Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Brückenteilzeit (ab 2019)

Brückenteilzeit ist eine Form der Teilzeitarbeit, bei der die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die betriebsübliche regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer ist.
Grundlage liefern die Regelungen des "Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (im BGBl. I, 2018 Nr. 45 vom 14. Dezember 2018)", die seit 1. Januar 2019 gelten.
Danach steht einem Arbeitnehmer in Teilzeit bei Vorliegen bestimmter Bedingungen ein Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeit zu, die vorher gesetzlich nicht garantiert war. Der Arbeitnehmer kann die Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum zwischen 1 Jahr und 5 Jahren verringern und anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren, sofern die Teilzeitvereinbarung nicht vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurde. Weiterhin bleibt zu berücksichtigen, dass der Teilzeitanspruch gilt:
  • bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Arbeitnehmern sowie
  • in Betrieben mit 46 bis 200 Arbeitnehmern als zumutbar nur jedem 15. Arbeitnehmer.
Der Antrag auf Brückenteilzeit ist vom Arbeitnehmer schriftlich zu stellen. Dafür muss das Arbeitsverhältnis aber bereits länger als 6 Monate bestehen.
Die Brückenteilzeit wird im Baugewerbe bei gewerblichen Arbeitnehmern in der Bauausführung nur ausnahmsweise anzutreffen sein. Sie wird meistens auf den Bereich der Angestellten im Baugewerbe beschränkt bleiben. Zu beachten ist dabei die Gleichbehandlung der Teilbeschäftigten.
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