Baurecht / BGB

Erbbaurecht

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen zum Erbbaurecht liefert das „Erbbaugesetz in der im BGBl. III veröffentlichten Fassung“, das zuletzt vom 1. Oktober 2013 in BGBl. I, S. 3719 geändert wurde. Nach § 1 Abs. 1 „kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht)“.
Begründet wird ein selbstständiges, grundstücksgleiches Recht an einem fremden Grundstück. Eine Beschränkung nur auf einen Teil des Gebäudes, beispielsweise ein Stockwerk ist unzulässig. Es kann auch nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden.
Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden.

Ermittlung der Grundstückswerte

Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Regelungen zur Bewertung bebauter Grundstücke heranzuziehen, so zur Ermittlung:
  • der Verkehrswerte von Grundstücken nach Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021 vom 14. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2805, in Kraft seit 1. Januar 2022 als Ersatz der vorherigen ImmoWertV 2010) in §§ 48 bis 52, wonach die Bewertung nach dem Vergleichsverfahren oder in anderer geeigneter Weise erfolgen sollte,
  • der Grundbesitzwerte und ihrer Bestimmung für steuerliche Zwecke nach § 148 im Bewertungsgesetz (BewG mit letzter Änderung vom 16. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2931).

Entgelt für das Erbbaurecht

Das Erbbaurecht gilt für eine vorher bestimmte Zeit. Für die Bestellung des Erbbaurechts kann ein Entgelt (Erbbauzins) in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen werden. Der Anspruch auf Entrichtung des Erbbauzinses kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.
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