Baurecht / BGB

Mängelhaftung für Baustoffe

Die Mängelhaftung für Baustoffe regelt die Verantwortung des Verkäufers bei fehlerhaften Materialien. Der Käufer kann Ersatz, Nachbesserung oder Kostenübernahme verlangen.

Wann liegen Sachmängel bei Baustoffen vor?

Ein Sachmangel § 434 BGB liegt bei Baustoffen vor, wenn:
  • die vereinbarte Beschaffenheit nicht erfüllt ist, z.B. wenn der Baustoff
    • nicht der üblichen und erwarteten Art entspricht,
    • von öffentlichen Angaben des Verkäufers abweicht oder
    • nicht einem zuvor vorgelegten Muster entspricht.
  • die gelieferten Baustoffe nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet sind
Zur üblichen Beschaffenheit gehören auch Menge, Qualität sowie Eigenschaften wie z.B.:
  • Haltbarkeit,
  • Funktionalität,
  • Kompatibilität und
  • Sicherheit.
Auch die Lieferung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Baustoffs gilt nach § 438 Abs. 4 BGB als Mangel.

Rechte des Käufers bei Baustoffmängeln

Sind gelieferte Baustoffe mangelhaft, kann das Bauunternehmen nach § 437 BGB folgende Rechte geltend machen:
  • Nacherfüllung
    • zur Beseitigung bzw. Nachbesserung des Mangels
    • als Nachlieferung mangelfreier Stoffe
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Minderung des Kaufpreises
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Bei der Nacherfüllung kann der Käufer zwischen den Möglichkeiten wählen oder darauf verzichten. Details dazu lesen Sie hier: Nacherfüllung bei mangelhaften Baustoffen.
Für Verbrauchsgüter gelten seit 2018 besondere Regelungen nach § 475 BGB. Zusätzlich kann ein Verkäufer nach § 445a und § 445b BGB entstandene Kosten bei Mängeln innerhalb der Lieferkette von seinem Lieferanten zurückfordern (Lieferantenregress).
Bei mangelhaften Baustoffen kann der Käufer Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen.
Bei mangelhaften Baustoffen kann der Käufer Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen. Bild: © f:data GmbH

Mängelhaftungsfrist für eingebaute Baustoffe

Die Ansprüche verjähren allgemein nach zwei Jahren, sofern die Baustoffe nicht in ein Bauwerk eingebaut wurden.
Wurden eingekaufte Baustoffe vom Bauunternehmen in ein Bauwerk eingebaut und Mängel zu eingebauten Stoffen festgestellt, hat der Bauherr als Auftraggeber und Empfänger der Bauleistungen einer Baumaßnahme Anspruch auf eine längere Haftung. Nach § 438 Abs. 1 BGB sind für in ein Bauwerk eingebaute Stoffe fünf Jahre Haftung für Mängelansprüche zu gewähren.
„Die Mängelhaftungsfrist des Lieferanten von Baustoffen ist auch in Verbindung mit der Mängelansprüchefrist des Bauunternehmens zu Bauleistungen von Bedeutung, so bei einem:
Die Mängelhaftungsfristen beginnen jeweils mit der Abnahme der Baumaßnahmen.“

Ein- und Ausbaukosten bei Mängeln

Seit der Reform des Bauvertragsrechts im Jahr 2018 müssen Verkäufer von mangelhaften Baustoffen auch die erforderlichen Ein- und Ausbaukosten übernehmen. Zuvor musste das Bauunternehmen diese Kosten selbst tragen, auch wenn es den Mangel der eingekauften Baustoffe nicht erkennen konnte.
Grundsätzlich soll dem Bauunternehmen mit der Regelung aus dem Kauf mangelbehafteter Baustoffe kein Nachteil entstehen.
Neu eingeführt wurde ab 2018 der Abs. 3 im § 439 BGB. Bestimmt wurde der verschuldensunabhängige Anspruch des Bauunternehmens als Käufer der Baustoffe gegenüber dem Lieferanten bzw. Verkäufer von mangelhaften Stoffen.
Danach ist der Verkäufer von Baustoffen im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, bei vorliegenden Mängeln dem Bauunternehmen als Käufer der Stoffe „die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelhaften Sachen zu ersetzen“. Näheres dazu hier: Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
„In Verbindung damit tritt zugleich die Aussage, dass für die Kenntnis des Käufers über die mangelhafte Sache an die Stelle des Vertragsabschlusses (wie nach § 442 Abs. 1 im BGB angeführt) der jeweilige Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch das Bauunternehmen als Käufer tritt. Die Regelung gilt sowohl für den Bauunternehmer als Käufer als auch für den Verbraucher gleichermaßen.“
Ist der Käufer ein Verbraucher, bliebe eine Vereinbarung mit Bezug auf § 476 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er selbst die Kosten der Nacherfüllung bei gekauften mangelhaften Sachen ganz oder teilweise tragen soll. Der Bauunternehmer kann sich auf eine Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers nicht berufen.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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