Baurecht / BGB

Bauvertragsrecht im BGB ab 2018

Mit dem "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts ... vom 28. April 2017 (verkündet am 4. Mai 2017 im BGBl. I Nr. 23, S.969)" ändern sich Regelungen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Werkvertrag, die für ab 1. Januar 2018 abzuschließende Verträge gelten.
Im BGB erhält das Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9 folgende neue Fassung:
Titel 9Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1Werkvertragsrecht
Kapitel 1Allgemeine Vorschriften(§§ 631 bis 650)
Kapitel 2Bauvertrag(§§ 650a bis 650h)
Kapitel 3Verbraucherbauvertrag(§§ 650i bis 650n)
Kapitel 4Unabdingbarkeit(§§ 650o)
Untertitel 2Architekten- und Ingenieurvertrag(§§ 650p bis 650t)
Untertitel 3Bauträgervertrag(§§ 650u bis 650v)
weiterhin Änderungen bzw. Hinzufügungen zu den:
§ 309Hinzufügung Nr. 15 (zu Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)
§ 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
§ 357dRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
§ 439Nacherfüllung - Hinzufügung Abs. 3
§ 440Besondere Bestimmungen bei Rücktritt und Schadenersatz
§ 445a/b Einfügungen zum Rückgriff und zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen
§ 474wird ersetzt neu durch §§ 474 Verbrauchsgüterverkauf und § 475
sowie nach Artikeln im o. a. Gesetz zu:
Artikel 2zur "Änderung des Einführungsgesetzes zum BGB" mit Anfügung Artikel 249 zu:
§ 1Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
§ 2Inhalt der Baubeschreibung
§ 3Widerrufsbelehrung
Artikel 4zur Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Artikel 5zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Einfügung des § 72a zur Einrichtung von Zivilkammern bei Landgerichten zu Streitigkeiten aus Bau-, Architekten- und Ingenieurverträgen und § 119a analog von Zivilsenaten bei Oberlandesgerichten.
Von Bedeutung sind die Regelungen in den neuen Kapiteln 2 und 3 zum Bau - und Verbraucherbauvertrag sowie in den Untertiteln 2 und 3 zum Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag als neue werkvertragsähnliche Verträge. Detaillierte Aussagen zu Änderungen ab 2018 werden zu den angeführten und oben verlinkten Verträgen gegeben.
Mit der Reform des Bauvertragsrechts soll der Verbraucherschutz bei Bauverträgen erhöht werden. Ihm soll vorrangig durch folgende Vorschriften Rechnung getragen werden:
  • Erhöhung des Anordnungsrechts des Bestellers als Bauherr bzw. Auftraggeber,
  • Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- und Minderleistungen,
  • Ergänzung der Anforderungen zu Abnahmen und
  • Möglichkeit und Normierung einer Vertragskündigung aus wichtigem Grund.
Als wichtig bleibt hervorzuheben, dass für öffentliche Bauaufträge als Baumaßnahmen durch die öffentlichen Auftraggeber weiterhin die VOB Teil B heranzuziehen und als vertragliche Grundlage zu vereinbaren ist. Dies wurde für den Bundeshochbau bereits mit Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 18. Mai 2017 bekannt gegeben. Sofern die VOB/B ohne inhaltliche Änderungen insgesamt vereinbart wird, ist der Bauvertrag nicht am BGB zu messen. Mit Bezug auf § 310 Abs. 1 Satz 3 im BGB bleibt die VOB/B als bereits geltendes Recht bei Verträgen zwischen Bauunternehmen und öffentlichen Auftraggebern privilegiert und würde nur bei Verträgen mit Verbrauchern uneingeschränkt einer Inhaltskontrolle unterliegen.
Diesbezüglich waren die Regelungen in den Vergabehandbüchern und speziell zu den Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) auf ihre VOB/B-Konformität und erforderliche Anpassungen zu überprüfen. Für die Baumaßnahmen des Bundes erfolgte die Neufassung des Vertrags- und Vergabehandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2017), das für Bauverträge ab 1. Januar 2018 heranzuziehen ist. Es soll die "AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B" gewährleisten. Ob Einzelregelungen immer den BGB-Anforderungen standhalten, wird sich sicherlich erst in den nächsten Jahren nach der Rechtsprechung abzeichnen.
Wie zu den Hochbaumaßnahmen nach VHB-Bund erfolgte auch für Bauaufträge zum Straßen- und Brückenbau die Bekanntgabe im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) vom 20. Dezember 2017 zu neu gefassten "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßenbau- und Brückenbau -ZVB/E-StB (Ausgabe 2018)" sowie dem neuen Vordruck "HVA B-StB- Besondere Vertragsbedingungen 01-2018" und überarbeitetem Richtlinientext. Die Regelungen sind für alle Vergaben ab 1. Januar 2018 anzuwenden.
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