Bauphysik / EnEV / GEG

Energieeffizient Sanieren (KfW-Förderung)

Förderprogramme der KfW

"Energieeffizient Sanieren“ wird durch Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als immer wichtigeres Anliegen unterstützt. Es betrifft speziell die:
  • Effizienzhaus-Standards nach KfW für die energetische Sanierung auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV),
  • „KfW- Effizienzhaus 55, 70, 85, 100 und 115“ im Rahmen des „CO2 – Gebäudesanierungsprogramms des Bundes“ sowie
  • denkmalgeschützte Gebäude, besonders zur erhaltenswerten Bausubstanz der Standard „KfW-Effizienzhaus Denkmal“.
KfW-Effizienzhaus-Standards für Sanierung nach EnEV
KfW-Effizienzhaus-Standards für Sanierung nach EnEV Bild: © f:data GmbH

Antragsstopp der Bundesregierung

Die Bundesregierung sieht vor, nur noch bis 24. Januar 2022 eingegangene Anträge zur Förderung von Effizienzhäusern zu bearbeiten, zu prüfen und als förderfähig zu berücksichtigen. Zum 25. Januar 2022 wurde ein Antragsstopp ausgesprochen. Betroffen sind neben der bisherigen Förderung für Neubauten der Effizienzhaus-Standards nach KfW 55 und 40 auch Zuschüsse für energetische Sanierungen. Diese Schritte wurden begründet mit einer Antragsflut noch kurz vor dem Auslaufen der Förderung für den Standard 55 zum 1. Februar 2022, zumal das Effizienzhaus-55 ohnehin Standard am Markt sei. Für das Effizienzhaus-Standard 55 soll anschließend keine weitere Förderung vorgesehen werden.

Fortführung mit Deckelung für KfW 40

Das Förderprogramm zum Effizienzhaus-Standard 40 soll befristet bis zum 31. Dezember 2022 fortgeführt werden, jedoch mit Deckelung von insgesamt einer Milliarde Euro. Sanierungsprogramme sollen weiter gefördert werden, insbesondere Projekte mit hohen Standards und von besonderem sozialem Anliegen. Die Gebäudeförderung soll künftig „neu ausgerichtet werden“. Bauherren und Bauunternehmen brauchen detailliertere Aussagen zu verlässlichen Rahmenbedingungen.

Rechtliche Grundlage der KfW-Förderung

Grundlagen zur Förderung liefert das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (in BGBl. I, S. 2886)“. Ableitend daraus sei verwiesen auf diesbezügliche Merkblätter der KfW zu „Energieeffizient-Sanieren - Programme 151, 152, 167 und 430 - Kredit“ zur Finanzierung im Rahmen des „CO2-Gebäudesanierungsprogramm des Bundes“. Unter www.kfw.de wurden offizielle Informationen zu den seit Januar 2020 geltenden Fördermaßnahmen zur Energieeffizienz bei Gebäuden und zu wichtigen Änderungen im Überblick zu einem energieeffizienten Sanieren bereitgestellt, gleichfalls auch zu den förderfähigen Maßnahmen und den dafür maßgeblichen technischen Mindestanforderungen.

Höhe der KfW-Förderung bei Sanierung

Für die Sanierung zu den KfW-Effizienzhäusern oder den Kauf von sanierten Wohnungen steigt der maximale Kreditbetrag ab Januar 2020 um 20.000 € auf insgesamt 120.000 €.
Die Tilgungszuschüsse und Investitionszuschüsse betragen von maximal 120.000 € in % beim:
KfW-Effizienzhaus 55=40 % und je Wohneinheit bis zu 48.000 €,
KfW-Effizienzhaus 70=35 % und je Wohneinheit bis zu 42.000 €,
KfW-Effizienzhaus 85=30 % und je Wohneinheit bis zu 36.000 €,
KfW-Effizienzhaus 100=27,5 % und je Wohneinheit bis zu 33.000 €,
KfW-Effizienzhaus 115=25 % und je Wohneinheit bis zu 30.000 €,
KfW-Effizienzhaus Denkmal=25 % und je Wohneinheit bis zu 30.000 €.
Bei energetischen Einzelmaßnahmen, die keinem KfW-Effizienzhaus-Standard entsprechen, erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 %. Der maximale Kreditbetrag bleibt bei 50.000 € und davon 20 % als Tilgungszuschuss sowie je Wohneinheit bis zu 10.000 €.
Für die energieeffiziente Sanierung von Nichtwohngebäuden steigt der Tilgungszuschuss ab Januar 2020 um 10 % und beträgt zu den Effizienzhäusern:
KfW-Effizienzhaus 70=27,5 % und maximal je m² von 275 €,
KfW-Effizienzhaus 100=20 % und maximal je m² von 200 €,
KfW-Effizienzhaus Denkmal=17,5 % und maximal je m² von 175 €,
Einzelmaßnahmen=20 % und maximal je m² von 200 €.

Förderung von Nah- und Fernwärme sowie Solarthermie und Biomasseanlagen

Ab Januar 2020 wird die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen nahezu komplett vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) übernommen, demgegenüber Nah- und Fernwärme sowie die Optimierung einer Heizungsanlage weiterhin von der KfW gefördert. Nicht mehr gefördert werden Einzelmaßnahmen für Öl- und Gas-Brennwert-Heizungen. Gefördert werden aber nach dem Programm-167 mit Ergänzungskredit Sanierungen auch Solarthermie- und Biomasse-Anlagen. Bei der Planung eines KfW-Effizienzhauses darf ab 1. Januar 2020 generell kein Wärmeerzeuger mehr auf Basis des Energieträgers Öl eingesetzt werden.

Bedingungen zur Förderfähigkeit

Grundsätzlich werden beim Sanieren nur Maßnahmen gefördert, die für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind, betreffend das Material, den fachgerechten Einbau bzw. die Verarbeitung durch ein jeweiliges Fachunternehmen. Die für Einzelmaßnahmen geltenden technischen Mindestanforderungen, beispielsweise an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile, sind einzuhalten.

Auszahlung der KfW-Förderungen

Die Kreditgewährung der KfW erfolgt ausschließlich über Banken, Sparkassen und Versicherungen, welche für die von ihnen durchgeleiteten Kredite der KfW die Haftung übernehmen. Der Kreditantrag ist dann beim ausgewählten Finanzinstitut vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Spätere Umschuldungen und ggf. Nachfinanzierungen werden ausgeschlossen.

Ausführung durch Fachunternehmen des Bauhandwerks

Die zu fördernden energetischen Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen des Bauhandwerks ausgeführt werden. In der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen – Verordnung – ESanMV) vom 2. Januar 2020 (in BGBl. I, S. 3) werden in § 2 Abs. 1 Bau-Gewerke aufgeführt, die als Fachunternehmen die baulichen Maßnahmen durchführen können, z. B. als Mauer- und Betonarbeiten, Sanitär- und Klempnerarbeiten u. a. Für die Inanspruchnahme einer Steuermäßigung nach § 35c EStG ist eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachzuweisen, worauf näher unter Fachunternehmen für energetische Baumaßnahmen eingegangen wird.

Energieeffizienz-Experte als fachkundiger Planer und Betreuer

Das energieeffiziente Sanieren erfordert eine fachkundige Bauplanung der Sanierungsmaßnahmen bereits im Vorfeld in Verbindung mit den Investitionskosten. Transparenz und mehr Entscheidungssicherheit hierzu schafft der Onlinedienst www.baupreislexikon.de. Im Modul „Bauelemente“ können unmittelbar:
  • der gewünschte Energiestandard für die betreffende Bauweise ausgewählt und
  • Preise direkt für einzelne Elemente wie Außenwände, Dächer, Fenster u. a. ausgewiesen werden.
Weiterhin kann über den Onlinedienst baupreislexikon.de auch die passende Konstruktion für konkrete Anforderungen und Werte nach der Energieeinsparverordnung angezeigt werden.
Für die fachkundige Planung und qualifizierte Begleitung bei der Umsetzung der technischen Anforderungen ist ein Energieeffizienz-Experte beim Bauen für das Bauvorhaben wirtschaftlich unabhängig einzubinden. Er unterstützt den Bauherrn von der Kreditantragstellung bis zur Bauausführung und Abnahme. Dem Energieeffizienz-Experten kann auch die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 in der Energieeinsparverordnung (EnEV) für bestehende Gebäude obliegen, wenn er vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen für energetische Baumaßnahmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. Für die Ausstellungsberechtigung ist das vorgeschriebene Muster II im „Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31. März 2020 zur Steuermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden-Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV“ zu verwenden.
Bauprofessor-Redaktion
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