Bauphysik / EnEV / GEG

Fachunternehmen für energetische Baumaßnahmen

Die seit Januar 2020 in Kraft getretenen Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz bei Gebäuden, erläutert unter Energieeffizient Bauen (KfW-Förderung) und Energieeffizient Sanieren (KfW-Förderung), sind von Fachunternehmen des Bauhandwerks auszuführen.
In der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen – Verordnung – ESanMV) vom 2. Januar 2020 (in BGBl. I, S. 3)“ werden unter § 2 Abs. 1 folgende Bau-Gewerke, die als Fachunternehmen die betreffenden baulichen Maßnahmen durchführen können, aufgeführt:
  1. Mauer- und Betonarbeiten,
  2. Stukkateurarbeiten,
  3. Maler- und Lackierungsarbeiten,
  4. Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  7. Brunnenbauarbeiten,
  8. Dachdeckerarbeiten,
  9. Sanitär- und Klempnerarbeiten,
  10. Glasarbeiten,
  11. Heizungsbau und -installation,
  12. Kälteanlagenbau,
  13. Elektronik- und -installation,
  14. Metallbau.
Bei den auszuführenden energetischen Maßnahmen muss es sich jeweils um Maßnahmen handeln, die dem Gewerk des betreffenden Fachunternehmens zugehörig sind.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c im Einkommensteuergesetz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird. Berechtigt für eine Bescheinigung sind die in § 2 der ESanMV angeführten Fachunternehmen, wenn sie die fachlichen Anforderungen erfüllen. Ausgestellt wird die Bescheinigung für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohnung. Liegt Miteigentum vor, bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile. Die Bescheinigung des auszuführenden Fachunternehmens kann aber nur für energetische Maßnahmen erteilt werden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.
Für die Bescheinigung ist das vorgeschriebene Muster I im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31. März 2020 zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen zu verwenden. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben laut Muster darf nicht abgewichen werden, jedoch ist eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des auszuführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie die Ergänzung um ein zusätzliches Adressfeld zulässig.
Nach Inhalt und Aufbau der Bescheinigung sind als Angaben anzuführen:
I.Ausführendes Fachunternehmen und Bezeichnung des begünstigten Objekts
II.Bescheinigung für Eigentümer/Miteigentümer/Wohnungseigentümergemeinschaft
III.Das unter 1. genannte Fachunternehmen ist im nachfolgenden Gewerk tätig, z. B. Mauer- und Betonbauarbeiten u. a., wobei auch Mehrfachangaben möglich sind)
IV.Mindestanforderungen an energetische Maßnahmen nach Anlagen zu § 1 der ESanMV (z. B. Wärmedämmung von Wänden u. a.)
V.Kosten der energetischen Maßnahmen
VI.Beginn und Ende der energetischen Maßnahmen
VII.Energetische Begleitung und Fachplanung durch BAFA-Energieberater oder KfW-Energieeffizienz-Experten
VIII.Installation Gas- Brennwertkessel
Zum energieeffizienten Bauen und Sanieren sollte der Bauherr zu seiner Unterstützung einen Energieeffizienz-Experten beim Bauen für die energetischen Maßnahmen wirtschaftlich unabhängig einbinden.
Bauprofessor-Redaktion
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