Vorschriften / Gesetze

Europäisches Mahnverfahren

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, die seit dem 12. Dezember 2008 gilt, wurde ein europaweites Mahnverfahren geschaffen. Es ähnelt dem innerdeutschen gerichtlichen Mahnverfahren und ist von Wichtigkeit im Auslandsbau. Ziel des Verfahrens ist der „Europäische Zahlungsbefehl“, der in allen europäischen Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) anerkannt wird. Die Beantragung erfolgt auf europaweit einheitlichen Formularen. Befindet sich der Gerichtsstand in Deutschland, nimmt den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls das Amtsgericht Berlin-Wedding entgegen. Der Zahlungsbefehl soll innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung erlassen werden. Wird gegen den Zahlungsbefehl vom Antragsgegner nach Zustellung nicht innerhalb von 30 Tagen Einspruch eingelegt, ist er vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt dann das nationale Recht am Sitz des Schuldners.
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