Energieeffiziente Maßnahmen erfordern eine fundierte Fachplanung und Begleitung bei der Durchführung. Speziell bei Maßnahmen in Verbindung mit einer Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beim
wird der Einsatz eines Energieeffizienz-Experten zur Unterstützung des jeweiligen Bauherrn verlangt.
Der Energieeffizienz- Experte ist für die Planung, Antragstellung der Förderung und Durchführung eines geförderten Vorhabens wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Als anerkannte Experten gelten die in einer Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.degeführten Personen. Sie dürfen nicht in einem Gesellschafts- und Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen, von diesen beauftragt werden und/oder Leistungen und Lieferungen vermitteln. Nicht zu akzeptieren sind auch bei einem Antragsteller, Bauträger als Verkäufer oder Bauunternehmen angestellte Energie-Effizienzexperten.
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Vom Energie-Effizienzexperten zu KfW-Förderungen ist die energetische Fachplanung durchzuführen. Grundlage dafür sind die in den Anlagen zu den KfW- Merkblättern vorgegebenen technischen Mindestanforderungen (z. B. Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile), so zum:
energieeffizienten Sanieren nach 151, 152, 430 und
energieeffizienten Bauen nach 153.
Für die Fachplanung und energetische Baubegleitung wird durch die KfW ein Zuschuss (nach Produkt-Nr. 431) gewährt.
Vom Energieeffizienz-Experten ist Antrag zur Förderung zu stellen und die Bestätigung zu unterzeichnen. Er prüft und bestätigt zum energieeffizienten Bauen das Erreichen des geförderten KfW-Effizienzhaus-Niveaus nach den vorbestimmten technischen Mindestanforderungen.
Dem Energieeffizienz-Experten kann auch die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 in der Energieeinsparverordnung (EnEV) für bestehende Gebäude obliegen, wenn er vom Bauherrn oder von ausführenden Fachunternehmen für energetische Baumaßnahmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde.
Das Vorliegen einer Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV ist zu bestätigen. Für Personen mit einer Ausstellungsberechtigung ist eine Musterbescheinigung zu verwenden. Sie ist als vorgeschriebenes Muster II im „Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31. März 2020 zur Steuermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden-Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV“ angeführt. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben laut Muster darf nicht abgewichen werden. Ausgestellt wird die Bescheinigung für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohnung. Liegt Miteigentum vor, bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.