Baurecht / BGB

Erbbauzins

Zum Begriff

Als Entgelt für das Erbbaurecht ist durch den Erbbauberechtigten an den Eigentümer des Grundstücks ein Erbbauzins zu zahlen. Der Erbbauzins kann für die Bestellung des Erbbaurechts in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen werden. Der Anspruch auf Entrichtung des Erbbauzinses kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen zum Erbbaurecht liefert das „Erbbaugesetz in der im BGBl. III veröffentlichten Fassung“, das zuletzt vom 1. Oktober 2013 in BGBl. I, S. 3719 geändert wurde. Begründet wird ein selbstständiges, grundstücksgleiches Recht an einem fremden Grundstück.
Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden.
Erlischt ein Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.
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