Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Bewerbungsfrist

Nach § 10 Abs. 3 in Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB, Teil A ist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen. Eine solche Ausschreibung ist zulässig und wird meistens dann in Erwägung gezogen, wenn die auszuführende Bauleistung nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann.
Es ist festgelegt, wie lang die Bewerbungsfrist sein muss. Meistens wird sie bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte länger als die Angebotsfrist (mindestens 10 Kalendertage) in Einzelfällen ggf. auch kürzer oder länger bemessen sein. Entscheidend bleibt, dass alle Aspekte zur Bewerbung und dem späteren Angebot ausreichend lang beachtet werden können.
Bei EU-weiten Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte gelten die Vorgaben nach den EU-Paragrafen in der VOB im Abschnitt 3 der VOB/A. Speziell wird in § 10 EU von der Teilnahmefrist für die Anträge auf Teilnahme gesprochen. Durch die öffentlichen Auftraggeber sollen dabei die Komplexität des Bauvorhabens und erforderliche Zeiten für die Angebotsbearbeitung berücksichtigt und ggf. Zeiten für eventuelle Besichtigung der künftigen Baustelle und zur Einsichtnahme in vorher nicht übersandte Unterlagen gewährleistet werden. Auf jeden Fall ist für die zu bestimmende Frist die Angemessenheit zu beachten. Für EU-weite Ausschreibungen und Vergaben gelten:
  • mindestens 30 Kalendertage bei einem nicht offenem Verfahren, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung, wobei aus Gründen der Dringlichkeit die Teilnahmefrist auf 15 Kalendertage verkürzt werden kann,
  • ebenfalls mindestens 30 Kalendertage im Verhandlungsverfahren und im wettbewerblichen Dialog bei einer Innovationspartnerschaft nach § 10 b EU Abs. 1 VOB/A, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung.
Bei Baumaßnahmen zur Verteidigung und Sicherheit sind die Fristen nach § 10 b bis d VS im Abschnitt 3 (VS-Paragrafen in der VOB) der VOB/A heranzuziehen. Danach umfassen die Bewerbungsfristen bzw. zugleich Teilnahmefristen sowohl im nicht offenen Verfahren als auch im Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Sie kann bei Bekanntmachungen über das Internetportal des Amtes bzw. bei elektronischen Bekanntmachungen jedoch um 7 Kalendertage verkürzt werden.
Bei den in der VOB/A vorgegebenen Mindestfristen handelt es sich nicht um Regelfristen. Sie sind im Einzelfall zu prüfen und unter dem Vorbehalt der Angemessenheit zu verstehen.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bewerbungsfrist"

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Beim wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. § 10b EU Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend....
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10.1 Fristen für die InstandhaltungDer Termin für die nächste Instandhaltung ergibt sich aus dem Termin der letzten Instandhaltung zuzüglich der vom Betreiber festgelegten Instandhaltungsfrist (siehe Abschnitt 1). Bei neuen Feuerlöschern ist für die ...
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Der Arbeitgeber hat nach BetrSichV dafür zu sorgen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Feuerlöschern die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Zur Erfüllung dieser Anforderungen werden für Arbeitsmittel (siehe §14 BetrSichV)...
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