Bauwerke

Betriebsvorrichtungen

Als Betriebsvorrichtungen sind Anlagen, Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Das gilt besonders auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes sind. Danach rechnen die Betriebsvorrichtungen zu den selbstständigen Gebäudeteilen, abgeleitet begrifflich nach dem Steuerrecht mit Bezug auf Tz. 4.2 Abs. 3 in der Einkommensteuerrichtlinie (EStR).
Betriebsvorrichtungen stehen in enger Beziehung zu einer gewerblichen Verrichtung, mit der sie betrieben werden. Das betrifft beispielsweise:
  • Betriebsschornsteine,
  • Klima- und Kälteanlagen,
  • Belüftungsanlagen,
  • Arbeitsbühnen zur Bedienung von Maschinen,
  • Lastenaufzüge,
  • Förderbänder,
  • Krananlagen u. a.
Bei einer Tankstelle als Gebäude bzw. bauliche Anlage gelten beispielsweise die unterirdischen Benzintanks als Betriebsvorrichtungen, ebenso die auf einem Betonfundament installierten Zapfsäulen. Hinsichtlich einer Abgrenzung zum Gebäude gelten die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts nach § 68 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG).
Betriebsvorrichtungen werden zu den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gerechnet und nicht in das Grundvermögen einbezogen, auch dann nicht, wenn sie wesentliche Teile des Grundstücks umfassen.
Beim Einbau von Betriebsvorrichtungen kann die Betrachtung zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft zur Umsatzsteuer nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) Probleme bereiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit seinem Urteil vom 28. August 2014 entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sind und ein Einbau von Betriebsvorrichtungen nicht mit einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Betriebsvorrichtungen zu verbinden ist, beispielsweise bei einem Einbau einer Klimaanlage. Eine Anlage nur zum Klimatisieren eines Gebäudes gilt dem Grundsatz nach nicht als Betriebsvorrichtung, dagegen z. B. für einen Reinraum zur Herstellung spezieller Erzeugnisse als Betriebsvorrichtung.
In der Praxis war die Umsetzung dieser Auffassung schwierig zu vollziehen, weshalb folglich die Finanzämter vom Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 13. Mai 2015 angewiesen wurden, in der Bauwirtschaft so zu verfahren, dass auch Betriebsvorrichtungen ein Bauwerk betreffen und Bauleistung in der Folge sein können, dass dem Leistungsempfänger eine Netto- Rechnung auszustellen ist und er die Umsatzsteuer schuldet. Im angeführten Beispiel geht danach beim Einbau von Klima-, Kälte- und Belüftungsanlagen die Steuerschuldnerschaft zur Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Selbstständige Gebäudeteile
Gebäudeteile sind selbstständig, wenn sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Gebäude stehen, sondern besonderen Zwecken dienen. Sie gelten mit Bezug auf Tz. 4.2 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) als bewegliche W...
Unselbstständige Gebäudeteile
Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient, beispielsweise bei einer Tankstelle die Autowaschhalle. Demgegenüber gilt die Autowaschanlage als Betriebsvorrichtung und folglich als ein selbstständiges Gebäud...
Gebäude
Was ist ein Gebäude? Ein Gebäude ist eine Einrichtung, die zur Unterbringung von Menschen, Tieren oder Gegenständen verwendet wird. Es kann aus unterschiedlichen Materialien wie Holz, Beton, Stein oder Metall gebaut werden und in unterschiedlichen Gr...
Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen
Leistungsempfänger als Steuerschuldner Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers als Umkehr der Umsatzsteuerschuld regelt sich nach § 13b im Umsatzsteuergesetz (UStG) und ergänzenden Aussagen unter Tz. 13b im Umsatzsteuer-Anwendererlass (UStA...
Grunderwerbsteuer
Grundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), neugefasst vom 26. Februar 1997. Letzte Änderungen erfolgten mit Art. 1 im Gesetz vom 12. Mai 2021 (in BGBI. l, S. 986), die seit 1. Juli 2021 in Kraft sind...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere