Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Nachtrag zum Bauvertrag

Grundlage eines Bauvertrags ist das mit einer Ausschreibung bestimmte Bausoll als die zu erbringende Bauleistung unter vorbestimmten Bedingungen und vorgesehener Bauzeit. Weicht danach die Bauleistung während der Bauausführung vom Bausoll ab, werden sich daraus Nachträge als Nachforderungen und Vergütungsanpassungen ableiten. Nachträge können jedoch noch nicht zur Eröffnung des Hauptangebots vorliegen. Ableitbar sind Nachträge beispielsweise aus Rechten oder Verstößen gegen Pflichten der betreffenden Vertragspartner und/oder auch ohne deren Eingriff.
Einen Nachtrag charakterisieren allgemein zwei Merkmale:
  1. Forderung durch den Auftragnehmer auf Vergütung für eine vom vereinbarten Bausoll abweichende Bauleistung, die
  2. erst nach Bauvertragsabschluss gefordert wird bzw. zu vertreten ist.
Nachträge treten in der Baupraxis überwiegend bei VOB-Verträgen und speziell bei Leistungsverträgen in Form von Einzelpreisverträgen auf. Mit Bezug auf das reformierte Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 kann auch der Besteller oder Verbraucher nach § 650b Abs. 1 eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung zu dessen Erreichung begehren und ggf. anordnen.
Nachträge können sich aus unterschiedlichen Ursachen, möglichen Einflüssen und Abweichungen ableiten, so beispielsweise aus:
  • Anordnungen bzw. Eingriffen des Auftraggebers aufgrund von:
  • unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers bzw. Bestellers, beispielsweise für die Bereitstellungspflichten von Ausführungsunterlagen, Beistellungen u. a., verspätetes Abstecken der Hauptachsen, für Anordnungs- und Überprüfungspflichten, die dann auch noch zu Schadenersatzansprüchen führen können,
  • einer Leistungsbeschreibung, die bei nationalen Ausschreibungen nicht den Anforderungen des § 7 im Abschnitt 1 der VOB Teil A sowie analog § 7 EU im Abschnitt 2 für EU-weite Ausschreibungen (bei Erreichender Schwellenwerte) und § 7 VS im Abschnitt 3 der VOB/A bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen entspricht, d. h. fehlerhaft oder nur lückenhaft beschrieben ist.
  • Mengenminderungen und -mehrungen bei einem VOB-Vertrag ohne Eingriff der Vertragspartner,
  • Fristansprüchen, oft ohne Eingriff des Auftraggebers ausgelöst, aber mit Einfluss von außen, beispielsweise Bauzeitverlängerungen aus Umständen, die für den Bauunternehmer als Auftragnehmer unabwendbar sind, aus außergewöhnlichen Witterungseinflüssen, höherer Gewalt sowie durch Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers.
Liegt die Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) erstellt vor, gehen Unvollständigkeiten oder Fehler in erster Linie zu seinen Lasten. Der Spielraum für Nachträge ist andererseits aber umso kleiner, je mehr vertragliche Verantwortung und je mehr vertragliches Risiko auch das bauausführende Unternehmen als Auftragnehmer für den Leistungserfolg übernimmt und trägt.
Bei einem VOB-Vertrag leiten sich die verschiedenen "Nachtragsarten nach der VOB " aus § 2 Abs. 3 bis 9 in der VOB Teil B ab, die unter dem angeführten Begriff zusammengestellt sind. Wird eine Nachtragsart während der Bauausführung maßgebend werden, ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot mit Nachweis der preislichen Auswirkungen auf Grundlage der vorgenommenen Nachtragskalkulation vorzulegen. Daraufhin ist ggf. eine Nachtragsvereinbarung zu treffen, wenn sich Einheitspreise (EP) unabhängig von der Höhe der Gesamtvergütung ändern. Ein neues Vergabeverfahren ist dazu bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 22 im Abschnitt 1 der VOB/A nicht erforderlich. Von beiden Vertragspartnern wird zu Nachträgen ein Nachtragsmanagement von Bedeutung sein. Dem Auftraggeber fällt dabei vorrangig die Aufgabe der Nachtragsprüfung zu.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind hinsichtlich der Nachträge die speziellen Anforderungen, Aussagen und heranzuziehenden Formblätter bzw. Muster in den Vergabehandbüchern zu berücksichtigen, so:
  • zu Baumaßnahmen im Hochbau mit Bezug auf das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) im Abschnitt 5 - Nachtragsmanagement - mit dem "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" als Richtlinie 510 und dem Formblatt 523 - Nachtragsvereinbarung -,
  • im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 3.4 - Nachträge - einschließlich von Mustern, z. B. zur Nachtragsvereinbarung u. a.
Dem Grunde nach ist mit einem Nachtrag eine Vergütungsanpassung verbunden. Zu ihrer Bestimmung und kalkulatorischen Berechnung sei verwiesen auf die Erläuterungen zur:
Den Vertragspartnern obliegt bei Nachträgen auch eine Kooperation. Die Partner sind verpflichtet, bei Streit die Meinungsverschiedenheiten möglichst durch Verhandlungen beizulegen. Dies wird auch im Vorspann zum angeführten Leitfaden (Richtlinie 510) im VHB hervorgehoben.
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Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau Bild: © f:data GmbH
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