Mahnbescheid

Hat ein Auftraggeber bzw. Besteller zur Fälligkeit der Vergütung noch keine Zahlung geleistet, können folgende Maßnahmen geprüft und vorgesehen werden:
  • Außergerichtliche Mahnungen, wonach der Gläubiger versucht, ohne gerichtliches Verfahren seine Ansprüche geltend zu machen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist dabei, dass eine Frist zur Zahlung gesetzt wird. Dafür ist ggf. Fingerspitzengefühl notwendig, wenn der Kunde „erhalten“ werden soll. Andererseits ist es bei „hartgesottenen“ Schuldnern wenig Erfolg versprechend, mehrfach zu mahnen und noch die Mahnungen durchzunummerieren.
  • Gerichtliches Mahnverfahren: Es kann und sollte ggf. erfolgen, wenn die Fälligkeit der Vergütung überschritten ist und bisherige Versuche des Eintreibens der Forderung, beispielsweise durch außergerichtliche Mahnungen, erfolglos blieben. Als Vorschriften gelten die §§ 688 bis 703 der Zivilprozessordnung. Es ist einfach, kostengünstig und zulässig, wenn der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in € geltend macht und nur zu empfehlen, wenn der Anspruch frei von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung ist, d.h. das Unternehmen aus Verpflichtungen aus dem Vertrag voll nachgekommen ist. Das Verfahren ist standardisiert und kann "online" durchgeführt werden.
  • Seit 12.12.2008 kann auch das Europäische Mahnverfahren herangezogen werden, wichtig vor allem im Auslandsbau. Grundlage ist der "Europäischer Zahlungsbefehl". Dieses Mahnverfahren ähnelt dem innerdeutschen gerichtlichen Mahnverfahren. Der Zahlungsbefehl wird in allen europäischen Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) anerkannt. Die Beantragung erfolgt auf europaweit einheitlichen Formularen.
Für den gerichtlichen Mahnbescheid fallen Gerichtsgebühren an. Seit 1. August 2013 gelten höhere Gebühren, und zwar auf Grundlage des „Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG vom 23.7.2013“ (verkündet im BGbl. I 2013, Nr. 42, S. 2586). Danach beträgt die Mindestgebühr für den gerichtlichen Mahnbescheid 32 € bei einem Streitwert bis 1.000 € (vorher mindestens 23 € bei einem Streitwert bis 900 €).
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