeprotokoll (Beispiel)

Abnahmeprotokoll
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Weitere Leistungen mit regionalen Baupreisen:
Baupreislexikon
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abnahmeprotokoll"

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Diese Norm legt Verfahren für die Ermittlung und Beurteilung der durch Erschütterungen verursachten Einwirkungen auf bauliche Anlagen, die für vorwiegend ruhende Beanspruchung bemessen sind, fest. Sie gilt für Bauwerke, die nicht nach spezifischen No...
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DIN-Norm
Ausgabe 2020-01
Diese Norm legt Anforderungen für den Aufbau und Betrieb von Anlagen für die Brandentdeckung, Brandmeldung und Feueralarmierung in und um Gebäude unter besonderer Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen und feuerwehrspezifischen Anforderungen fes...
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DIN-Norm
Ausgabe 2004-11
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DIN-Norm
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Diese Norm legt die Beleuchtung von Sportstätten in Innen- und Außenanlagen für die in Europa am häufigsten ausgeübten Sportarten fest. Dieses Dokument zieht lediglich künstliche Beleuchtung in Betracht. Es gibt Werte für Beleuchtungsstärken, Gleichm...
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DIN-Norm
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