Baukalkulation / Angebot / Nachträge

EFB-Preis

Die EFB-Preis (früher Einheitliche Formblätter-Preis) wurden verbindlich gegenüber den Oberfinanz- und Baudirektionen 1986 eingeführt und seither mehrfach überarbeitet und ergänzt. Das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) enthält die aktuellen Aussagen zu den jeweiligen Formblättern. Die EFB-Preis sind heranzuziehen und sollen als Hilfsmittel dienen für die:
Seit der Ausgabe 2008 wird im VHB-Bund von "ergänzenden Formblättern Preise" im Sinne der vorherigen EFB-Preis gesprochen.
Bei den Formblättern handelt es sich zunächst um zwei Formblätter für die verschiedenen Kalkulationsverfahren:
  • Formblatt 221 : Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation
  • Formblatt 222 : Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme, sowie dem
  • Formblatt 223 : Aufgliederung der Einheitspreise.
Auf Ebene der Bundesländer können in analoger Form auch Formblätter Preise auftreten, die sich aus "Kommunalen Vergabehandbüchern (KVHB)" ableiten.
Dem Inhalt der Formblätter 221 und 222 nach werden jeweils in 3 Abschnitten Aussagen verlangt:
  • im Abschnitt 1 zum Mittellohn (ML), zur Zusammensetzung des Kalkulationslohns (KL) und fortführend zum Verrechnungslohn (VL) in € je Arbeitsstunde,
  • im Abschnitt 2 des Formblatts 221 zu den vorbestimmten Zuschlägen in % auf die direkt kalkulierten Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)
    • einerseits insgesamt (Pos. 2.4) und differenziert nach den einzelnen Kostenpositionen der Einzelkosten wie Lohn, Stoffkosten, Gerätekosten, Sonstige Kosten sowie Nachunternehmerleistungen und
    • andererseits differenziert für die Preisbestandteile der Baustellengemeinkosten (BGK in Pos 2.1), Allgemeine Geschäftskosten (AGK in Pos. 2.2) sowie Wagnis und Gewinn (W&G) mit den Bestandteilen Gewinn (Pos. 2.3.1) und der Unterteilung von Wagnis nach betriebsbezogenem Wagnis (Pos. 2.3.2) und leistungsbezogenem Wagnis (Pos. 2.3.3). Letztere Differenzierung ist neu nach der VHB-Ausgabe 2017 und seit 1. Januar 2018 anzuwenden; sie entspricht der Umsetzung eines Urteils des BGB vom 24. März 2016 (Az.: VII ZR 201(15), wonach ein betriebsbezogenes Wagnis als unternehmerisches Risiko nicht als ersparte Aufwendung,beispielsweise bei einer Vergütungsanpassung zu Mindermengen beim Einheitspreisvertrag, abzusetzen ist. Folglich ist dafür eine differenzierte Aussage zum Wagnis mit dem Angebot erforderlich
  • im Abschnitt 3 des Formblatts 221 zur Ermittlung und Zusammensetzung der Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer) nach den Kostenartensummen der EKT zuzüglich der verrechneten Gemeinkosten (BGK, AGK) und von W&G,
  • im Abschnitt 2 des Formblatts 222 zu den Umlagensummen als absolute Beträgen in € gesamt sowie differenziert nach den Anteilen von BGK, AGK und W&G für die Umlage auf die EKT,
  • im Abschnitt 3 des Formblatts 222 zu den Umlagesätzen und -summen für die Gemeinkosten BGK (Pos. 3.1 mit Untergliederung) und AGK (Pos. 3.2) sowie von W&G (Pos. 3.3) ebenfalls mit der Differenzierung nach Gewinn, beriebsbezogem und leistungsbezogenem Wagnis seit VHB 2017.
Im Formblatt 223 ist die Aufgliederung der Einheitspreise nachzuweisen und zugleich auszusagen zu den:
  • Ordnungszahlen und Kurzbezeichnungen der Teilleistungen bzw. Positionen im Leistungsverzeichnis,
  • Mengen mit Mengeneinheit der Teilleistungen,
  • Zeitansätzen für die Teilleistungen,
  • Teilkosten nach den Kostenpositionen Löhne, Stoffe, Geräte und Sonstige Kosten jeweils einschließlich Zuschläge in € (ohne Umsatzsteuer) für die Gemeinkosten (BGK, AGK) sowie W&G je Mengeneinheit der Teilleistungen.
Zur inhaltlichen Darstellung der einzelnen Formblätter und beispielhaften Ausfüllungen bzw. Angaben und möglichen Auswertungen sei verwiesen auf die Darlegungen:
Die Formblätter Preise sind in der Regel den Vergabeunterlagen beizufügen, wenn die voraussichtliche Angebotssumme mehr als 50.000 € (ohne Differenzierung nach Bauhauptgewerbe und Ausbaugewerbe) betragen wird. Diese Wertgrenze wird unter Tz. 1 in der Richtlinie 211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)im VHB-Bund (Ausgabe 2017- Stand 2019) bekräftigt. Welches Formblatt Preise nach 221 oder 222 vom Bieter auszufüllen und vorzulegen ist, richtet sich nach der Bauleistungssparte und vor allem nach dem vom Bieter gewählten Kalkulationsverfahren. Danach käme nur infrage, dass nur ein Formblatt - 221 oder 222 - vorzulegen ist. In Tz. 1 der Richtlinie 211 wird für den Anwendungsbereich des VHB neu darauf verwiesen, dass auf die "Vorlage verzichtet werden kann, wenn stattdessen die Vorlage einer Urkalkulation gefordert wird".
Oft wird bereits bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe darauf hingewiesen, ob und wann die ergänzenden Formblätter verlangt werden und dass nicht oder verspätet vorgelegte Formblätter zum Ausschluss des Angebots bzw. zur Nichtberücksichtigung nach § 16a in der VOB Teil A (analog auch nach § 16a EU zu EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 16a VS bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen in der VOB/A) führen können. Wird die geforderte Abgabe versäumt, kann der Auftraggeber die EFB-Preis Vorlage im Sinne fehlender Erklärungen und Nachweise mit Fristsetzung nachverlangen. Diese sind dann spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Der Auftraggeber kann aber auch in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
Eine Nichtvorlage der Formblätter zum Nachtermin wird einen Ausschluss begründen.
Wegen der Bedeutung, die den Formblättern Preise zur Beurteilung der Angebote und zunehmend auch zur Erläuterung von Nachtragsangeboten zukommt, wirken die Vergabestellen immer konsequenter darauf hin, dass die Bieter die angeforderten Formblätter mit dem Angebot einreichen.
Das Formblatt 223 ist vom Bieter nur auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen, eine Wahlmöglichkeit (wie bei den Formblättern 221 und 222) für den Zeitpunkt der Vorlage ist für 223 nicht vorgesehen. In der Richtlinie zum Formblatt 223 im VHB- Bund (Stand 2019) wird aktualisiert angeführt, ausgefüllte Formblätter 223 "nur von den Bietern zu fordern, deren Angebote in der engeren Wahl sind. Diese Angaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den unmittelbar mit der Bearbeitung beauftragten Personen zugänglich gemacht werden".
Zu vermerken bliebe noch, dass die Formblätter Preise nicht Vertragsbestandteil werden, weil im Vertrag nur die Preise, nicht aber ihr Zustandekommen und insbesondere nicht die einzelnen Preisbestandteile vereinbart werden. In früheren Jahren war das im Kopfteil der Formblätter vermerkt.
Die EFB-Preis können mit geeigneter Software – beispielsweise der Baukalkulationssoftware "nextbau" - automatisch im Rahmen der Angebotskalkulation erstellt und ausgedruckt werden.
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EFB 221 fertig zum Drucken Bild: © f:data GmbH
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Zuschlagskalkulation

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Angebote kalkulieren Bauunternehmer häufig mit der Zuschlagskalkulation. Wie das funktioniert und was Zuschläge, Gemeinkosten, Umlagen, EKT, AGK usw. sind, wird im Video erklärt.

Aktuelle Baupreise zu EFB-Preis

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Beispiel
von
83,11 €/St
mittel
89,24 €/St
bis
96,23 €/St
Zeitansatz: 0,000 h/St (0 min/St)
Region Preisangaben netto (ohne USt.) für Region: Würzburg

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "EFB-Preis"

Auszug im Originaltext aus DIN 18290-3 (2023-11)
4.1 Kostenobjekte Die Baukosten sind bei der modellbasierten Kostenermittlung so in Kostenobjekte zu strukturieren, dass eine eineindeutige Zuordnung zwischen den Kostenobjekten der GAEB-Datenaustauschphase X51 und den Elementen (Räume und Bauteile) ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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