Nachträge sind im Bauwesen alltäglich und betreffen alle Vertragsarten. Wann sie berechtigt sind und wie Auftraggeber und Auftragnehmer fair damit umgehen, lesen Sie hier.
Was ist ein Nachtrag?
Ein Nachtrag ist eine nachträgliche Forderung des Bauunternehmens auf zusätzliche Vergütung, wenn die tatsächliche Bauleistung vom ursprünglich vereinbarten Bausoll abweicht. Diese Forderung entsteht nach Vertragsabschluss.
Grundlage eines Bauvertrags ist das mit einer Ausschreibung bestimmte Bausoll als die zu erbringende Bauleistung unter vorbestimmten Bedingungen und vorgesehener Bauzeit. Weicht danach die Bauleistung während der Bauausführung vom Bausoll ab, leiten sich daraus Nachträge als Nachforderungen und Vergütungsanpassungen ab. Nachträge können folglich noch nicht zur Eröffnung des Hauptangebots vorliegen. Ableitbar sind Nachträge z. B. aus Rechten oder Verstößen gegen Pflichten der betreffenden Vertragspartner und / oder auch ohne deren Eingriff während der Bauzeit. Ein Nachtrag ist allgemein durch zwei Merkmale bestimmt:
Forderung durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer auf Vergütung für eine vom vereinbarten Bausoll abweichende Bauleistung, die erst nach Bauvertragsabschluss gefordert wird bzw. zu vertreten ist.

Nachträge sind bei allen Bauvertragsarten möglich – von VOB- und BGB-Verträgen bis zu Rahmenvereinbarungen.
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Nachträge bei allen Vertragsarten möglich
Nachträge treten bei allen Bauvertragsarten auf:
Bei einer Baumaßnahme kann es aus verschiedenen Ursachen und dafür Verantwortlichen zu einem später als geplanten Baubeginn und damit ggf. einer Bauzeitverlängerung kommen. Daraus folgt, dass evtl. ein Nachtrag bei späterem Baubeginn abzuleiten ist. Dann sind dazu Nachtragspositionen zu bestimmen und zu kalkulieren. Gründe für Nachträge
Nachträge entstehen u. a. durch:
Anordnungen bzw. Eingriffe des Auftraggebers aufgrund von:
Unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers bzw. Bestellers, z. B.:
für die Bereitstellungspflichten von Ausführungsunterlagen,
für verspätetes Abstecken der Hauptachsen oder
Fehlerhafte Leistungsbeschreibungen: Ein Nachtrag kann auch entstehen, wenn die Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung unvollständig oder fehlerhaft ist und nicht den Anforderungen der VOB Teil A entspricht – z. B. bei nationalen, EU-weiten oder sicherheitsspezifischen Vergabeverfahren. Einflüsse von außen: Fristansprüche, oft ohne Eingriff des Auftraggebers ausgelöst, aber mit Einfluss von außen, z. B. Bauzeitverlängerungen aus Umständen, die für den Bauunternehmer als Auftragnehmer unabwendbar sind, aus außergewöhnlichen Witterungseinflüssen, höherer Gewalt sowie durch Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers.
Wenn der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung erstellt hat, muss er für Fehler oder Lücken in der Regel selbst einstehen. Je mehr Verantwortung und Risiko allerdings beim Bauunternehmen liegen, desto geringer ist dessen Spielraum für Nachträge.
Verfahrensweise bei Nachträgen
Das Bauunternehmen muss dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot mit Preisangaben vorlegen. Nachzuweisen sind die preislichen Auswirkungen auf Grundlage der vorgenommenen Nachtragskalkulation. Es erfolgt eine Nachtragsvereinbarung. Ein neues Vergabeverfahren ist bei nationalen Ausschreibungen unterhalb der Schwelle nach § 22 nicht nötig. Das Nachtragsmanagement beider Parteien ist wichtig: Dem Auftraggeber fällt dabei vorrangig die Aufgabe der Nachtragsprüfung zu. Vergütungsanpassung zum Nachtrag
Ein Nachtrag ist in der Regel mit einer Vergütungsanpassung verbunden, wie bei:
BGB-Bauverträgen nach § 650b BGB und bei Anordnungen sich daraus ableitender Vergütungsanpassungen nach § 650c BGB.
Als Nachtragsvergütungen können u. a. infrage kommen:
Anforderungen zu Nachträgen bei öffentlichen Bauaufträgen
Bei öffentlichen Bauaufträgen müssen mit Blick auf Nachträge spezielle Anforderungen in Formblättern bzw. Mustern in den Vergabe- und Vertragshandbüchern berücksichtigt werden, z. B.: Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Richtlinientext unter Abschnitt 3.4 – Nachträge einschließlich von Vorlagen, beispielsweise mit „341 – Vorlage Vermerk Nachtragsbearbeitung“.
Kooperationspflicht der Vertragspartner bei Nachträgen
Nachträge erfordern sorgfältige Begründung, Kalkulation und Kommunikation. Eine kooperative Haltung beider Parteien ist geboten und verhindert Konflikte.
Nachträge und Vergütungsanpassungen als Nachforderungen des Auftragnehmers sollten zu Nachträgen so angelegt werden, dass nicht schon von vornherein eine Abwehr durch den Auftraggeber zu erwarten ist. Im Vorspann des o. a. Leitfadens als Richtlinie 510 im VHB-Bund wird besonders auf die Kooperationspflicht der Vertragspartner verwiesen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, bei Streit die Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen beizulegen. Der Auftraggeber soll sich „mit den Forderungen des Auftragnehmers auseinandersetzen und dem Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung nachvollziehbar mitteilen. Andernfalls kann der Auftragnehmer dazu berechtigt sein, die Arbeiten einzustellen oder den Auftrag zu kündigen.“