Baubetrieb/Bauunternehmen

Dienstleistungsfreiheit von Unternehmen

Im Markt der Europäischen Union gilt grundsätzlich Dienstleistungsfreiheit. Danach ist es möglich, dass ein Unternehmen als Anbieter freien Zugang zum Binnenmarkt der Europäischen Union genießt. Das betrifft gleichermaßen auch die Bauunternehmen und Bauhandwerker. Sie können in einem anderen Staat der Union ohne Eingrenzungen wirksam werden und Leistungen gegen Entgelt erbringen, wenn sie in einem Land der Union niedergelassen sind.
Am 1. Mai 2011 fielen für die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien und Ungarn bisherige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf dem Binnenmarkt in Deutschland weg. Sie können nunmehr unbeschränkt Leistungen in Deutschland ausführen.
Für Bulgarien und Rumänien, die seit 1. Januar 2007 als Mitglieder in die EU aufgenommen wurden, galten Beschränkungen für die Dienstleistungsfreiheit mit Ausschöpfung des "2+3+2 - Modells" noch bis 31. Dezember 2013.
Zum 1. Juli 2013 wurde Kroatien neues Mitglied der EU. Gemäß den Möglichkeiten auf Grundlage des Beitrittsvertrags war die Dienstleistungsfreiheit (beispielsweise für Bautätigkeit, Gebäudereinigung, Innendekoration) ebenfalls beschränkt. Die Beschränkungen galten zunächst für 2 Jahre bis 30. Juni 2015. Ab 1. Juli 2015 wird die Dienstleistungsfreiheit für Kroaten nicht länger eingeschränkt und kroatische Bau-, Gebäudereinigungs- und Innendekorationsbetriebe dürfen ihre Arbeitnehmer uneingeschränkt nach Deutschland entsenden.
Für die ausländischen Arbeitnehmer gilt der in Deutschland gültige Mindestlohn, und zwar:
  • der Branchen-Mindestlohn auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (ArbEntG) wie im Baugewerbe sowie in weiteren Baunebengewerben und der Gebäudereinigung oder
  • der gesetzliche Mindestlohn auf Grundlage des "Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG), soweit keine Übergangsregelung nach § 24 gilt.
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