Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Deponieklassen

Regelungen zur Klassifizierung

Deponien als Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen werden nach Deponieklassen unterschieden, vorbestimmt 
  • in §§ 2 und 6 der Deponierverordnung (DepV) vom 27. April 2009 in BGBl. I, S. 900 und Stand vom 30. Juni 2020 sowie
  • weiteren Änderungen zur DepV durch Art. 3 in der Mantel-Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 in BGBl. I, S.2598, die ab 1. August 2023 anzuwenden ist, betreffend Einfügung des Abs. 1a in § 6 der DepV bezüglich mineralischer Ersatzbaustoffe.

Differenzierung nach Deponieklassen

Es werden fünf Deponieklassen unterschieden, die verschiedene Anforderungen an den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge festlegen. Je nach Abfallschlüssel werden  Bau- und Abbruchabfälle sowie künftig mineralische Ersatzbaustoffe bestimmten Deponieklassen zugeordnet.
Im Rahmen der Deponieklassen gelten
  • die Deponieklassen 0 – III als Oberirdische Deponien und
  • die Deponieklasse IV als Untertagedeponie.
Deponieklasse 0 (DK 0):
Auf Deponien der Klasse 0 erfolgt ausschließlich die Beseitigung nach § 2 Nr. 6 DepV von nicht gefährlichen Inertabfällen, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3, Nr. 2 in DepV einhalten, beispielsweise die Bauschuttentsorgung. Hier dürfen "gering belastete mineralische Abfälle" abgelegt werden, die inert sind, also unter den bestehenden Bedingungen keine chemischen Reaktionen (z. B. mit der Luft bzw. Sauerstoff) eingehen. Dazu zählen neben unbelastetem Bauschutt auch unbelastete, nichtgefährliche Böden, künftig Baggergut und Gleisschotter.
Deponieklasse I (DK I):
Auf Deponien der Klasse I werden nach § 2 Nr. 7 DepV ebenfalls nicht gefährliche Abfälle gelagert, jedoch nur mit sehr geringem oder geringem organischen Anteil, mit Bezug auf die Zuordnungskriterien nach Anhang 3, Nr. 2 in DepV. Haus- und Gewerbemüll bilden in dieser Deponieklasse den Hauptanteil. Gefährliche Abfälle könnten nur mit beseitigt werden, wenn sie Bestandteil der Deponiegenehmigung sind.
Deponierklasse II (DK II):
In dieser Klasse werden allgemein auch nach § 2 Nr. 8 DepV nicht gefährliche Abfälle und ggf. auch gefährliche Abfälle beseitigt, sofern die Zuordnungswerte nach Anhang 3, Nr. 2 in DepV eingehalten werden bzw. noch oberhalb der Schwellenwerte bei der Einstufung zu gefährlichen Abfällen liegen.
Deponierklasse III (K III):
Die Deponieklasse III ist nach § 2 Nr. 9 DepV von nicht gefährlichen, aber auch zum Lagern von gefährlichen Abfällen maßgebend, wenn die Zuordnungskriterien nach Anhang 3, Nr. 2 in DepV für die Deponieklasse III zutreffend sind. Solche Deponien müssen über eine geologische Barriere von mindestens fünf Metern verfügen sowie zusätzlich mit einem Dichtungskontrollsystem versehen sein.
Deponieklasse IV (K IV):
Bei der Deponieklasse IV handelt es sich nach § 2 Nr. 10 DepV um Untertagedeponien, in denen Abfälle in einem Bergwerk (mit eigenständigem Ablagerungsbereich getrennt von der Mineralgewinnung) oder in einer Kaverne (vollständig im Gestein eingeschlossen) abgelagert werden. Dabei sind diese Deponien vom Bergversatz nach der Bergsatzverordnung zu unterscheiden.
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