Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Teilzeitarbeit

Bei einer Teilzeitarbeit ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die betriebsübliche regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer, und zwar eine auf Dauer angelegte Verkürzung im Gegensatz zu Kurzarbeit. Dabei ist ohne Bedeutung, in welcher Form und welchem Umfang die Verkürzung vorgenommen wird. Bei der Regelung der Arbeitszeit für Teilbeschäftigte hat der Betriebsrat wie bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern mitzubestimmen, insbesondere zur Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit, der Höchstzahl von Arbeitstagen in der Woche, der Dauer von Pausen u. a.
Grundlage liefern die Regelungen im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG vom 21. Dezember 2000, zuletzt geändert am 11. Dezember 2018)". Danach war bis 2018 der Anspruch auf eine Teilzeitstelle nur möglich in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern und nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Eine Rückkehr vom Teilzeit- in den Vollzeitjob war gesetzlich nicht garantiert.
Den Nachteil wurde behoben durch die Einführung einer Brückenteilzeit seit 1. Januar 2019 auf Grundlage des "Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (im BGBl. I, 2018 Nr. 45 vom 14. Dezember 2018)".
Als weitere spezielle Form der Teilzeitarbeit ist die "Arbeit auf Abruf " auf Grundlage der Regelungen nach § 12 im TzBfG anzusehen. Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
Teilarbeitszeit ist im Baugewerbe bei gewerblichen Arbeitnehmern in der Bauausführung nur ausnahmsweise anzutreffen. Sie wird meistens auf den Bereich der Angestellten im Baugewerbe beschränkt bleiben. Zu beachten ist dabei die Gleichbehandlung der Teilbeschäftigten. Eine unterschiedliche Behandlung allein wegen Teilzeit gegenüber vollbeschäftigten Arbeitnehmern ist unzulässig und nicht zu dulden.
Anspruch auf Vergütung von gesetzlichen Feiertagen hat der Teilarbeitszeitnehmer nur dann, wenn infolge des Feiertages die Teilarbeitszeit ausfällt. Falls der Teilzeitbeschäftigte erkrankt, so besteht Anspruch auf Gehaltsfortzahlung nach den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen. Anspruch auf Urlaub haben die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich wie die vollzeitig Beschäftigten. Arbeiten die Teilzeitbeschäftigten nur an einigen Wochenarbeitstagen, dann haben sie Anspruch auf Urlaub entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage.
Auch an Teilzeit-Beschäftigte können die Arbeitgeber zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die Corona-Pandemie im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 „Corona-Sonderzahlungen“ als Zuschüsse nach sämtlichen Formen von Beihilfen und Unterstützungen oder auch von Sachbezügen bis zu einem Wert von insgesamt 1.500 € befristet steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren. Dabei darf die Teilzeit-Beschäftigung nur jeweils ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber betreffen.
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