Regelungen zur Klassifizierung
Deponien als Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen werden nach Deponieklassen unterschieden, vorbestimmt Differenzierung nach Deponieklassen
Es werden fünf Deponieklassen unterschieden, die verschiedene Anforderungen an den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge festlegen. Je nach Abfallschlüssel werden Bau- und Abbruchabfälle sowie künftig mineralische Ersatzbaustoffe bestimmten Deponieklassen zugeordnet. Im Rahmen der Deponieklassen gelten
Deponieklasse 0 (DK 0):
Auf Deponien der Klasse 0 erfolgt ausschließlich die Beseitigung nach § 2 Nr. 6 DepV von nicht gefährlichen Inertabfällen, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3, Nr. 2 in DepV einhalten, beispielsweise die Bauschuttentsorgung. Hier dürfen "gering belastete mineralische Abfälle" abgelegt werden, die inert sind, also unter den bestehenden Bedingungen keine chemischen Reaktionen (z. B. mit der Luft bzw. Sauerstoff) eingehen. Dazu zählen neben unbelastetem Bauschutt auch unbelastete, nichtgefährliche Böden, künftig Baggergut und Gleisschotter.
Deponieklasse I (DK I):
Auf Deponien der Klasse I werden nach § 2 Nr. 7 DepV ebenfalls nicht gefährliche Abfälle gelagert, jedoch nur mit sehr geringem oder geringem organischen Anteil, mit Bezug auf die Zuordnungskriterien nach Anhang 3, Nr. 2 in DepV. Haus- und Gewerbemüll bilden in dieser Deponieklasse den Hauptanteil. Gefährliche Abfälle könnten nur mit beseitigt werden, wenn sie Bestandteil der Deponiegenehmigung sind.
Deponierklasse II (DK II):
In dieser Klasse werden allgemein auch nach § 2 Nr. 8 DepV nicht gefährliche Abfälle und ggf. auch gefährliche Abfälle beseitigt, sofern die Zuordnungswerte nach Anhang 3, Nr. 2 in DepV eingehalten werden bzw. noch oberhalb der Schwellenwerte bei der Einstufung zu gefährlichen Abfällen liegen.
Deponierklasse III (K III):
Die Deponieklasse III ist nach § 2 Nr. 9 DepV von nicht gefährlichen, aber auch zum Lagern von gefährlichen Abfällen maßgebend, wenn die Zuordnungskriterien nach Anhang 3, Nr. 2 in DepV für die Deponieklasse III zutreffend sind. Solche Deponien müssen über eine geologische Barriere von mindestens fünf Metern verfügen sowie zusätzlich mit einem Dichtungskontrollsystem versehen sein.
Deponieklasse IV (K IV):
Bei der Deponieklasse IV handelt es sich nach § 2 Nr. 10 DepV um Untertagedeponien, in denen Abfälle in einem Bergwerk (mit eigenständigem Ablagerungsbereich getrennt von der Mineralgewinnung) oder in einer Kaverne (vollständig im Gestein eingeschlossen) abgelagert werden. Dabei sind diese Deponien vom Bergversatz nach der Bergsatzverordnung zu unterscheiden.