VOB A

Teilnahmefrist

Eine Teilnahmefrist ist in Verbindung mit einem Teilnahmewettbewerb zu sehen. Als Begriff wird sie oft mit einer Bewerbungsfrist gleichgesetzt. So wird in § 10 Abs. 3 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB Teil A beispielsweise vermerkt, dass für die "Einreichung von Teilnahmeanträgen bei Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen" ist. Dafür hat der Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen.
Das gilt ebenfalls für Anträge auf Teilnahme bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben (maßgebend sind die EU-Paragrafen in der VOB) mit Bezug auf § 10 a bis d EU im Abschnitt 2 in der VOB/A. Sowohl bei einem nicht offenen Verfahren als auch beim Verhandlungsverfahren beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung. Sie kann aus Gründen der Dringlichkeit auf mindestens 15 Kalendertage verkürzt werden. Beim Wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft sind auch mindestens 30 Kalendertagen anzusetzen.
Bei Baumaßnahmen zur Sicherheit und Verteidigung (maßgebend sind die VS-Paragrafen in der VOB) ist beim nicht offenen Verfahren nach § 10 b VS im Abschnitt 3 der VOB/A die Frist von 37 Kalendertagen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme vorzusehen, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Diese Frist kann bei Auftragbekanntmachungen, die elektronisch übermittelt werden, um 7 Kalendertage verkürzt werden. Im Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog gelten dieselben Fristen wie zum nicht offenen Verfahren.
Bei den in der VOB/A vorgegebenen Mindestfristen handelt es sich nicht um Regelfristen. Sie sind im Einzelfall zu prüfen und unter dem Vorbehalt der Angemessenheit zu verstehen.
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