Baurecht / BGB

Baufristen

Bei der Baudurchführung sind – besonders in Verbindung mit dem Baurecht nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und dem Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 – eine Reihe von Fristen maßgebend und zu berücksichtigen. Ein Versäumnis kann erhebliche negative Folgen nach sich ziehen, die in der Regel mit wirtschaftlichen Verlusten verbunden sein werden.
Hervorzuheben sind:
  • Abnahmefristen: Liegt dem Bauvertrag die VOB zugrunde, ist die Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen mit Bezug auf § 12 Abs. 1 VOB/B durchzuführen. Die Vertragspartner können auch eine andere Frist vereinbaren. Bei der Abnahme bei BGB-Bauverträgen, zum Verbraucherbauvertrag und Bauträgervertrag nach BGB ist der Besteller oder Verbraucher lediglich verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach § 640 Abs. 1 BGB abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Eine Frist dafür wie in der VOB ist im BGB nicht vorgesehen. Dem Bauunternehmer steht es frei, selbst eine angemessene Frist nach Fertigstellung zu bestimmen. Als Richtgröße könnte dafür ebenfalls die Vorgabe von 12 Werktagen (nach Fertigstellung) wie nach VOB als angemessen anzusehen sein.
  • Teilnahmefristen: Eine Teilnahmefrist ist in Verbindung mit einem Teilnahmewettbewerb zu sehen. Als Begriff wird sie oft mit einer Bewerbungsfrist gleichgesetzt. Sie ist vom Auftraggeber nach Angemessenheit festzulegen.
    Das gilt ebenfalls für Anträge auf Teilnahme bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben mit Bezug auf § 10 a bis d EU im Abschnitt 2 in der VOB/A. Sowohl bei einem nicht offenen Verfahren als auch beim Verhandlungsverfahren beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung. Sie kann aus Gründen der Dringlichkeit auf mindestens 15 Kalendertage verkürzt werden. Beim Wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft sind auch mindestens 30 Kalendertagen anzusetzen.
    Bei Baumaßnahmen zur Sicherheit und Verteidigung ist beim nicht offenen Verfahren nach § 10 b VS im Abschnitt 3 der VOB/A 37 die Frist von 37 Kalendertagen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme vorzusehen, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Diese Frist kann bei Auftragbekanntmachungen, die elektronisch übermittelt werden, um 7 Kalendertage verkürzt werden. Im Verhandlungsverfahren und im wettbewerblichen Dialog gelten dieselben Fristen wie zum nicht offenen Verfahren.
  • Angebotsfristen: Nach § 10 in Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB/A ist für die Bearbeitung und Einreichung eines Angebots zu Baumaßnahmen unterhalb der Schwellenwerte dem Bieter eine ausreichende Angebotsfrist einzuräumen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Zu berücksichtigen ist dabei ggf. ein zusätzlicher Aufwand für:
    • die Besichtigung der künftigen Baustelle und/oder
    • die Beschaffung von weiteren Unterlagen für die Angebotsbearbeitung.
    Bei EU-weiten Ausschreibungen von Baumaßnahmen sind die Vorhaben meistens komplexer und erfordern in der Regel oft einen längeren Zeitaufwand für die Angebotserarbeitung. Durch den Auftraggeber ist folglich die Angemessenheit für die Frist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Daraus ableitend gelten nach § 10 a bis d EU im Abschnitt 2 der VOB/A allgemein:
    • beim offenen Verfahren 35 Kalendertage (§ 10 a EU, Abs. 1), gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung,
    • beim nicht offenen Verfahren sowie im Verhandlungsverfahren mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
    Die Fristen, die nicht als Regelfristen aufzufassen sind, können vom Auftraggeber jeweils auch länger oder kürzer (z. B. bei Dringlichkeit) bemessen werden. Hierzu erfolgen detailliertere Aussagen unter Angebotsfristen nach VOB und speziell unter Angebotsfristen bei EU-Vergaben.
    Die Angebotsfrist läuft nicht mehr - wie vorher - mit der Öffnung des ersten Angebots ab, sondern nunmehr mit Ablauf des festgelegten Zeitpunkts. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können aber Angebote in Textform noch zurückgezogen werden.
  • Bewerbungsfristen: Hierbei handelt es sich um die Zeit für die Einreichung von Teilnahmeanträgen für Teilnahmewettbewerbe, beispielsweise bei Beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Sie soll in ausreichendem und angemessenem Maße vom Auftraggeber nach § 10 Abs. 3 im Abschnitt 1 der VOB/A bestimmt werden. Sie wird meistens länger als die Angebotsfrist (mindestens 10 Kalendertage), in Einzelfällen ggf. auch kürzer oder länger bemessen sein.
    Bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte beträgt die Bewerbungsfrist bei einem nicht offenem Verfahren mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Teilnahmefrist auf 15 Kalendertage verkürzt werden. Im Verhandlungsverfahren und im wettbewerblichen Dialog bei einer Innovationspartnerschaft soll die Teilnahmefrist nach § 10 b EU Abs. 1 VOB/A ebenfalls mindestens 30 Kalendertage betragen.
    Bei Baumaßnahmen zur Sicherheit und Verteidigung sind die Fristen nach § 10 b bis d VS im Abschnitt 3 der VOB/A heranzuziehen. Danach umfassen die Bewerbungsfristen bzw. zugleich Teilnahmefristen sowohl im nicht offenen Verfahren als auch im Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Sie kann bei Bekanntmachungen über das Internetportal des Amtes bzw. bei elektronischen Bekanntmachungen jedoch um 7 Kalendertage verkürzt werden.
    Die in der VOB/A vorgegebenen Mindestfristen sind unter dem Vorbehalt der Angemessenheit zu verstehen.
  • Ausführungsfristen: Ausführungsfristen können durch Angabe eines Anfangs- bzw. Endzeitpunktes (Datum) oder nach Zeiteinheiten (Werktage, Wochen) bemessen werden. Sie werden meistens in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgeschrieben. Als Werktage gelten dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertage. Sie sind präzise festzulegen, so beispielsweise mit Datumsangabe. Zum Begriff stehen "Musterbriefe" zum Download bereit.
    Für die Darstellung sind folgende Methoden möglich:
    • Balkendiagramm, synonym auch als Blockdiagramm bezeichnet,
    • Weg-Zeit-Diagramm (vorrangig im Tief-, Straßen-, Rohrleitungs- und Gleisbau), teils abgewandelt auch als Geschwindigkeitsdiagramm, Zeit-Volumen-Diagramm oder Line-of-Balance benannt,
    • Netzplantechnik, vorrangig für komplexe Bauvorhaben (nach der Methode des "kritischen Wegs" unter Beachtung der DIN 69900).
  • Bindefrist: Ein Bieter ist bei öffentlichen Aufträgen nach § 10 im Abschnitt 1 in der VOB/A bis zur Erteilung eines Zuschlags an sein Angebot gebunden. Das gilt nicht nur bei Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung, sondern auch bei einer Freihändigen Vergabe. Sie soll so kurz wie möglich bemessen werden und nicht mehr als 30 Kalendertag betragen, nur in begründeten Fällen ggf. länger sein. Die VOB/A-2016 spricht wieder von Bindefrist anstatt der vorherigen Zuschlagsfrist.
    Maximal 30 Kalendertage (länger nur in begründeten Fällen) gelten auch bei Baumaßnahmen der Sicherheit und Verteidigung nach § 10 b bis d VS im Abschnitt 3 der VOB/A sowohl im offenen Verfahren als auch im Verhandlungsverfahren und im wettbewerblichen Dialog.
    Bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte beträgt die Bindefrist regelmäßig 60 Kalendertage (ggf. auch länger in begründeten Fällen) sowohl im offenen und nicht offenen Verfahren als auch im Verhandlungsverfahren und im wettbewerblichen Dialog bei einer Innovationspartnerschaft nach § 10 a bis d EU in Abschnitt 2 der VOB/A.
    Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Das Ende der Bindefrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
  • Mängelanspruchsfristen: Die Regelfrist richtet sich bei einem Werkvertrag nach BGB nach § 634 a BGB und ist für das Bauwerk dort mit 5 Jahren bestimmt. Fehlt eine Vereinbarung, dann gelten im VOB-Vertrag die im § 13 Abs. 4 VOB/B festgelegten Fristen, und zwar differenziert für Bauwerke sowie andere Werke und Leistungen, beispielsweise 4 Jahre für Bauwerke nach VOB/B § 13 Abs. 4, Nr. 1. Zum Begriff stehen "Musterbriefe" für einen Download bereit.
  • Rechnungslegungsfrist: Eine Rechnungslegungsfrist gilt bei Bauverträgen nach VOB für Schlussrechnungen nach § 14 Abs. 3 VOB/B. Die Bestimmung erfolgt in Abhängigkeit von der vertraglichen Ausführungsfrist. Danach muss eine Schlussrechnung bei einer Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung der Bauleistungen gegenüber dem Auftraggeber eingereicht werden. Diese Frist wird um je 6 Werktage für jede weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert. Zum Begriff stehen "Musterbriefe" zum Download zur Verfügung.
  • Zahlungsfristen: Bei einem Bauvertrag nach VOB richten sich die Zahlungsfristen nach § 16 in der VOB/B. Ein Anspruch aus einer Abschlagszahlung wird binnen 21 Kalendertage nach Zugang der Aufstellung fällig, bei einer Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang (in Ausnahmefällen von 60 Kalendertagen). Unter dem Begriff stehen "Musterbriefe" zum Download zur Verfügung.
    Bei einem Werkvertrag nach BGB ist nach § 641 Abs. 1 BGB die Vergütung bereits bei der Abnahme des Werkes (Bauleistung) zu entrichten, d. h. fällig. Wird jedoch nach § 271 Abs. 1 BGB eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung (Zahlung) nicht vor dieser Zeit verlangen kann.
Bauprofessor-Redaktion
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