VOB A

Bewerbungsfristen bei EU-Vergaben

Die Bewerbungsfristen für EU-weite Vergaben werden im § 10 a bis d EU im Abschnitt 2 in der VOB/A-2016 vorgegeben. Gerechnet wir die Bewerbungsfrist vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung. Im § 10 EU wird von Teilnahmefrist im Sinne einer Bewerbungsfrist gesprochen.
Bei der Festlegung einer Bewerbungsfrist sollen grundsätzlich die Komplexität des Bauvorhabens und ggf. erforderliche Zeiten für die Angebotsbearbeitung, ggf. einschließlich von Zeiten für eventuelle Besichtigung der künftigen Baustelle und zur Einsichtnahme in vorher nicht übersandte Unterlagen berücksichtigt werden. Auf jeden Fall ist für die zu bestimmende Frist von der Angemessenheit auszugehen, die vom öffentlichen Auftraggeber in jedem Einzelfall zu prüfen ist.
Bei einem nicht offenen Verfahren (ähnlich einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb) gilt eine Regelfrist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung. Sie kann aus Gründen der Dringlichkeit jedoch auf mindestens 15 Kalendertage sowie bei elektronischer Auftragsbekanntmachung auf mindestens 10 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, verkürzt werden.
Beim wettbewerblichen Dialog und beim Verhandlungsverfahren gilt ebenfalls eine Regelfrist von 30 Kalendertagen für die Bewerbung. Diese Frist kann bei elektronisch übermittelten Auftragsbekanntmachungen um 7 Kalendertage verkürzt werden.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bewerbungsfristen bei EU-Vergaben"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) und der Anträge auf Teilnahme (Teilnahmefrist) berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebo...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist entsprechend den §§ 10 EU und 10b EU zu verfahren.(2) Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch bei Dringlichkeit für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote eine ausr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Beim wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. § 10b EU Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung.(2) Die Angebotsfrist kann auf 15 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung.(2) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Kalendert...
- DIN-Norm im Originaltext -
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