■ | A I | Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern. |
■ | A II | Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung ausüben, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. |
■ | A III | Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Ausbildung ausführen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung und die entsprechende Berufserfahrung oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. |
■ | A IV | Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbstständig ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder gleichwertigen Einrichtung oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. |
■ | A V | Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die ein Abschluss als Bachelor, eine Ausbildung an einer Technikerschule oder einer vergleichbaren Einrichtung einschl. entsprechender Berufserfahrung oder durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. |
■ | A VI | Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die ein Abschluss als Master oder an einer Fachhochschule oder als Bachelor mit entsprechender Berufserfahrung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit zusätzlich durch Fortbildung erworbenen Fachkenntnissen erforderlich ist. |
■ | A VII | Angestellte, die schwierige Tätigkeiten selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die ein Abschluss als Master oder an einer Fachhochschule oder als Bachelor mit vertiefter Berufserfahrung oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist sowie für Poliere, welche die Prüfung mit dem Abschluss „Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben. |
■ | A VIII | Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die ein Abschluss als Master, an einer Fachhochschule oder als Bachelor und eine entsprechend vertiefte Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. |
■ | A IX | Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, die Abschlüsse wie bei A VIII nachweisen und für die eine vertiefte Berufserfahrung erforderlich ist. |
■ | A X | Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die wiederum Abschlüsse wie bei A IX mit vertiefter Berufserfahrung nachzuweisen sind oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. |