Als Betriebsvorrichtungen sind Anlagen, Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Das gilt besonders auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes sind. Danach rechnen die Betriebsvorrichtungen zu den selbstständigen Gebäudeteilen, abgeleitet begrifflich nach dem Steuerrecht mit Bezug auf Tz. 4.2 Abs. 3 in der Einkommensteuerrichtlinie (EStR). Betriebsvorrichtungen stehen in enger Beziehung zu einer gewerblichen Verrichtung, mit der sie betrieben werden. Das betrifft beispielsweise: - Betriebsschornsteine,
- Klima- und Kälteanlagen,
- Belüftungsanlagen,
- Arbeitsbühnen zur Bedienung von Maschinen,
- Lastenaufzüge,
- Förderbänder,
- Krananlagen u. a.
Bei einer Tankstelle als Gebäude bzw. bauliche Anlage gelten beispielsweise die unterirdischen Benzintanks als Betriebsvorrichtungen, ebenso die auf einem Betonfundament installierten Zapfsäulen. Hinsichtlich einer Abgrenzung zum Gebäude gelten die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts nach § 68 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG).
Betriebsvorrichtungen werden zu den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gerechnet und nicht in das Grundvermögen einbezogen, auch dann nicht, wenn sie wesentliche Teile des Grundstücks umfassen.
Beim Einbau von Betriebsvorrichtungen kann die Betrachtung zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft zur Umsatzsteuer nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) Probleme bereiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit seinem Urteil vom 28. August 2014 entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sind und ein Einbau von Betriebsvorrichtungen nicht mit einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Betriebsvorrichtungen zu verbinden ist, beispielsweise bei einem Einbau einer Klimaanlage. Eine Anlage nur zum Klimatisieren eines Gebäudes gilt dem Grundsatz nach nicht als Betriebsvorrichtung, dagegen z. B. für einen Reinraum zur Herstellung spezieller Erzeugnisse als Betriebsvorrichtung.
In der Praxis war die Umsetzung dieser Auffassung schwierig zu vollziehen, weshalb folglich die Finanzämter vom Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 13. Mai 2015 angewiesen wurden, in der Bauwirtschaft so zu verfahren, dass auch Betriebsvorrichtungen ein Bauwerk betreffen und Bauleistung in der Folge sein können, dass dem Leistungsempfänger eine Netto- Rechnung auszustellen ist und er die Umsatzsteuer schuldet. Im angeführten Beispiel geht danach beim Einbau von Klima-, Kälte- und Belüftungsanlagen die Steuerschuldnerschaft zur Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über.