Bauberichterstattung / Statistik

Angestellte im Baugewerbe

Als Angestellte gelten alle Gehaltsempfänger, die eine kaufmännische oder technische Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Für die Zuordnung in der Bauberichterstattung nach kaufmännischen und technischen Angestellten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit wichtig und nicht die Beitragspflicht oder Mitgliedschaft in der Rentenversicherung. Zu den Angestellten zählen auch die angestellten Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Personen eines Bauunternehmens, soweit sie vom Unternehmen ein Gehalt beziehen, das für nichtselbstständige Arbeit zu versteuern ist.
Die Regelungen zum Arbeitsrecht und der Vergütung werden in Tarifverträgen getroffen, so im
  • Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV Angestellte) und
  • Tarifverträge zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere, differenziert nach Westdeutschland, Ostdeutschland, Bayern und Berlin (TV-Gehalt/West, TV-Gehalt/Ost, TV-Gehalt/Ang/Bayern und TV-Gehalt/Berlin).
Für den persönlichen Geltungsbereich des RTV-Angestellte im Baugewerbe werden die unter § 5 Abs. 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fallenden Personen ausgenommen. Davon betroffen sind beispielsweise:
  • in Unternehmen einer juristischen Person (z.B. GmbH) die Mitglieder des Organs, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind,
  • der Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben,
  • die leitenden Angestellten, die zur Einstellung und Entlassung von im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind,
  • leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder mit nicht unbedeutender Prokura.
Zu den Angestellten rechnen grundsätzlich auch die Poliere, jedoch nicht die Werkpoliere. Letztere zählen zu den gewerblichen Arbeitnehmern.
Jeder Angestellte ist mit Bezug auf § 5 im RTV-Angestellte und Poliere sowie unter Beachtung des § 99 im BetrVG in eine der folgenden Gehaltsgruppen A I bis A X einzugruppieren:
A IAngestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern.
A IIAngestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung ausüben, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
A IIIAngestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Ausbildung ausführen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung und die entsprechende Berufserfahrung oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
A IVAngestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbstständig ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder gleichwertigen Einrichtung oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
A VAngestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die ein Abschluss als Bachelor, eine Ausbildung an einer Technikerschule oder einer vergleichbaren Einrichtung einschl. entsprechender Berufserfahrung oder durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
A VIAngestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die ein Abschluss als Master oder an einer Fachhochschule oder als Bachelor mit entsprechender Berufserfahrung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit zusätzlich durch Fortbildung erworbenen Fachkenntnissen erforderlich ist.
A VIIAngestellte, die schwierige Tätigkeiten selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die ein Abschluss als Master oder an einer Fachhochschule oder als Bachelor mit vertiefter Berufserfahrung oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist sowie für Poliere, welche die Prüfung mit dem Abschluss „Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben.
A VIIIAngestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die ein Abschluss als Master, an einer Fachhochschule oder als Bachelor und eine entsprechend vertiefte Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
A IXAngestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, die Abschlüsse wie bei A VIII nachweisen und für die eine vertiefte Berufserfahrung erforderlich ist.
A XAngestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die wiederum Abschlüsse wie bei A IX mit vertiefter Berufserfahrung nachzuweisen sind oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Nach der Einordnung in die Gehaltsgruppen richten sich auch die zu zahlenden Entgelte als Gehälter. Die Gehälter sind die Arbeitsentgelte als Bruttogehälter der Angestellten. Im Einzelnen umfassen sie folgende Positionen:
  • Tarifgehälter gemäß tariflich vereinbarter Arbeitszeit,
  • übertarifliche Gehaltsanteile,
  • Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagszahlungen,
  • Erschwerniszulagen,
  • Vermögenswirksame Leistungen, soweit die Angestellten nicht die tarifliche Zusatzrente in Anspruch nehmen.
Die Gehälter sind nicht identisch mit den Gehaltskosten als betriebliche Kosten. Zu letzteren rechnen noch die Gehaltszusatzkosten sowie die Gehaltsnebenkosten.
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