Zum Begriff
Bau- und Abbruchabfälle fallen in Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben im Wesentlichen auf Baustellen bei Abbruch- und Rückbauarbeiten sowie ggf. beim Bodenaushub an und werden in diesem Sinne auch im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in § 3 Abs. 6a bestimmt. Sie kennzeichnen eine spezielle Art von Abfällen, wobei es sich bei Bau- und Abbruchabfällen überwiegend um mineralische Abfälle handelt. Bau und Abbruchabfälle bei Rückbauarbeiten auf einer Baustelle in der Weimarer Innenstadt.
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Rechtliche Grundlagen
Regelungen speziell zu Bau- und Abbruchabfällen liefern die:
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 mit letzter Änderung vom 28. April 2022), seit 1. August 2017 in Kraft, Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001 in BGBl. I, S. 3379 und letzte Änderung vom 30. Juni 2020 in BGBl. I, S. 1533),
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, S. 2644 und letzte Änderung vom 28. April 2002 in BGBl. I, S. 700), die ebenfalls seit 1. August 2017 anzuwenden und von wichtiger Aussage zur Einstufung von aufgeführten Bau- und Abbruchabfällen als nicht „gefährlicher Abfall“ ist.
Kennzeichnung von Bau- und Abbruchabfällen
Die Abfallkennzeichnung von Bau- und Abbruchabfällen (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) erfolgt gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und dem in der Anlage angeführten Abfallschlüssel. Er ist nach Kapiteln (2-Steller), Gruppen (4-Steller) und Abfallarten (6-Steller) untergliedert. Neben der Bezeichnung wird über den Abfallschlüssel auch die Gefährlichkeit des Abfalls (Kennzeichnung mit einem Sternchen) eingestuft. Zu den Bau- und Abbruchabfällen werden im Abfallschlüssel spezielle Aussagen im Kapitel 17 getroffen. Danach folgen als 4-Steller die folgenden Abfallgruppen als Bau- und Abbruchabfälle:
1701 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
1702 Holz, Glas und Kunststoff
1703 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
1704 Metalle (einschließlich Legierungen)
1705 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
1706 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
1708 Baustoffe auf Gipsbasis
1709 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle.
Mit weiteren 2 Stellen werden die Abfallarten innerhalb der Gruppen gekennzeichnet, beispielsweise zu 17 02:
17 02 01 Holz
17 02 02 Glas
17 02 03 Kunststoff
Gruppe 1709:
Eine Präzisierung zur Einstufung als gefährliche Bauabfälle erfolgte in der AAV ableitend aus der "Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV vom 17. Juli 2017 in BGBl. I, S. 2644 und letzte Änderung vom 28. April 2002 in BGBl. I, S. 700)". Sie sieht u. a. vor, dass Polystyrol-Abfälle am Bau als Dämmmaterial nicht mehr als "gefährlicher Abfall" einzustufen und zu behandeln ist. Getrennthaltung der Bau- und Abbruchabfälle
Bauunternehmen und Bauhandwerksbetriebe als Abfallerzeuger und ggf. die Bauherren als Abfallbesitzer haben bestimmte Bau- und Abbruchabfälle wie solche aus Glas, Kunststoffen, Metallen einschließlich Legierungen, Beton und Ziegel sowie Fliesen und Keramik, soweit diese getrennt anfallen, nach § 8 Abs. 1 GewAbfV auf Baustellen getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen. Über die Getrenntsammlung ist für jede Baustelle als Betriebsstätte eine Dokumentation nach § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 6 GewAbfV aufzustellen und bei behördlichen Kontrollen vorzulegen, wenn der Abfall mehr als 10 m³ umfasst. Aus dieser Dokumentation muss ersichtlich sein, dass auf der Baustelle auch eine Abfalltrennung und -sammlung erfolgte. Hierzu wird auf Aussagen unter Dokumentationspflichten bei Bauabfällen verwiesen. Bau- und Abbruchabfälle in Siedlungsabfällen
Bau- und Abbruchabfälle können auch in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen auftreten, mit Ausnahme von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten. Speziell betrifft es Abfälle nach:
Kapitel 20 über Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche industrielle und gewerbliche Siedlungsabfälle). Beispielhaft angeführt sind auftretende Stoffe unter gewerbliche Siedlungsabfälle.
Behandlung von gemischt anfallenden Bau- und Abbruchabfällen
Dabei dürfen in den einzelnen Abfallarten durchaus noch nicht vermeidbare Fremdbestandteile enthalten sein, sofern eine Trennung nach den Regeln der Technik kaum möglich ist, beispielsweise an Ziegeln noch anhaftender Mörtel u. a. Es kann darüber hinaus eine weiterführende Trennung und Sammlung von weiteren Abfallfraktionen innerhalb der aufgeführten Abfallfraktionen erfolgen. Sofern vorgenannte Ausnahmen maßgebend sind und fallen dadurch Gemische an, dann besteht die Pflicht der Zuführung der Gemische zu einer:
Vorbehandlungsanlage z. B. bei enthaltenen Kunststoffen, Holz und Metallen sowie
Aufbereitungsanlage z. B. bei überwiegend enthaltenen Stoffen wie Beton, Ziegel oder Fliesen.
Eine Zuführung kann für gemischte Bau- und Abbruchabfälle entfallen, sofern die Behandlung solcher Abfälle in den Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen technisch nicht möglich ist. Bezüglich weiterer Erläuterungen sei auf Getrenntsammlung von Abfällen verwiesen. Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle
Nach der getrennten Sammlung schließt sich die Entsorgung an, die als Sammelentsorgung oder auch in Teilabschnitten vorgesehen werden kann. Hierzu erklärt der Baubetrieb zu Beginn der Entsorgung dem Entsorger die notwendige Entsorgung. Zur Entsorgung benötigt der Abfallerzeuger bzw. -besitzer eine Annahmeerklärung des Entsorgers (Übernahmeschein für die entsorgte Menge, einschließlich Bestätigung über die fachgerechte getrennte Sammlung) sowie die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung.
Weitere Aspekte zur Beachtung
Zu berücksichtigen sind bei Abbruch- und Rückbauarbeiten auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) in den DIN der VOB Teil C. Ab 1. August 2023 tritt eine Ergänzung im § 8 neu Abs. 1a in der GewAbfV nach Artikel 4 in der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (in BGBl. I, S. 2598) zum Nachweis der Einhaltung von Materialwerten für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut nach vorgeschriebenen Klassen in Kraft.