Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Deponie

Nach § 3 Abs. 27 KrWG sind Deponien Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen:
  • entweder oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien)
  • oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien).
Deponien sind allgemein Bauobjekte, die nur der Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle dienen. Sie unterscheiden sich meistens nach Art der Ablagerung von zugelassenen Abfällen, des Gefährdungspotenzials, der dafür erforderlichen technischen Sicherungsmaßnahmen und nach der Abdeckung ihrer Oberflächen.
Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger, beispielsweise das Bauunternehmen, die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort, d. h. auf der Baustelle, vornimmt. Zu unterscheiden ist jedoch die Deponie gegenüber der Verfüllungen von einem Tagebau zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen.
Über die Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden sollen, werden in den §§ 34 bis 44 KrWG sowie in der DepV spezielle Regelungen getroffen, die jedoch nicht für private Haushaltungen gelten. Weiterhin werden in § 2 der DepV eine Reihe von Begriffsbestimmungen angeführt, u. a. zu Deponieklassen, Deponieabschnitten, Deponiebetreibern, Ablagerungsbereichen und -phasen, Langzeitlagern und Nachsorgephasen.

Rechtliche Regelungen

Regelungen zum Abfall in Verbindung mit der Deponierung gelten die unter Abfallwirtschaft angeführten Vorschriften, insbesondere
  • das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom 24. Februar 2012 in BGBl. I, S. 212, zuletzt geändert vom 10. August 2021 in BGBl. I, S. 3436), in Kraft seit 1. Juni 2012,
  • die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV vom 27. April 2009 in BGBl. I, S. 900) und Stand vom 30. Juni 2020,
  • weiteren Änderungen zur DepV durch Art. 3 in der Mantel-Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2598, die ab 1. August 2023 anzuwenden ist, betreffend Einfügung des Abs. 1a in § 6 der DepV bezüglich mineralischer Ersatzbaustoffe.

Planung bei Bauausschreibungen

Bereits bei der Planung und Ausschreibung von öffentlichen Bauaufträgen sind spezifisch zu Bauabfällen (Bau- und Abbruchabfälle sowie Baustellenabfälle) Maßnahmen nach den Regelungen in den Vergabehandbüchern zu beachten, so
  • zu Hochbaumaßnahmen nach "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8,
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im spezifischen Handbuch HVA B-StB  (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27).
Im Rahmen der Planung von Rückbaumaßnahmen wird die Aufstellung eines Abfallentsorgungskonzepts empfohlen. Dabei sollte mit Bezug auf o. a. Leitfaden (Tz. 4.2) im VHB-Bund schon bei der Ausschreibung von Teilleistungen im Leistungsverzeichnis (LV) vorgesehen werden, dass der Auftraggeber die Deponiegebühren unmittelbar an den Deponiebetrieb bezahlt und Rechnungen bzw. Gebührenbescheide auf den Auftraggeber ausgestellt werden. Bei Abbrucharbeiten und Rückbauarbeiten sind auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten in der VOB Teil C zu beachten.
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