Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Bieterpflichten beim Angebot

Der Ausschreibende liefert für Baumaßnahme die Bau- und Leistungsbeschreibung samt Plänen als Ausführungsunterlagen. Über deren Inhalt wird nach VOB mit den Bietern nicht verhandelt. Deshalb sind vorvertragliche Aufgaben vom Bieter zu erfüllen, und zwar in Form von Prüfen - Erkundigen - Hinweisen - Aufklären.
Dem Bieter obliegen folgende Pflichten:

Prüfpflicht:Feststellung von kostenwirksamen Festlegungen, Widersprüchen und Lücken.
Erkundigungspflicht: Nachfragen bzgl. fehlender, unklarer oder ergänzender Unterlagen.
Hinweispflicht:Der Bieter ist Fachmann und hat auf fehlerhafte Angaben hinzuweisen.
Aufklärungspflicht:Angaben zu Angebotsinhalten (z. B. EFB-Preis) und Preisermittlungen.
Auf die Pflicht des Bieters zur Prüfung der Ausführungsunterlagen sollte dieser bei der Übergabe bzw. Zusendung der Ausführungsunterlagen durch den Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf VOB/B § 3 Abs. 3 hingewiesen und aufgefordert werden, evtl. festgestellte Mängel schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.
Die Prüfung durch den Auftragnehmer kann jedoch nur auf seinem fachlichen Können, seiner Baupraxis und Erfahrungen basieren, die Erkennbarkeit von Mängeln sowie die Zumutbarkeit des Umfangs einer solchen Prüfung sind dabei dehnbare Anforderungen. Seine Aufgabe ist es im Grunde nicht, die Pflicht zur ordnungsgemäßen und mängelfreien Lieferung von Unterlagen durch den Auftraggeber zu ersetzen.
Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch nicht einseitig vertraglich verpflichten, bei festgestellten Mängeln in den Unterlagen dann erforderliche berichtigte Unterlagen selbst und evtl. noch ohne zusätzliche Vergütung aufzustellen. Der Bieter ist keine 2. Ausschreibungsinstanz. Und so kann er bei einfacher Kontrolle und Zeitdruck nicht erkennen:
  • ob für richtige Leistungen die Mengen unrichtig sind (Minder- und Mehrmengen),
  • ob Leistungen unvollständig oder falsch sind (Leistungsänderung),
  • ob erforderliche Leistungen fehlen (Zusätzliche Leistungen),
  • ob Leistungen überflüssig werden (Wegfall von Leistungen).
Vorsätzlich unterlassene Hinweise schließen andererseits ggf. Nachforderungen mit Nachträgen des Bieters aus, der fahrlässig unterlassene Hinweis nicht. Das Gesamtbild der Ausschreibung ist maßgebend im Sinne "Das Wahre ist das Ganze." Dies gilt auch für die Aufklärung des Bauauftrages. Sich schnell Klarheit verschaffen bringt Vorteile. Die modellbasierte Ausschreibung öffnet dabei neue Wege.
Bauprofessor-Redaktion
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