VOB B

Technische Abnahme

Bei später nicht mehr überprüfbaren Teilleistungen wird der Zustand anhand der technischen Abnahme dokumentiert – ohne Vergütungsansprüche oder Mängelrechte.

Was ist eine technische Abnahme?

Bei Teilleistungen einer Bauausführung, die später nicht mehr überprüfbar sind, wird der aktuelle Zustand aus technischer Sicht festgestellt.
Die technische Abnahme dient der Dokumentation des Zustands von Bauleistungen während der Bauzeit, ist aber keine rechtsgeschäftliche Abnahme nach Fertigstellung.
Vergütungsansprüche, Mängelrechte und Gefahrübergang werden dadurch nicht ausgelöst. Sie kann jedoch als Vorbereitung für eine spätere Abnahme hilfreich sein.
Diese Zustandsfeststellung wird in der Baupraxis oft als „technische Abnahme“ bezeichnet.

Technische Abnahme nach VOB

Wenn ein VOB-Vertrag vorliegt, verlangt § 4 Abs. 10 VOB Teil B, dass Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam den Zustand von Bauteilen festhalten, die durch die weitere Bauausführung später nicht mehr überprüft werden können. Diese gemeinsame Zustandsfeststellung entspricht der technischen Abnahme.
Das Ergebnis muss schriftlich dokumentiert und sollte von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Werden dabei Mängel festgestellt, muss der Auftragnehmer diese beseitigen. Die Beweislast, dass ein Mangel vorliegt, liegt beim Auftraggeber.
Erfolgt die Beweislast nicht fristgerecht, kann der Auftraggeber Ansprüche auf Leistungserfüllung nach § 4 Abs. 7 VOB Teil B geltend machen.
Abzugrenzen davon ist die:
Eine technische Abnahme nach VOB Teil B dokumentiert den Zustand später nicht mehr prüfbarer Bauteile.
Eine technische Abnahme nach VOB Teil B dokumentiert den Zustand später nicht mehr prüfbarer Bauteile. Bild: © f:data GmbH

Technische Abnahme bei öffentlichen Bauaufträgen

Bei öffentlichen Bauaufträgen von Hochbaumaßnahmen ergänzt das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) die Vorgaben des § 4 Abs. 10 VOB Teil B. Das Formblatt 441 gibt dabei praktische Hinweise, worauf bei der Zustandsfeststellung von Bauleistungen zu achten ist.
Für die Dokumentation können verschiedene Unterlagen herangezogen werden, zum Beispiel:
  • Produkt-, Ausführungs- und Funktionsnachweise,
  • Prüfzeugnisse oder
  • Gutachten von Fachleuten.
Das Ergebnis der Zustandsfeststellung wird im Formblatt 441 schriftlich festgehalten und anschließend allen Beteiligten übergeben.

Verweigerung zur technischen Abnahme

Ohne Grund darf ein Vertragspartner die technische Abnahme nicht verweigern, es sei denn, sie wurde vertraglich ausgeschlossen.
Verweigert ein Auftraggeber die technische Abnahme, so ist er dann für später evtl. erkennbare Mängel beweispflichtig.
Weiterhin kann der Auftragnehmer – oft ein Nachunternehmer des Haupt- bzw. Generalunternehmers – gegenüber seinem Auftraggeber Schadensersatz geltend machen. Das kann maßgebend sein, zum Beispiel für entstandene Mehrkosten bei einer Schadensfeststellung, weil dem Auftragnehmer vorher die Zustandsfeststellung verweigert wurde.
Tipp aus der Praxis

„Wird die Teilnahme bzw. Mitwirkung bei der Zustandsfeststellung durch den Auftragnehmer verweigert, kann die Zustandsfeststellung allein durch den Auftraggeber erfolgen. Dem Auftragnehmer ist dann das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.“

Vorteile einer technischen Abnahme

Bei einer Baumaßnahme arbeiten häufig mehrere Bauunternehmen und Gewerke nacheinander oder gleichzeitig zusammen. Durch technische Abnahmen wird der aktuelle Zustand einzelner Leistungen festgehalten – das schafft Transparenz und Sicherheit für alle Beteiligten. So lassen sich spätere Konflikte und Probleme zwischen Folgegewerken vermeiden, weil der Zustand der Vorleistungen eindeutig dokumentiert ist.
Tipp aus der Praxis

„Mit technischen Abnahmen können bereits vorliegende Mängel früh und noch rechtzeitig erkannt werden, bevor sich später größere Auswirkungen einstellen könnten. Eine Mängelbeseitigung kann früher erfolgen.“
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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