VOB B

Technische Abnahme

Nach § 4 Abs. 10 der VOB, Teil B ist der Zustand von Teilen der Leistung auf Verlangen gemeinsam vom Auftraggeber und Auftragnehmer darzustellen, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das entspricht einer sogenannten Zustandsfeststellung zur Bauleistung, die nicht der rechtsgeschäftlichen Abnahme nach § 12 VOB/B bei einem VOB-Bauvertrag gleichzusetzen ist. Eine solche Zustandsfeststellung wird in der Baupraxis oft auch als „technische Abnahme“ bezeichnet.
Das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) enthält seit der Aktualisierung 2012 ein Formblatt 441 zur Zustandsfeststellung sowie eine Richtlinie zum Formblatt. Es ist als Hilfestellung anzusehen, was bei der Feststellung des Zustandes von Teilen der Bauleistung zu beachten ist. Als erforderliche Unterlagen können auch Produktnachweise, Ausführungs- und Funktionsnachweise, Prüfzeugnisse, Gutachten von Sonderfachleuten u. a. herangezogen werden.
Diese Zustandsfeststellung als technische Abnahme dient nur zur technischen Überprüfung der Leistung und der Leistungsfeststellung, sie soll damit die spätere rechtsgeschäftliche Abnahme vorbereiten. Ohne Grund darf der Auftraggeber die technische Teilabnahme nicht verweigern, es sei denn, sie wurde vertraglich ausgeschlossen.
Verweigert ein Auftraggeber die technische Abnahme, so ist er dann für später evtl. erkennbare Mängel beweispflichtig. Weiterhin könnte der Auftragnehmer – in der Regel ein Nachunternehmer des Haupt- bzw. Generalunternehmers – gegenüber seinem Auftraggeber Schadenersatz geltend machen. Das kann maßgebend sein für beispielsweise entstandene Mehrkosten für eine Schadensfeststellung, weil dem Auftragnehmer vorher die Zustandsfeststellung verweigert wurde.
Wird die Teilnahme bzw. Mitwirkung bei der Zustandsfeststellung durch den Auftragnehmer verweigert, kann die Zustandsfeststellung allein durch den Auftraggeber erfolgen. Dem Auftragnehmer ist dann das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.
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Weitere Leistungen mit regionalen Baupreisen:
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Ausgabe 2005-01
In dieser Norm sind die verschiedenen Arten von Prüfbescheinigungen festgelegt, die dem Besteller in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen bei der Bestellung für die Lieferung von allen metallischen Erzeugnissen, wie z. B. Blechen, Feinblechen, Stan...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 1986-12
Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Gesetzes über technische Arbeitsmittel. Der Schalungsanker ist die Konstruktion zum gegenseitigen oder einseitigen Halten von Betonschalungen. Er nimmt bis zum Ausschalen die in der B...
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