Angestellte im Baugewerbe sind technische oder kaufmännische Beschäftigte, für die besondere Regelungen zu Einordnung, Gehalt, Arbeitszeit und Versetzung gelten.
Wer gehört zu den Angestellten?
Zu den Angestellten in Unternehmen des Baugewerbes zählen sowohl die technischen als auch kaufmännischen Angestellten Technische und kaufmännische Angestellten
Ob ein Beschäftigter als technischer oder kaufmännischer Angestellter und damit als Gehaltsempfänger gilt, richtet sich nach der Art der ausgeübten Tätigkeit. Für die Bauberichterstattung ist dabei nicht entscheidend, ob die Person beitragspflichtig ist oder Mitglied der Rentenversicherung ist.
Auch Beschäftigte, die einen Beruf ausbilden, der zu den Angestelltenberufen gehört, zählen zu den Angestellten. Dazu gehören insbesondere: - technisch Auszubildende,
- kaufmännisch Auszubildende.
Poliere im Bauhauptgewerbe
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und leitende Personen
Zu den Angestellten rechnen meistens auch die angestellten Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Personen eines Unternehmens, soweit sie nicht zu den nach § 5 Abs. 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) auszunehmenden Personen zählen.
Entscheidend ist oft, ob die betreffende Person vom Unternehmen ein Gehalt bezieht, dass als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert wird.
Welche Personen als Angestellte ggf. auszunehmen sind, wird arbeitsrechtlich und durch vereinbarte Tarifverträge in den Gewerben der Bauwirtschaft geregelt. Bedeutung des Unternehmens
Für unternehmerische Betrachtungen ist z.B. der Anteil von Angestellten an den Gesamtbeschäftigten und von Gehaltskosten im Verhältnis zu gewerblichen Arbeitnehmern oder zur betrieblichen Bauleistung sowie weiteren Kenngrößen von Interesse. Verwiesen sei hierzu auf Aussagen zu ableitbaren Angestelltenquoten. Abgrenzung zu leitenden Angestellten
zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
weitreichende Vollmachten und Befugnisse besitzt, ohne Rücksprache mit dem Vorstand bzw. Geschäftsführer halten zu müssen, oder
regelmäßige Arbeiten wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft.
Speziell gilt dies für im Handelsregister eingetragene Vorstände und Geschäftsführer sowie eingetragene Prokuristen mit alleiniger Einzelprokura. Die leitenden Angestellten im vorgenannten Sinne fallen in Unternehmen des Bauhauptgewerbes nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des „Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte im Baugewerbe)“. Sie zählen auch nicht zu dem Personenkreis, der der Beitragspflicht zu dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft unterliegt. 
Angestellte werden anhand ihrer Tätigkeit und Qualifikation einer je nach Baugewerk unterschiedlichen Gehaltsgruppe zugeordnet.
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Einordnung nach Gehaltsgruppen
Jeder Angestellte muss nach § 99 BetrVG in eine Gehaltsgruppe eingeteilt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten diese Einteilung innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Es kann vorkommen, dass ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausführen soll, die unterschiedlichen Gehaltsgruppen zugeordnet sind. Dann ist er in jene Gruppe einzuordnen, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Bei der Einordnung in eine Gehaltsgruppe sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
- Ausbildung und nachgewiesene Qualifikation, z.B. eine Berufsausbildung oder ein Fachschul-, Bachelor- und Master-Abschluss
- Fertigkeiten und Kenntnisse, die für die Tätigkeit erforderlich sind
- Art und Umfang der Tätigkeit mit Blick auf die Anforderungen an kaufmännische und technische Tätigkeiten sowie
- Grad der Selbstständigkeit und Verantwortung für die auszuübende Tätigkeit
Die Einteilung nach Gehaltsgruppen ist in den verschiedenen Baugewerben nicht einheitlich geregelt. Im Vergleich zum Bauhauptgewerbe bestehen insbesondere in einzelnen Bereichen des Ausbaugewerbes und Bauhandwerks Unterschiede. Diese ergeben sich aus den jeweiligen gewerkbezogenen Tarifverträgen, z.B. für: Teilweise werden für einzelne Vergütungsgruppen auch synonyme Bezeichnungen verwendet. Die jeweiligen Tarifverträge bestimmen auch alle weiteren arbeitsrechtlichen Regelungen für die Angestellten.
Detaillierte Erläuterungen lesen Sie im Beitrag „Gehaltsgruppen im Baugewerbe“. Dort ist auch die Gliederung der Gehaltsgruppen A I bis A X im Bauhauptgewerbe (seit 1. März 2002) nach § 5 RTL- Angestellte im Bauhauptgewerbe dargestellt. Entlohnung mit Gehalt
Angestellte erhalten für ihre Arbeitsleistung ein Gehalt. Dieses wird monatlich vergütet - meistens in einem festen Betrag. Technische und kaufmännische Auszubildende erhalten dagegen eine Ausbildungsvergütung. In tarifgebundenen Bauunternehmen richtet sich das Gehalt der einzelnen Gehaltsgruppen nach den jeweiligen vereinbarten Entgelttarifverträgen. Im Bauhauptgewerbe gilt der TV-Gehalt, der seit 1. April 2026 bundeseinheitliche Tarife nach den vorher geltenden Tarifgebieten-West, Ost und Berlin vorsieht. In weiteren Baugewerben gelten eigenständige Tarifverträge wie für u.a. - Dachdecker,
- Gerüstbau,
- Maler- und Lackierer,
- GaLa-Bau
Ist ein Bauunternehmen kein Mitglied einer Tarifvertragspartei, besteht in der Regel keine Tarifbindung. Dann können Gehälter frei bestimmt und vereinbart werden. Das vereinbarte Gehalt ist das Brutto-Gehalt. Vom Arbeitgeber werden die Beiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer abgezogen und abgeführt. Der auszuzahlende Betrag ist das Netto-Gehalt.
Zusätzlich zum monatlich vereinbarten Gehalt können weitere Vergütungen hinzukommen, z.B.: Zu den betrieblichen Gehaltskosten gehören neben den eigentlichen Gehältern auch Gehaltszusatzkosten und Gehaltsnebenkosten. In der Baukalkulation werden die Gehälter meist wie folgt berücksichtigt: Regelungen zur Arbeitszeit
Für Angestellte richtet sich die regelmäßige werktägliche und wöchentliche Arbeitszeit nach den arbeitsrechtlichen bzw. tariflichen Regelungen. Im Bauhauptgewerbe kann die Arbeitszeit für Angestellte und Poliere nach § 3 im „RTV-Angestellte“ flexibel gestaltet werden. Voraussetzung ist, dass ihre Tätigkeit unmittelbar mit der Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf Baustellen verbunden ist. Die tägliche Arbeitszeit kann für Angestellte und Poliere durch eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Vereinbarung flexibel geregelt werden. In einer solchen Vereinbarung sollten diese Punkte festgelegt werden:
- der Geltungsbereich
- die Dauer und zeitliche Lage der Kernarbeitszeit und der Gleitzeitspanne
- die Dauer des Abrechnungszeitraums und
- die Kontrolle der Gleitzeiten.
Für Angestellte nach dem „RTV-Angestellte“ ist die Übertragung von Zeitsalden (Zeitguthaben oder Zeitschulden) auf 15 Stunden je Kalendervierteljahr begrenzt.
Sonderregelungen sind möglich, wenn am Ende des Kalendervierteljahrs ein Ausgleich nicht mehr möglich ist. Das kann vorkommen, wenn aus betrieblichen Gründen oder aufgrund einer dringenden Anordnung noch Arbeitsstunden geleistet werden müssen.
Neben den tariflichen Aspekten sind vor allem Vorschriften im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich die "Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen". Auch Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft gelten als Arbeitszeit. Rufbereitschaft gehört dagegen nicht als Arbeitszeit. Vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind nach § 18 Abs. 1 ArbZG lediglich leitende Angestellte.
Voraussetzungen für die Versetzung von Angestellten
Für die Versetzung von Angestellten im Bauhauptgewerbe ist § 9 Nr. 1.1 im RTV-Angestellte zu beachten. Danach kann ein Arbeitgeber einen Angestellten aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses an eine Beschäftigungsstelle oder Betriebsstätte außerhalb seines Einstellungsortes schicken. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Versetzung feststeht oder bei dem sich während der Tätigkeit auf der neuen Beschäftigungsstelle herausstellt, dass der Angestellte - in absehbarer Zeit nicht an den Einstellungsort zurückkehrt und
- deshalb auf Veranlassung des Arbeitgebers an seinem neuen Beschäftigungsort oder in dessen Nähe einen neuen Wohnsitz annimmt.
Die Versetzung kann nur mit Zustimmung des Angestellten erfolgen.