Bauphysik / EnEV / GEG

Energieeffizient Bauen (KfW-Förderung)

Gesetzliche Grundlagen zur KfW-Förderung

"Energieeffizient Bauen“ wird als immer wichtigeres Anliegen durch Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt. Unter www.kfw.de wird über seit 2020 in Kraft getretene Fördermaßnahmen zur Energieeffizienz bei Gebäuden und speziell zum energieeffizienten Bauen und Sanieren informiert. Gefördert werden Gebäude als Energiesparhäuser, die Energie erzeugen, speichern und den verbleibenden Energiebedarf selbst decken können.
Grundlagen zur Förderung liefert das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (in BGBl. I, S. 2886)“.

Antragsstopp zur Förderung für Neubauten der Effizienzhaus-Standards nach KfW 55

Die Bundesregierung sieht vor, nur noch bis 24. Januar 2022 eingegangene Anträge zur Förderung von Effizienzhäusern zu bearbeiten, zu prüfen und förderfähige noch zu berücksichtigen. Zum 25. Januar 2022 wurde ein Antragsstopp ausgesprochen. Betroffen sind neben der bisherigen Förderung für Neubauten der Effizienzhaus-Standards nach KfW 55 und 40 auch Zuschüsse für energetische Sanierungen. Für das Effizienzhaus-Standard 55 soll anschließend keine weitere Förderung vorgesehen werden. Das Förderprogramm zum Effizienzhaus-Standard 40 soll befristet bis zum 31. Dezember 2022 fortgeführt werden, jedoch mit Deckelung von insgesamt einer Milliarde Euro. Sanierungsprogramme sollen weiter gefördert werden, insbesondere Projekte mit hohen Standards und von besonderem sozialem Anliegen. Die Gebäudeförderung soll künftig „neu ausgerichtet werden“.
KfW-Effizienzhäuser nach § 2 EnEV
KfW-Effizienzhäuser nach § 2 EnEV Bild: © f:data GmbH

Was kann gefördert werden?

Es betrifft bei einer Förderung des energetischen Bauens durch die KfW speziell den Bau oder Kauf eines neu gebauten „KfW-Effizienzhauses 40 Plus, 40 und 55“ als Gebäude nach § 2 nach der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) und gemäß der technischen Mindestanforderungen der energetischen Maßnahmen. Gefördert wird die Errichtung oder der Ersterwerb von Wohngebäuden mit wohnwirtschaftlich genutzten Flächen, die dem Wohnen dienen. Eingeschlossen sind auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen. Nicht zuzurechnen sind dagegen Hotels, Ferienhäuser und –wohnungen sowie Wochenendhäuser.

Rahmenbedingungen der Förderung

Seit 2020 galten bisher für die Förderung die folgenden Rahmenbedingungen.
Der maximale Kreditbetrag stieg ab Januar 2020 um 20.000 € auf insgesamt 120.000 €.
Die Tilgungszuschüsse betragen von maximal 120.000 € in % beim:
KfW-Effizienzhaus 40 Plus=25 % und je Wohneinheit bis zu 30.000 €,
KfW-Effizienzhaus 40=20 % und je Wohneinheit bis zu 24.000 €,
KfW-Effizienzhaus 55=15 % und je Wohneinheit bis zu 18.000 €.
Bei energetischen Einzelmaßnahmen, die keinem KfW-Effizienzhaus- Standard entsprechen, erhöht sich der Tilgungszuschuss auf 15 % sowie je m² von 200 €.
Verwiesen sei auf das diesbezügliche Merkblatt der KfW zu „Energieeffizient-Bauen - Programm 153 - Kredit“ zur Finanzierung im Rahmen des „CO2 – Gebäudesanierungsprogramm des Bundes“. Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt. Kreditanträge können alle Träger von Investitionsmaßnahmen an neu errichteten selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Eigentumswohnungen sowie deren Ersterwerber stellen. Träger können beispielsweise Privatpersonen, Wohnungsgenossenschaften, Bauträger, Körperschaften u. a. sein.

Wer zahlt die KfW-Förderung aus?

Die Kreditgewährung der KfW erfolgt ausschließlich über Banken, Sparkassen und Versicherungen, welche für die von ihnen durchgeleiteten Kredite der KfW die Haftung übernehmen. Der Kreditantrag ist folglich vor Beginn der Baumaßnahme (als Start der Bauarbeiten vor Ort) beim Finanzinstitut zu stellen. Spätere Umschuldungen und ggf. Nachfinanzierungen werden ausgeschlossen. Der förderfähige Ersterwerb ist innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme der Baumaßnahme möglich.

Welcher Effizienzhaus-Standard soll erfüllt werden?

Nach welchem Effizienzhaus-Standard gebaut werden soll, bedarf der Prüfung bereits im Vorfeld in Verbindung mit den Investitionskosten und der darauf aufbauenden Bauplanung. Transparenz und mehr Entscheidungssicherheit kann das Online-Portal www.baupreislexikon.de schaffen und unterstützen. Mit dem Modul „Bauelemente“ lässt sich unmittelbar die betreffende Bauweise und der gewünschte Energiestandard für die einzelnen KfW-Effizienzhäuser auswählen. Das gilt besonders auch für den Ausweis von Preisen für einzelne Elemente wie Außenwände, Dächer, Fenster u. a. Weiterhin kann über den Online-Dienst des Baupreislexikons auch die passende Konstruktion für konkrete Anforderungen und Werte nach der Energieeinsparverordnung angezeigt werden.

Bauausführung und Bescheinigung durch Fachunternehmen

Die zu fördernden energetischen Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen des Bauhandwerks ausgeführt werden. In der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen – Verordnung – ESanMV) vom 2. Januar 2020 (in BGBl. I, S. 3)" werden in § 2 Abs. 1 Bau-Gewerke aufgeführt, die als Fachunternehmen die baulichen Maßnahmen durchführen können, z. B. als Mauer- und Betonarbeiten, Sanitär- und Klempnerarbeiten u. a. Für die Inanspruchnahme einer Steuermäßigung nach § 35 c EStG ist eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachzuweisen, worauf näher unter Fachunternehmen für energetische Baumaßnahmen eingegangen wird.
Für die Bescheinigung ist das vorgeschriebene Muster I im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31. März 2020 zur Steuermäßigung für energetische Maßnahmen zu verwenden. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben laut Muster darf nicht abgewichen werden. Ausgestellt wird die Bescheinigung für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohnung. Liegt Miteigentum vor, bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.

Energieeffizienz-Experte als Berater und Begleiter

Das energieeffiziente Bauen erfordert eine fachkundige Planung und qualifizierte Begleitung bei der Umsetzung der technischen Anforderungen. Vom Bauherrn ist für die Kreditantragstellung sowie zu seiner Unterstützung ein Energieeffizienz-Experte beim Bauen für das Bauvorhaben wirtschaftlich unabhängig einzubinden. Dem Energieeffizienz-Experten kann auch die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 12 in der Energieeinsparverordnung (EnEV) für bestehende Gebäude obliegen, wenn er vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen für energetische Baumaßnahmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. Für die Ausstellungsberechtigung ist das vorgeschriebene Muster II im "Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31. März 2020 zur Steuermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden – Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV" zu verwenden.
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DIN 4108 Beiblatt 2 bei baunormenlexikon.de
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