Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Abfallschlüssel

Zweck des Abfallschlüssels

Sind Abfälle nach Rechtsvorschriften zu bezeichnen, so bildet dafür das Abfallverzeichnis nach der Anlage in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001 in BGBl. I, S. 3379 und letzte Änderung vom 30. Juni 2020 in BGBl. I, S. 1533) die Grundlage. Neben der Bezeichnung in der AVV wird über den Schlüssel auch die Gefährlichkeit des Abfalls durch Kennzeichnung mit einem Sternchen eingestuft.

Gliederung des Abfallschlüssels

Der Abfallschlüssel kennzeichnet die Abfallfraktionen mit einem sechsstelligen Schlüssel, der sich zusammensetzt aus:
  • vorgegebenen Kapiteln (zweistellig),
  • Gruppen mit weiteren 2 Stellen (vierstellig) und
  • Abfallarten mit weiteren 2 Stellen (sechsstellig).
Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend.

Inhalt zu Kapiteln 17 und 20 im Abfallverzeichnis

Im Abfallverzeichnis sagt Kapitel 17 über – Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich von verunreinigten Standorten) – aus.
Danach folgen als Abfallgruppen der Bau- und Abbruchabfälle:
  • 1701 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik
  • 1702 Holz, Glas und Kunststoff
  • 1703 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
  • 1704 Metalle (einschließlich Legierungen)
  • 1705 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
  • 1706 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
  • 1708 Baustoffe auf Gipsbasis
  • 1709 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
Weitere 2 Stellen bezeichnen die Abfallarten innerhalb der Gruppen.
Ein Sternchen nach dem Sechs-Steller verweist dann auf gefährliche Abfallarten, beispielsweise innerhalb der Gruppe 1709:
  • 170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
  • 170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB (z. B. PCB-haltige Bodenbeläge, PCB-haltige Dichtungsmassen u. a.) enthalten
  • 170903* Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
Seit der ab 1. August 2017 in Kraft gesetzten POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, S. 2644 und letzte Änderung vom 28. April 2002 in BGBl. I, S. 700) werden Polystyrol-Dämmstoffe nicht mehr als "gefährlicher Abfall" eingestuft und als nicht gefährliche Stoffe zum Abfallschlüssel - 17 06 04 - Dämmmaterial gerechnet.
Neben dem Kapitel 17 ist noch auf die Aussagen im Kapitel 20 zu industriellen und gewerblichen Siedlungsabfällen aufmerksam zu machen, die in Betriebsstätten von Baubetrieben und Bauhandwerksbetrieben anfallen können. Abfallerzeuger und -besitzer dieser Abfälle sind mit Bezug auf die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zur Getrenntsammlung von Abfällen verpflichtet.

Weitere bauspezifische Aspekte

Zu berücksichtigen sind die abfallrechtlichen Bestimmungen zur Abfallbezeichnung und dem Abfallschlüssel auch bei Rückbau- und Abbrucharbeiten, weiterhin auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) in der VOB Teil C.
Verwiesen sei ebenfalls auf die Anforderungen bei öffentlichen Bauaufträgen nach den Vergabehandbüchern, so für
  • Hochbaumaßnahmen des Bundes im "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8,
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27).
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abfallschlüssel"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Abbruch- und Rückbauarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für den teilweisen oder...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:2.1 Bei den Abbruch- und Rückbauarbeiten anfallende Stoffe und Bauteile gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über.2.2 Für die Bezeichnung und Einstufung der anfallenden S...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18448 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:Für die gebräuchlichsten Stoffe und Bauteile sind DIN-Normen und weitere Anforderungen nachstehend aufgeführt.Für die Bezeichnung und Einstufung der anfallenden Stoffe gilt der Abfallschlüssel der Abfall...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18328 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:2.1 Bei Aufbruch- und Rückbauarbeiten anfallende Stoffe und Bauteile bleiben Eigentum des Auftraggebers. 2.2 Für die gebräuchlichsten rückzubauenden Stoffe sind die Eigenschaften nach DIN-Normen und weit...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 4226-101 (2017-08)
Rezyklierte Gesteinskörnungen werden aus mineralischen Materialien hergestellt, die zuvor als Baustoffe eingesetzt waren (siehe Definition in DIN EN 12620:2008-07) oder aus ungebrauchten Baustoffen bzw. Bauteilen, die z.B. als Retouren oder Fehlcharg...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18328 (2023-09)
0.2.1 Ergebnisse aus durchgeführten Vorerkundungen, z. B. Art und Umfang sowie räumliche Verteilung der umweltrelevanten und gefährlichen Inhaltsstoffe je auszubauender Schicht.0.2.2 Ergebnisse aus den Voruntersuchungen, z. B. Kornverteilung, Zusamme...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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STLB-Bau Ausschreibungstext:
Mähen der Dachbegrünung, Bewuchs Gräser und Kräuter, Wuchshöhe 5 bis 8 cm, Schnitthöhe 3 cm, ein Schnitt, Schnittgut auf der Fläche liegen lassen....
Abrechnungseinheit: m2

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